Kein Bargeldscheck sondern Lebensmittelgutschein vom Jobcenter ohne Sanktion rechtens?

6 Antworten

Beim Sozialgericht. Und zwar mithilfe einer einstweiligen Anordnung/dem einstweiligen Rechtsschutz. ( auch ER Verfahren genannt )

Das ist eine Art Schnellklage, kostenlos, ohne Anwaltszwang und nach kurzer Zeit erledigt!

Ich finde es gut das du soviel Ahnung hast. Du kennst bestimmt die Seiten "Hartz.info" und/oder "gegen.hartz" . Weil manche Passagen von dir kommen mir bekannt vor. :-)

Natürlich ist es rechtswiedrig das man dir mit Hausverbot droht, nur weil du deine Rechte wahr nehmen möchtest.

Diese unwürdigen, von Vorurteilen gespickten Antworten der meisten hier, solltest du nicht so ernst nehmen. Diese "Menschen" wissen nicht was Würde ist!

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 21.09.2013, 18:22

hi jurisgold, vielen dank für deinen beitrag! es freut mich, dass du das thema ernst nimmst ohne vorurteile zu haben. meine recht "forschen" kommentare hier basieren darauf, dass ich einfach verärgert bin, dass man als ALG II bezieher hier offensichtlich in einen topf mit denjenigen geworfen wird, die den staat ausnutzen. normalerweise bin ich ein höflicher und sachlicher MENSCH, aber da eben auch ich nur ein MENSCH bin, hat mich der besuch beim jobcenter gestern + diverse "unüberflüssige" und "beleidigende" kommentare hier etwas aus der fassung gebracht. mit dem sozialgericht hast du recht! das werde ich auch direkt am montag machen falls ich beim jobcenter nicht den gewünschten erfolg haben sollte, aber ich habe in der zwischenzeit auch mit einer freundin (anwalt für sozialrecht) gesprochen und diese sagte, dass sich die teamleiterin nicht richtig verhalten hat und wird mir bis montag ein paar tipps schicken wie es jedenfalls aus juristischer sicht auch ohne gericht klappen sollte. ;-) als schlusswort, da mir gefällt, dass du das wort würde benutzt hast: die würde des menschen ist unantastbar! so sagt es das grundgesetz, so i just smile about the ppl who think that you are nobody if you loose your job! also danke nochmals!

Hallo, ich wollte euch den aktuellen Stand wissen lassen. Bin heute nochmal zum Jobcenter, erstens hatte ich einen Termin und zweitens sagte die Teameiterin ja am Freitag, dass heute eine Barauszahlung möglich sein ( ;-) Montags scheinen sich die Schecks von selber auszustellen ohne großen "Verwaltungs-Aufwand", welcher ja am Freitag das Problem war). Zu meiner positiven Überaschung habe ich tatsächlich einen Scheck in Höhe der GANZEN Leistung bekommen, bin sehr erfreut. Also muss and meinen Aussagen ja schon etwas dran gewesen sein. Was ich allerdings auch heute noch nicht bekommen habe ist die schriftliche Ablehnung der Teamleiterin vom Freitag, diese hatte sie mir eigentlich zu heute zugesichert, aber sie war krank und hat am Freitag offensichtlich auch nix ins "Protokoll" eingetragen, jedenfalls konnte der Sachbearbeiter heute nicht sehen, dass sie bei dem Gespräch überhaupt dabei war. Vielen Dank nochmal an alle, die mir mit ihren Infos weitergeholfen haben!

Die Frage ist doch eher, was dich auf die Idee bringt, dass du schon Leistungen bekommen müsstest, weil dein Antrag am 12.09. gestellt wurde. Erst nach Ablauf von 3 Monaten kann man eine Untätigkeitsklage einreichen. Das heißt im Umkehrschluss, dass du theoretisch mit drei Monaten Bearbeitungszeit leben müsstest. Sei froh, dass dir so unkompliziert geholfen wurde. Du musst übers Wochenende nicht verhungern, das ist erst einmal die Hauptsache.

butterfass1004  21.09.2013, 02:10

@Sommerloch2010, wenn das Jobcenter 3 Monate Bearbeitungszeit benötigt - wovon lebt dann der Mensch 12 Wochen von Luft und Liebe???

