Minijob, Steuer zurück?
Seit September habe ich einen Minijob (450 Euro monatlich). Davon erhalte ich etwa 380 Euro übrig. Gerade mache ich meine Steuererklärung. Wie kann ich die bezahlte Steuer zurückbekommen? Soll ich etwas Besonderes schreiben oder nur die Lohnbescheinigung vom Minijob beilegen?
6 Antworten
Der Arbeitgeber kann wählen ob er die Pauschalabgabe wählt oder die sogenannte Regelbesteuerung.
Und das ist beim Frager der Fall.
Somit bist steuerpflichtig und kannst durch eine Einkommessteuererklärung ( Anlage N und evtl. weitere Anlagen, die zuviel gezahlte Steuer zurückerhalten.
Dabei können die üblichen Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Du bekommst jedoch in jedem Fall nur die zuviel gezahlte Steuer zurück.
Auch deine 3,6 % Rentenbeiträge kannst du geltent machen.
An deiner Stelle würde ich einmal mit dem AG resden, warum er die Regelbesteuerung gewält hat.
Sage ihm er soll dich bei der Minjobzentrale anmelden und die Pauschalabgabe wählen.
Dadurch bleibst du Steuerfrei, erhälst Brutto = Netto.
Deine RV Beiträge musst du aber entrichten. davon kannst du dich auf Antrag aber befreien lassen.
Schaue einmal unter:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/node.html
Hi blackjack1986,
du solltest einfach mit deinem Arb.geber vom Minijob mal abklären, dass er in Zukunft die 2% Pauschalsteuer für dich entrichtet! Dann mußt du diesen Minijob gar nicht in deiner Einkommensteuererklärung angeben und du hast das Problem mit Lohnsteuerrückerstattung...
Ansonsten Eintrag in der Anlage N unter "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" mit Lohnsteuerklasse 6:
Gruß siola55
Was sollen das für Abzüge sein? Wirst du auf Steuerklasse abgerechnet? Hast du eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten?
der Arbeitgeber kann wählen ob er die Pauschalabgaben wählt oder die sogenannte Regelbesteuerung. Und das ist beim Frager der Fall. Somit ist er steuerpflichtig und kann durch eine Einkommessteuererklärung die zuviel gezahlte Steuer zurückerhalten.
Okay - jetzt ist das verständlicher. Du musst dann beide Jahreslohnsteuerbescheinigungen einreichen. Geh mal ins Elsterformular und mach einen Dummy.
Auch dran denken, dass für beide Jobs dann Werbungskosten angesetzt werden können, z.B. Fahrtwege.
Dann hast Du ja auch für den Minijob den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten.
Trage diese Werte ganz einfach in der Anlage N als weitere Beschäftigung ein.
Trage diese Werte ganz einfach in der Anlage N als weitere Beschäftigung ein...
...und die Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten usw.) für den Minijob nicht vergessen!
Beste und verständlichste Antwort!
Du hast wahrscheinlich keine Steuern gezahlt, sondern die Sozialversicherungsbeiträge
Ich glaub nicht ganz. Wie war das, 2% oder so zahlt man? Oder der Arbeitgeber dann wäre es befreit? Ich bin mir grad nicht sicher, das Thema Minijob ist ein bisschen Googlearbeit.
Prinzipiell kann man steuerlich Werbungskosten absetzen, also Ausgaben für die Arbeit wie den Arbeitsweg, Arbeitskleidung.
Medikamente kann man auch steuerlich absetzen, private Arztrechnungen, Geschäftsessen, falls man ein Heimbüro hat auch die Ausstattung dafür. Man kann aber nicht mehr zurückkriegen als man gezahlt hat.
IdR gibt man das einfach ins Programm ein und schaut was/ob was rauskommt.
2 % wären von 450 dann 9 Euro. Das erklärt noch nicht den hohen Abzugsbetrag.
Kithara und Skibomor: der Arbeitgeber kann wählen ob er die Pauschalabgaben wählt oder die sogenannte Regelbesteuerung. Und das ist beim Frager der Fall. Somit ist er steuerpflichtig und kann durch eine Einkommessteuererklärung die zuviel gezahlte Steuer zurückerhalten.
Ein Geschäftsessen oder ein Heimbüro, wird er sicherlich nicht haben.
Ein Minijob ist normalerweise steuer- und sozialversicherungsfrei. Irgendwelche Informationen hat uns der FS wohl verschwiegen.
Irrtum - ein 450-Euro-Minijob ist grundsätzlich weder steuer- noch sozialversicherungsfrei!
Nur falls der AG die 2% Pauschalsteuer für den Mitarbeiter entrichtet, muß dieser nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden ;-)
Die Rentenversicherugspflicht mit aktuell 3,6% vom Bruttolohn für den Minijob wurde bereits seit 2013 eingeführt! Nur falls der Arb.nehmer einen Befreiungsantrag von der Rentenversich.pflicht beim AG abgegeben, ist der AN davon befreit ;-)
Also automatisch geht da gar nichts :-((
Minijob ist Steuerklasse 6 und mein regulärer Job ist 1.