Kann mir ein Autohändler nach einer bereits bezahlten Rechnung noch eine Nachforderung stellen?
Ich hatte neulich mein Auto bei der Reparatur. Mir wurde gesagt, es würde ca. 900€ ausmachen. Tatsächlich musste ich dann nur ca. 500€ bezahlen. Ich wunderte mich und freute mich, das es doch um soviel günstiger wurde. Mein Betreuer hat mir alle Punkte auf der Rechnung gezeigt, die am Auto gemacht wurden, den Gesamtbetrag gezeigt - Rechnung unterschrieben - Kreditkarte durchgezogen - Ratsch - Fertig!
Nun zwei Monate danach, habe ich einen Anruf auf meiner Mobilbox, wo mich mein Betreuer darum bittet, ich möge doch bitte zurückrufen, ihnen "ist da ein kleiner Fehler mit der Rechnung passiert". Was nun konkret der Fehler ist, hat er mir nicht auf die Box gesprochen, aber seien wir uns doch mal ehrlich ... würden die sich bei mir melden, wenn ich ZUVIEL bezahlt hätte? Wohl eher nicht. Wohl eher geht es darum, dass ich jetzt wahrscheinlich nochmal 400€ bezahlen soll ...
Und Hier nun meine FRAGE: Haben die das RECHT dazu, mir nachträglich nochmal eine Rechnung zu schicken, wenn ich doch bereits eine Rechnung, auf der alle Reparaturen aufgelistet waren, unterschrieben und bezahlt habe?
Was würdet ihr mir raten, zu tun, wenn sie mich tatsächlich auffordern, nochmal zu zahlen? Einfach nicht abheben? So lange warten, bis sie sich postalisch bei mir melden, und vielleicht gleich eine Rechnung, Mahnung, sonst was hinterher schicken?
Oder kommt jetzt eine Moralpredigt á la "Du hättest sowieso 900€ zahlen müssen, also zahl jetzt gefälligst die Differenz - das Geld "einstecken" gehört sich nicht" :P
26 Antworten
Wenn der fehlende Betrag offensichtlich ist d.h. wenn z.B. 4 Std in Rechnung gestellt wurden, aber anstatt € 440.- steht dabei € 40.-, dann musst Du nachbezahlen, weil es ja offensichtlich ist, dass 4 Stunden Arbeit keine € 40.- kosten können. Wenn sie aber vergessen haben, etwas zu verrechnen, wo sie nicht beweisen können, ob Du das auch erhalten hast, dann musst Du nichts bezahlen, eh klar; das ist dann deren Pech. Also schau Deine Rechnung genau durch, ob alle Preise darauf richtig sind. Wenn ja, dann sag dem Mann klar und deutlich, dass Du diese Aufforderung für unseriös ansiehst und nicht darauf eingehst.
Die Werkstatt darf ihre Rechnungen bis zwei Jahre nach erfolgter Reparatur bei Dir einfordern. Schau Dir genau an, was sie bereits berechnet haben und vergleiche das mit der zusätzlichen Forderung. Wenn das alles auch ausgeführt wurde, bist Du verpflichtet, den Restbetrag zu bezahlen, leider.
Okay, und was ist mit dem Paragraphen, den "Astroprofiler" (posting darunter) zitiert hat? Das horcht sich doch auch schlüssig an...
Die von Birgitwunder gepostete Antwort bezieht sich auf eine offene, also noch nicht beglichene, angemahnte bzw.. vergessene Rechnung.
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
@mistertricorder: Oh my Goodness ! Warum gehst Du nicht hin und redest mit ihnen ?? Wenn die tatsächlich was vergessen haben, ist es doch besser, sich gütlich zu einigen, als es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen....ich hätte das dann auch bezahlt....Fehler hin oder her !
@Astroprofiler : Dann sind es mittlerweile eben drei Jahre ...die neueren Ausführungen habe ich mir nicht studiert.