Sommerloch2010  21.09.2013, 12:22
@butterfass1004

Für so etwas gibt es Vorschusszahlungen und Gutscheine. Wie in janineNeedsHelps-Fall. Außerdem wüsste ich nicht, dass ein Jobcenter so lange braucht. Es war nur ein Hinweis auf die Rechtslage und, wenn du meine Antwort noch einmal liest, siehst du, dass ich "theoretisch" dabei geschrieben habe.

butterfass1004  21.09.2013, 21:41
@Sommerloch2010

Ich habe mir eben alle deine Antworten durchgelesen, du weißt wohl wovon du schreibst :). - mir ist aufgefallen, das erst bei einem längeren Austausch - das eine oder andere auch noch in Vorschein tritt was im Vorfeld gern zurück gehalten wird, ich meine nicht dich. Ich find die Idee mit dem Gutschein auch gar nicht so schlecht, immer hin besser als nix.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 20:20

vielen dank für deinen beitrag. grundsätzlich hast du ja recht, natürlich bin ich froh wenigstens jetzt etwas im kühlschrank zu haben und auch mit der untätigkeitsklage nach 3 monaten. aber es gibt auch gesetze die eben besagn, dass das jobcenter zahlen muss wenn man bedürftig ist und nicht "irgendwann", falls es dich interessiert kopiere ich mal was ich in schriftlicher form heute vorgelegt habe zusätzlich zu der fristlosen kündigung der wohnung zum 22.9.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 20:21
@janineNeedsHelp

Betreff: Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 12.09.13 meinen Antrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Aus diesem Grund bestehe ich auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. i.v.m § 9 SGB X.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Ein eigenes Konto besitze ich nicht, ich verfüge über Bargeld in Höhe von 9 Cent.

Barauszahlungen von Leistungen: Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch. Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§ 42 S. 1 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein Bankkonto vor, verbietet jedoch keine Barauszahlung, im Gegenteil: § 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.

Weigerungen von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.

Anspruch besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.

Mit freundlichen Grüßen

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:26
@janineNeedsHelp

Grundsätzlich hast du ja Recht, das Jobcenter hilft Bedürftigen oder soll ihnen helfen. Aber, nur auf Antrag und erst nach Bewilligung (Bescheid) von Leistungen. Dein Antrag wurde noch nicht abschließend bearbeitet, also hast du momentan keine Ansprüche auf irgendwelche Leistungen. Und ihrer allgemeinen Verpflichtung sind sie durch die Gewährung des Gutscheines nachgekommen. Im Übrigen steht im SGB II, dass Leistungen als Geld-, Sach- und Dienstleistungen erbracht werden können.

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:29
@janineNeedsHelp

Hast du dir den § 42 SGB I mal genau durchgelesen? Nur so aus dem Kopf meine ich, dass da wortwörtlich steht, dass du einen Vorschuss bekommen kannst, wenn die Bearbeitung eines Antrages voraussichtlich eine längere Zeitdauer in Anspruch nehmen wird. Kommentare und die Rechtsprechung definieren die "längere Bearbeitungszeit" mit 8 Wochen nach Vollständigkeit der Unterlagen. Seit Einreichung deines Antrages sind aber noch nicht einmal zwei Wochen vergangen.

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:34
@janineNeedsHelp

Nach § 38 SGB I hast du tatsächlich Anspruch auf Leistungen. Aber über diese Leistungen ist noch nicht entschieden. Insofern kannst du keine Zahlung fordern.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 20:35
@Sommerloch2010

da steht sinngemäß: spätestens nach 4 wochen muss ein vorschuss gezahlt werden... was nicht ausschliesst, dass man ihn früher zahlt. insbesondere wenn wohnungslosigkeit droht was ja der fall ist MUSS eigentlich sofort gezahlt werden um dies zu vermeiden.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 20:36
@Sommerloch2010

und was ist mit der miete? habe weder für august noch für sept miete bekommen... also nun fristlose kündigung. muss man da als jobcenter nicht handeln?

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:38
@janineNeedsHelp

In deinem Fall droht noch keine Wohnungslosigkeit. Diese droht erst nach Einreichung der Räumungsklage.

