Keine Weiterbewillingung von Alg II wegen fehlender Mietnebenkosten rechtens?
Brief gekommen Heizkostenabrechnung aus 2013 verlangt. Weiterbewilligungsantrag kann erst nach Einreichung bearbeitet werde und wenn die Einreichung der Heizkostenabrechung nicht bis zum Stichtag erfolgt, wird der Antag abgelehnt. Keine Weiterbewillingung von Alg II wegen fehlender Gasabrechnung rechtens? Der Antrag könnte doch auch ohne Heizkosten vorab berechnet werden, oder gilt da das Prinzig alles oder nichts?
11 Antworten
Der Antrag muss trotzdem bearbeitet werden !
Die Heizkostenabrechnung hat nur in sofern etwas mit deinem Antrag zu tun,das dir die monatlichen Abschläge nicht gezahlt werden. Nach dem einreichen der Abrechnung bekommst du dann die Abschläge nachgezahlt.
Denn erst wenn die Höhe der Abschläge feststeht,kann der Bescheid abschließend bearbeitet werden.
Du musst also deine Miete inkl.Nebenkosten ( ohne Abschlag für Heizung ) und deinen Regelsatz bekommen.
Am besten rufst du mal bei deinem Anbieter an und erkundigst dich nach der Abrechnung,wann du damit rechnen kannst und diesen Termin teilst du dem Jobcenter mit.
Was denn nun Heizkostenabrechnung vom Vermieter oder Jahresrechnung vom Gasversorger?
Eine Heizkostenabrechnung vom Vermieter ist in den aller meisten Fällen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da er selbst noch nicht alle nötigen Rechnungen dafür hat.
Zudem hat er bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit diese zu erstellen.
Hier einfach den Sachbearbeiter auf den § 556 Abs. 3 des BGB verweisen.
Geht es um die Jahresrechnung des Gasversorgers, einfach die des letzten Jahres vorlegen. Daraus ist ja ersichtlich wann abgerechnet wird. Hast Du noch keine Jahresrechnung frag beim Versorger nach wann abgerechnet wird.
Du bist zur aktiven Mithilfe aufgerufen, das heißt, wenn du etwas willst, musst du was dafür tun. Reiche die HK-Abrechnung einfach ein und gut ist.
Und falls die Abrechnung noch nicht bei dir vorliegt, dann teile das mit. Dann bekommst du erstmal einen vorläufigen Bescheid und wenn du die Abrechnung hast und sofort einreichst, wird dann neu berechnet.
Dann wird entweder eine Kopie oder wenn das Original von der Heizkostenabrechnung gewünscht wird. Das Original hingesendet. Du bekommst das Geld vom Staat geschenkt und beschwerst Dich über die fehlende Unterlage. Da hört mein Verständnis auf.
Die Heizkostenabrechnung kann doch nur eingereicht werden, wenn der Mieter die schon erhalten hat. - Darum geht es doch!
Also manchmal kann man zu den Anweisungen der Jobcenter-Mitarbeiter nur den Kopf schütteln. - Bekannt ist ja, dass sehr viele der Mitarbeiter ungenügend ausgebildet sind und / oder von ihren Vorgesetzten Druck bekommen haben, auf Teufel komm raus Gelder einzusparen, auch wenn's auf Kosten der "Kunden" (wie es ja so vollmundig heißt) geht.
Du hast ja schon sehr gute Antworten bekommen. - Wenn Du darüber hinaus Beratungsbedarf hast, dann hole Dir auch Rat bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger
Arbeitslosen Telefonhilfe
0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder
040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.
Dort ist man zum Thema Arbeitslosigkeit (ALG I + ALG II / Hartz IV) sehr erfahren.
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Und geh zum Amt mit einem erfahrenen Beistand (dazu gleich mehr).
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Vorsorglich auch diese Hinweise von mir:
Umgang mit Sozialbehörden
Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).
Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird. - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.
Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).
Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache sogar zügiger behandelt.
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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos „im Vertrauen“ landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ verwendet werden.
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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Die Begleitung kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):
- (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Es gibt auch ehrenamtliche Behördenbegleiter. - Google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit
Ämterlotsen
Behördenlotsen
Behördenbegleiter
Hartz IV Mitläufer
Hartz IV Gegenwind e.V.
Wir gehen mit org
Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus.
Falls Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft) lebst: Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.
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Und google mit
legitimation eines beistands pdf
und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.
Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.
Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.