Kann Vermieter entscheiden ob m/w?
Wir wohnen als 4 Personen Wg (3m/1w) in einem Mehrfamilienhaus. Ein Mitbewohner zieht nun aus und der Vermieter verlangt von uns nur nach weiblichen Bewerberinnen zu suchen. Das Zimmer ist leider etwas klein und Corona macht es momentan auch nicht leichter Bewerber dafür zu finden. Wir sind froh wenn wir überhaupt jmd. finden. Weder im Mietvertrag vermerkt oder zu irgend einem Zeitpunkt war es so geregelt, das nach einem bestimmten Geschlecht gesucht werden musste. Auf unsere Frage warum? Hieß es nur das momentan in den anderen Wohnungen der männliche Anteil auch höher ist und er mehr diversität möchte. Wir stehen nun jedoch bald vor der Situation, das die 3 Monate Kündigungsfrist vorbei sind, sprich wenn kein neuer Mitbewohner gefunden wurde mehr gezahlt werden muss. Der Vermieter meinte nur das es nicht sein Problem sei... Ist das alles so richtig oder können wir nochmal dagegen vorgehen?
8 Antworten
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es 4 Personen, die als Hauptmieter im Mietvertrag stehen und wenn eine Person auszieht und dafür eine andere Person dazu kommt, wird der Mietvertrag entsprechend geändert mit Unterschrift von allen Beteiligten.
Was ist, wenn eine Person auszieht und keine neue nach kommt?
Akzeptiert der Vermieter dann, dass er nur noch drei Hauptmieter hat? Oder ändert er den Vertrag so lange nicht, bis wieder jemand neues dazu kommt?
In dem einen Fall wärt ihr nur noch drei Hauptmieter und könntet das freie Zimmer selbst unter vermieten.
Im zweiten Fall wäre die 4., eigentlich weg gezogene, Person nach wie vor im Mietvertrag mit allen Pflichten und auch Rechten.
Wenn nun der Vermieter bestimmt, dass er den Zuzug einer weiteren Person als Ersatz für die weggezogene nur gestattet, wenn es sich um eine Frau handelt, kann man dieser Vorgabe nur dann entgehen, wenn man selbst untervermietet, an wen auch immer man will. Hierfür müsste der Vermieter dann um Erlaubnis gefragt werden und diese dürfte er nur dann verweigern, wenn es einen Grund gibt, der in der Person liegt, die er nicht im Haus haben will, also bspw. weil diese Person mit einem Hausverbot belegt ist. Nicht aber, weil es sich um eine Frau handelt.
Hier hast Du einen Fall:
Untervermietung darf nicht grundlos verweigert werden (tagesspiegel.de)
Somit als Antwort auf Deine Frage:
Nein, der Vermieter hat keine Möglichkeit vorzugeben, dass eine Frau zu Eurer WG hinzuzieht. Versuche seinerseits könnt Ihr auf dem beschriebenen Weg umgehen.
Das ist richtig und vielleicht kann es der weggezogene Hauptmieter tolerieren, dass er noch weiterhin im Mietvertrag ist, dafür aber weniger zahlen muss, weil eine UM seinen Anteil übernimmt. Kommt darauf an, wie gut das Verhältnis zwischen den Hauptmietern ist.
Das ist ein zwieschneidiges Ding. Prinzipiell kann der Vermieter kein Geschlecht vorschreiben. Das wäre Diskriminierung und ein Verstoß gegen das anti DiskriminierungsGesetz.
Es steht aber dem Vermieter prinzipiell frei, sich einen Mieter auszusuchen mit dem er einen Vertrag macht.
Wenn ihr Einzelmietverträge für jedem einzelnen Mieter habt. Zahlt keiner mehr. Es wird das Zimmer abgeschlossen und der Vermieter bekommt nur noch Miete für drei vermittete zimmer.
Gibt es einen Hauptmieter und drei Untermieter. Ist der Vermieter auch raus. Weil der Hauptmieter sich seine Untermieter aussuchen kann.
Problematisch ist es wenn die Wohnung als WG an eine Wohngemeinschaft mit einem Vertrag vermiettet ist und ein neuer Mieter mit in den bestehenden Vertrag soll.
Alle in der Wg lebenden Personen sind Hauptmieter. Wenn eine Person auszieht, wir immer eine Vertragsüberschreibung vom neuen Mieter unterzeichnet.
Fast Richtig. Aber er würde gegen das Gleichheitsgesetz verstoßen und würde so eine Klage des neuen Mieters haushoch verlieren.
Dann müsste man aber schriftlich haben, dass er nur Mieter eines bestimmten Geschlechts akzeptiert. Sonnst kann er immer sagen. "Den habe ich abgelehnt weil mir seine Nase nicht gefallen hat"...
Das wäre rechtens.
Sowas braucht man nicht schriftlich, solange es mind. 1 Person (besser 2) gehört haben und als Zeugen aussagen könnten.
Nein, das kann er mit Sicherheit nicht vorgeben. Womit will er das begründen? Oder ihr verhandelt mit ihm aus, dass wer A sagt, auch B sagen muss: Wenn er nur eine Frau haben möchte und ihr keine findet aufgrund der genannten Schwierigkeiten, dann zahlt ihr aber auch nicht den Mietausfall dadurch, sucht dafür aber nach einer Frau. Wenn er auch einen männlichen Mitbewohner akzeptiert, entsteht kein Mietausfall… An sich bezweifle ich, dass er ein Recht darauf hat das zu entscheiden. Wenn er ein Mitspracherecht hat, müsst ihr auch nicht den Mieter suchen, müsst ihr den Mieter suchen, dann könnt ihr männlich, weiblich oder divers aussuchen.
und er mehr diversität möchte
Diversität ist ein schlechtes Wort in diesem Zusammenhang. Er kann es eigentlich nur verwenden, wenn es darum geht, dass Diskriminierung verhindert werden muss, also, um Diversität zu erreichen, darf er nicht nach einem bestimmten Geschlecht verlangen. Dann würde das Sinn machen.
Man könnte dem Vermieter entgegen halten, dass es der Rest-WG aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes nicht gestattet ist, gezielt nach einem männlichen Bewerber zu suchen. Bewirbt sich eine Frau dürfte man diese nicht deswegen ablehnen, weil sie eine Frau ist. Das muss er verstehen.
Nein das kann er nciht verlangen. 1. Widerspricht das dem Gleichheitsgesetz welches in Deutschland gilt, und 2. Mit Abschluss des Mietvertrags hat der Vermieter das Recht der Nutzung der Wohnung an Euch abgegeben. Somit hat er kein Recht mehr, so etwas zu bestimmen...
Die Frage ist hier unter welchem Vertragsmodell das Mietverhältnis läuft.
Irrelevant. Gleichheit steht über allem.
Warum überhaupt ? Bringen Frauen mehr Ruhe rein
Wiessooo?
Der Vermieter sitzt doch am längeren Hebel, wenn hier einer der Mieterpartei ausziehen will. Kündigen kann der Auszugswillige nicht oder die gesamte Mieterpartei müsste kündigen. Ist die Einzelkündigung unwirksam, kann die Mieterpartei zwar einen Untermietermieter aufnehmen, aber der gewichenen Mieter bleibt im Mietvertrag mit voller gesamtschuldnerischer Haftung.