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:39
@janineNeedsHelp

Für August wirst du auch keine bekommen. Du hast den Antrag doch erst im September gestellt, oder? Sobald du eine Kündigung bekommst, kannst du im Jobcenter eine Mietschuldenübernahme beantragen. Von sich aus macht das Jobcenter da nichts, es ist schließlich nicht Partner des Mietvertrages.

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:45
@janineNeedsHelp

§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I: "Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags."

Nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrages heißt, (wenn dein Antrag am 12.09. vollständig war), dass du frühestens mit Ablauf des 12.10.2013 Anspruch auf einen Vorschuss hast. Heute ist jedoch erst der 20.09.2013. Außerdem heißt es nach Eingang eines vollständigen Antrages. Aber da sagst du ja, dass du alle Nachweise vorgelegt hast.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 20:46
@Sommerloch2010

ich bin umgezogen zum 1.8. und das jobcenter in berlin hat die miete für august noch nicht gezahlt... jobcenter hier sagt die müssen zahlen inkl. aug. der umzug war genemigt somit verstehe ich das nicht und ich hatte dem jobcenter bereits am 12. gesagt, dass die fristlose kündigung droht und ich die miete dringend benötige, heute nochmal und habe die fristlose (eigentlich ja zu sonntag!) gezeigt und es schien trotzdem nicht von interesse zu sein...

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:51
@janineNeedsHelp

§ 37 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II: "Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück." Du hast erst am 12.09. einen Antrag gestellt, obwohl du schon im August dort gewohnt hast. Du bekommst erst ab 01.09. Leistungen. Und nein, ganz sicher zahlt Berlin nicht mehr für August die Miete, du hast ja nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich gelebt.

Soweit ich das sehe, hast du 6 Wochen ungenutzt verstreichen lassen. Das verstehe ich nicht unter "unverschuldet in eine Notsituation geraten". Warum hast du nicht schon am 01.08. (vorausgesetzt das war kein Wochenende) einen Antrag gestellt?

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 20:59
@Sommerloch2010

ja, alles da seit 12.9. es heisst die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats. ich habe eine bekannte die anwältin mit schwerpunkt sozialrecht ist, mit dieser habe ich inzwischen kurz gesprochen, sie sagt, dass man mir eigentlich heute den kompletten "zu erwartenden" anspruch hätte auszahlen müssen. die wohnungslosigkeit ist zu vermeiden und eine schriftliche fristlose kündigung reiche. ma gucken, gehe montag nochmal hin und wenn es trotzdem noch probleme gibt kann ich mich and die anwältin wenden. VIELEN DANK auf jedenfall! ich fand deine beiträge sehr hilfreich.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 21:03
@Sommerloch2010

weil mir vom jobcenter in berlin am 30.7. gesagt wurde, dass ich vom jobcenter ein schreiben bekomme in dem mir ein neues joncenter mitgeteilt wird und ich dann mit diesem schreiben dorhin gehen soll. ich wusste nicht, dass ich einen neuantrag stellen muss, ich ging davon aus, dass ich mich nur beim neuen jobcenter melden soll. das schreiben habe ich am 10.9. erhalten 11.9. hatte das jobcenter zu also bin ich am 12.9. hin. ich hatte zwischendurch auch schon beim jobcenter berlin angerufen weil ich zum 1.9. ja kein geld bekam... aber ich wurde nicht informiert, dass es sich um einen NEUANTRAG handeln würde.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 21:04
@janineNeedsHelp

... und den aufhebungsbescheid aus berlin habe ich dann erst am 13.9. in der post gehabt

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 21:10
@Sommerloch2010

bei einem umzug zahlt das bisherig zuständige jobcenter noch einen monat weiter (inkl. neuer miete) also berlin für august, hannover ab sept. das wurde mir sowohl in berlin wie auch hier so gesagt

Du brauchtest das Geld in dem Moment nicht für irgendwelche Barzahlungen, nicht für Miete usw. Also hätte dir ein Gutschein durchaus genau so geholfen wie Bargeld. Wenn du bedürftig bist, dann ist der Gutschein für den Supermarkt quasi das gleiche wie Bargeld. Oder hattest du mit dem Geld etwas anderes vor?
Freitags ist es tatsächlich u.U. auch schwierig wenn nicht gar unmöglich, noch eine Barauszahlung hinzubekommen.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 18:31

