Kann Verpächter vom Pächter fordern, dass er für einen Nachfolgepächter einen neuen, vom Rechtsanwalt erarbeiteten Pachtvertrag vorlegt?
Die Frage betrifft eine ältere Nachbarin, die seit 1979 ein Wochenendhaus (30m² Fertigteilbungalow) auf Pachtgelände besitzt und dieses abgeben will. Natürlich möchte sie den Bungalow an den neuen Pächter verkaufen.
Situation: Es liegt DDR-Pachtvertrag von 1979 vor mit Pachtzeit 99 Jahre. Dieser wurde ersetzt im Jahre 1997 durch neuen Pachtvertrag vom Verpächter. Er änderte darin Pachtsumme und Laufzeit auf 5 Jahre mit Option einer Verängerung. Wie es in solchen Anlagen früher war, gab es zu Größe, Zugang, PKW-Standplatz, Nutzung des Weges durch andere usw. meist nur mündliche Absprachen und Informationen. Zur Größe weigert sich der Verpächter die m²-Fläche des Grundstücks durch exakte Maßpunkte und eigene Handvermessung zu untersetzen. Meint, die Nachbarin soll, wenn sie es will, Grundstück auf eigene Kosten vermessen lassen. Jetzt will er von dem Pachtvertrag 1997 nichts mehr wissen (war Fehler meines Vaters) und meint, es gilt noch Pachtvertrag von 1979 und unterliegt damit dem Schuldrechtsanpas-sungsgesetz. Er stimmt Pächterwechsel und damit Verkauf des Bungalows nur zu, wenn die derzeitige Pächterin vom Anwalt einen erarbeiteten neuen Pachtvertrag ihm zuarbeitet und natürlich die Kosten dafür trägt. Meine Vermutung: Er hat auf Grundstück weitere leere Bungalows, die er irgendwann zu verkaufen gedenkt und will so billig zu rechtssicheren Pachtvertrag kommen. Problem ist, dass er Durchgang zu anderen Bungalow als Gewohnheitsrecht beibehalten will. Dies wäre schlecht bei Gewinnung eines Nachpächters. Er droht, keinen neuen Pachtvertrag zu unterschreiben und fordert dann Kündigung durch Nachbarin. Dabei gibt es die Varianten, er will Bungalow kostenlos oder er fordert Nachbarin zum Abriss auf. Als dritte Variante bleibt, dass Nachbarin Bungalow und Grundstück verkommen lässt und ihre Erben mit einen baufälligen Bungalow auf Pachtgrundstück konfontiert werden.
Danke für Eure Hilfe und Hinweise zum weiteren Vorgehen.
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2 Antworten
Um ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt wird die Dame nicht herum kommen. Ich habe dieses Gesetz nur kurz überflogen.
Ist nach diesem Gesetz der Vertrag von 1997 überhaupt wirksam, auch wenn er von 2 Seiten unterschrieben wurde? Keine Ahnung. Für mein Verständnis hätte 1997 ein wirksamer Vertrag nur nach Erbbaurechtsgesetz abgeschlossen werden können und kein Pachtvertrag. Existiert doch ein wirksamer Pachtvertrag ist das Haus dann bereits Eigentum des Grundstückseigentümer?
Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Es zählt nur, was im Grundbuch oder im Baulastverzeichnis eingetragen ist.
Auf die Forderung des Grundsuckseigentümers würde ich auf jeden Fall nicht eingehen. Allerdings würde ich mich rechtlich absichern, ob ich dieses Haus überhaupt wirksam verkaufen kann.
vielleicht bringt euch das noch etwas weiter Seite 4
http://www.erkner.de/fileadmin/templates/main/pdf/amtsblatt08-1996.pdf
Alles an Schriftverkehr mitnehmen, was man in der Angelegenheit noch hat. Viel Erfolg.
Danke sehr.
der neue vertrag gilt, er kann doch davon nicht einfach nichts mehr wissen wollen
oder gibt es dazu keine unterlagen?
Er kann, wie er meint. Beruft sich auf das o. g. Schuldrechtsanpassungsgesetz. Der Vertrag liegt schriftlich vor. Vertrag von 1979 liegt auch vor und betrifft zwei untereinanderliegende Bungalows und Vertragspartner war damals Gemeinde.
eigentlich gilt der neue vertrag, wenn 2 menschen das so wollen, dass der neue gilt und der alte nicht
Ich sehe das auch so. In jedem Fall ist Rechtsberatung erforderlich, weil Thema zu kompliziert ist. Ist aber von Vorteil, wenn man dann die richtigen Fragen stellt.