Kann ich ALG II Leistungen rückwirkend für das Neugeborene beantragen?
Ich glaube ich stelle mich erstmal vor. Ich bin 18 Jahre alt und Schülerin eines Gymnasiums. Da ich diesen Monat ein Kind erwarte beziehe ich zur Zeit ALG II, ich muss den kleinen ja auch irgendwie versorgen. Bisher hatte ich die letzten Monate einen Mehrbedarf für Schwangere bekommen, der jetzt allerdings etwa zur Hälfte wegfällt, weil mein Sohn für den 17.1 ausgerechnet ist. Das bedeutet für diesen Monat ist weniger in der Kasse aber ich hab um einiges höhere Ausgaben, da ich wie gesagt den kleinen ja versorgen muss.
Kann ich mir das fehlende Geld wohl irgendwo leihen und bekomme es dann von Jobcenter wieder oder sagen die wohl das ich Pech hab und mir einen anderen Geburtstermin hätte suchen sollen.
4 Antworten
Das Geld bekommst ab der Geburt des Kindes vom JC als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Bis zur tatsächlichen Geburt musst Du das Geld für den Mehrbedarf als Schwangere bekommen
Theoretisch ja, allerdings solltest Du Deine Lage vorher mit dem JC klären
du bekommst deinen regelsatz, kdu, mehrbedarf schwangere bis das kind geboren ist. weiterhin bekommst du schwangerenbekleidung und babyerstausstattung: sprich bettchen, wagen, kleiderschrank oder wickelkomode und babysachen. wenn du zusätzlich noch etwas brauchst, kannst du bei der bundeststiftung mutter und kind einen antrag stellen und bekommst dort noch extra geld bewilligt für bspweise pflegeprodukte etc. guck doch mal bei profamilia vorbei. in der regel ist das dort wo auch die schwangerenkonfliktberatung mit drin ist.
in der regel kannst du auch den kindesvater mit zur kasse bitten, denn er ist ab geburt unterhaltspflichtig für das baby und in form von betreuungsunterhalt auch für dich. weiterhin steht dir geld von ihm zu für die erstausstattung - bis 2000 euro. vielleicht hackst du da mal nach.
soviel brauchst du für die versorgung des babys am anfang eh nicht: eine packung feuchtetücher, einen nuckel, 1 großpack windeln und eine packung pre-nahrung, wenn du nicht stillst und du bist mit 20 euro dabei. soviel geld wirst du ja noch übrig haben. alles andere hast du ja bereits vorhanden.
Du sprichst hier den Mehrbedarf an,der dir nach deiner Aussage um ca. 50 % gestrichen wurde,weil der Geburtstermin der 17.01.2018 ist !
Wenn du die volle Regelleistung von derzeit 416 € für deinen Lebensunterhalt bekommst,dann würde dein Mehrbedarf bei 17 % und 70,72 € pro Monat liegen,demnach würden dir bei 50 % weniger gerade mal um die 35 € fehlen und mit diesem Mehrbedarf musst du auch nur dich und nicht dein Kind versorgen,ab der Geburt musst du dann wieder mit deiner normalen Regelleistung auskommen.
Für dein Kind steht dir dann ab der Geburt Kindergeld von 194 € zu ( muss beantragt werden ) und auch Unterhalt vom Kindsvater oder wenn er nicht leistungsfähig ist musst du Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Du musst Elterngeld beantragen,dass beträgt pro Monat 300 €,wenn es nicht erhöht wurde und das wird dann bis auf 30 € Versicherungspauschale auf die Leistungen angerechnet.
Für dein Kind steht dir dann eine Regelleistung von 240 € zu und die Kosten für deine Warmmiete werden dann durch 2 Personen geteilt,diese 50 % kommen dann als Bedarf zu diesen 240 € Regelleistung für dein Kind und ergibt seinen Bedarf.
Auf diesen Bedarf wird aber dann das Kindergeld / Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt angerechnet.
Dir steht dann ab der Geburt ein Alleinerziehenden Mehrbedarf für ein Kind unter 7 Jahren von 36 % von deiner Regelleistung zu,also von 416 € wären das 149,76 € und das bekommst du dann für den Teilmonat anteilig berechnet und bei Bedarf nachgezahlt.
Wieso bekommst du als Schüler Hartz 4 ?
Die Inanspruchnahme von Hartz IV für Auszubildende, Schüler und Studenten kommt grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und somit nicht vermittelbar sind. Die Vermittelbarkeit des Hartz IV-Empfängers ist aber anspruchsbegründende Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ich Falle unter eine Sonderregelung weil meine Eltern zahlungsunfähig sind genauso wie die Eltern vom Vater des Kindes und der Vater des Kindes ja auch. In meinem Fall ist die Schule mein Arbeitgeber, Ergo arbeite ich für das Jobcenter Vollzeit jedoch ohne Verdienst. Meinen nicht vorhandenen Verdienst stocken die somit dann auf.
ich nehme an, du lebst bei deinen Eltern in einer Bedarfsgemienschaft und die bekommen für dich Alg2? Anderfalls würdest du Bafög oder Sozialhilfe bekommen, aber sicher kein ALG. Ode kannst du auf einen § verweisen, der einen Schüler zum AN macht?
Alle Gute für die Geburt!
Genau so sehe ich das auch.
weder lebt sie mit ihren eltern in bedarfsgemeinschaft, noch mit irgendjemanden sonst. durch die schwangerschaft bildet ts ihre eigene bedarfsgemeinschaft und ist bei den eltern raus. mit geburt des kindes, kann sie ausziehen und bedarf anmelden für die eigene wohnung. die eltern sind hier überhaupt nicht gefragt- weder die eigenen, noch die des kindesvaters - hier ist der kv gefragt. er wird sich nun arbeit suchen um für den unterhalt von mutter und kind, als auch für die erstaustattung aufzukommen. ansonsten wirds sehr eng zukünftig werden.
Also könnte ich mir das Geld theoretisch irgendwo leihen und würde das was mir diesen Monat fehlt im nächsten Monat zusätzlich vom Jobcenter bekommen?