Danke für die schnelle Antwort. Aber zum einen wollte ich wissen ob es rechtlich möglich ist einen mit einem Lebensmittelgutschein abzuspeisen obwohl die kompletten Antragsunterlagen bereits vorliegen und man daraus eine Hilfebedürftigkeit erkennen kann, zudem hat die Teamleiterin mehrfach gesagt, dass es Möglich sei, Sie heute aber keine Zeit hätte "für diesen Aufwand". Und es geht zusätzlich um Miete, die seit 2 Monaten aussteht und ich der Teamleiterin meine Fristlose Kündigung zum (zum 22.9.) vorlegte, das alles interessierte sie herzlich wenig. Es geht mir ja nicht darum das Geld zu "verfeiern" aber es ist höchst unangenehm in einem kleinen Dorf mit einem lebensmittelgutschein zu zahlen... und meine Miete ist damit ja auch nicht bezahlt.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 18:51
@Franticek

Welche rechtliche Grundlage gibt es denn dazu? Also im SGB? Mir ist nur bekannt, dass bei Sanktionen oder bei dem Verdacht, dass das Geld für andere Zwecke verwendet wird Lebensmittelgutscheine vergeben werden, Grundsätzlich hat man aber einen Anspruch auf eine Barzahlung sobald ein Anspruch "dem Grunde nach" besteht. Es mag ja sein, dass ich im Unrecht bin, aber deshalb frage ich ja, damit mir jemand die rechtliche Basis zu dieser Entscheidung nennen kann.

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:10
@janineNeedsHelp

Ohne Bewilligungsbescheid hast du keinerlei Ansprüche. Also sei froh, dass dir auch ohne Bewilligung geholfen wurde.

Du solltest froh sein, dass man dir heute am Freitag überhaupt geholfen hat, anstatt dich noch zu beschweren. Mit dem Gutschein kannst du in (fast) jedem Supermarkt einkaufen wie mit Bargeld. Ausnahme: Alkohol und Zigaretten bekommst du dafür nicht.

janineNeedsHelp 
Beitragsersteller
 20.09.2013, 19:45

willst du damit sagen, dass man (weil man ohne eigene schuld) in eine notsituation gerät mit gutscheinen abgespeist werde sollte?! obwohl die zahlung von gels laout gesetz vorgesehen ist? außerdem muss der gutschei aufeinmal (in einem laden) eingelöst werden, man hat also keine möglichkeit in verschieden geschäften angebote zu kaufen und zu sparen. angerechnet wird aber die ganze summe (egal ob du die 30 euro aufbrauchst oder nicht). zusätzlich hatte ich ja geschrieben, dass ich zum 22.9. fristlos gekündigt bin wenn ich bis dahin keine miete gezahlt habe, die kann ich mit einem 30 eur lebensmittelgutschein ja nun schlecht zahlen... was du mit glück gehabt meinst kann ich auch nicht verstehen... das jobcenter arebeitet auch freitags, warum sollte man das glück nennen? jedenfalls weiss jetzt in meinem ort jeder, dass ich ein "sozialfall" bin, da die kassiererin so laut ihre kollegin fragte was man mit dem gutschein macht etc, ist doch super! dann brauche ich mir kein schild mehr auf die stirn kleben. ich habe das gefühl, dass hier einige der meinung sind, dass Alg II empfänger froh sein können wenn sie nen gutschein bekommen, aber keiner sieht, dass es auch gesetze gibt, die besagen nnu einmal nicht, dass (weil jemand zu faul ist einen scheck auszustellen) ein gutschein ausgestellt wird, dieser ist laut SGB nämlich für ganz andere situationen gedacht.

Sommerloch2010  20.09.2013, 20:09
@janineNeedsHelp

Klar sind Geldleistungen vorgesehen, aber erst nach Bewilligung. Du hast doch noch gar keine Bewilligung über Leistungen, um daraus Ansprüche geltend machen zu können. Sei froh, dass dir unkompliziert geholfen wurde.