Ähm hallo? Keiner redet hier von einem Rechtsstreit! Ich finde ich habe mich in meiner Frage klar ausgedrückt. Es ging mir lediglich darum, mich vorab zu informieren, welche möglichkeiten ich hätte, falls tatsächlich eine nachzahlung kommt. Wenn natürlich die rechtslage eindeutig ist, so wie Du schreibst, dann habe ich demnach eh keine chance, auch wenn ich mich tot stelle, und wenn mich nun irgendwann eine rechnung ereilt, dann werde ich die natürlich begleichen. Wäre ja völliger unsinn, wegen sowas einen Rechtsstreit anzufangen...
In jeder Stadt gibt es eine Schiedsstelle der Kreishandwerkerschaft. Die sind immer bestrebt sich gütlich zu einigen und in aller Regel ist der KFZ Häündler bereit dem Kunden entgegen zukommen.
Eben dieses... ich hatte nur das Gefühl, Du würdest nach Beschäftigung mit den anderen Antworten auf diese Idee kommen, Hallo zurück :-)
@ *Birgitwunder, war nur ein Hinweis, mehr nicht, sehr empfindliche Seeelchen hier unterwegs.
Diese Art Kommentare liebe ich auch sehr- Grüße ans Wunderlein!
.... so 'nen Profiler erkennt das wahre Hascherl ^^...
was meinst du mit betreuer?
du hast für reparaturen bezahlt und eine rechnung erhalten.....fertig.
ich würde nicht auf die reagieren. oder bist du irgendwie von denen abhängig?
betreuer = der kundenberater, der sich um deinen fall kümmert, dir die reparatur erklärt und mit dir über das finanzielle spricht.
nein ich bin nicht von dieser werkstatt abhängig. es gibt auch noch 100 andere.
mir geht es lediglich darum, zu erfahren, ob ich einer nachträglichen zahlungsaufforderung nachkommen MUSS, wenn eine sache bereits für beide seiten erledigt "war".
ich will mich einfach im vorfeld schon schlau machen, "falls" tatsächlich eine erneute rechnung ins haus flattert ....
Wenn sie ein Teil welches gewechselt wurde, auf der Rechnung komplett vergessen haben und es erst später mitbekommen haben, können sie die Rechnung auch jetzt noch nachträglich neu stellen. Oder eine zweite Rechnung über die damals nicht abgerechnete Leistung stellen.
ja, dann müssen sie eine neue rechnung darüber erstellen, was ich nicht glaube.
Wenn die Rechnung fehlerhaft war (Positionen vergessen, zu wenig berechnet o.ä.) kann innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist natürlich noch eine Korrektur erfolgen. Dass Du die neue Rechnung prüfen solltest, ist ebenfalls klar.
Schließlich hast Du einen Vertrag über die Reparatur des Autos abgeschlossen und bist verpflichtet, die Gegenleistung (Bezahlung) zu erbringen.
Dass Du bereits eine Rechnung bezahlt hast, macht den ursprünglichen Vertrag nicht hinfällig (Abstraktionsprinzip!). D.h., die Werkstatt könnte ihre Nachforderung notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Da Dir ursprünglich ein höherer Kostenvoranschlag genannt wurde (schriftlich?), dürfte eine Nachforderung auch nicht allzu überraschend kommen, sofern sie im Rahmen dieses Kostenvoranschlags bleibt.
Gesetze sind als Richtlinien „kann und sollte“ oder Weisungsvorschriften „ist oder muss“ zu verstehen.
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Zeig mir das Gesetz, indem steht das Sie nach 2 Monaten eine Nachforderung, auf eine ausgestellte Rechnung begleichen "muss" oder zu begleichen "ist"
Wenn die Rechnung fehlerhaft war (Positionen vergessen, zu wenig berechnet o.ä.) kann innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist natürlich noch eine Korrektur erfolgen.
Hinweis/Anmerkung; von Astroprofiler dem Ahnungslosen, „Aber reden schadet nichts, dennoch ist der Kläger in der Beweispflicht, heißt wenn er nachweist das er etwas verbaut, bzw. eingebaut hat, was vereinbart wurde, muss Du bezahlen, würde ich dann allerdings auch freiwillig erledigen, denn dann ist offensichtlich das hier jemandem ein Fehler, zu Ungunsten der Werkstatt , unterlaufen ist.“
Schreib weiter Abmahnungen, man kann sich ja immer noch vergleichen, der Klient/Kunde bezahlt ja die Rechnung/Abmahnung, nach der Gebührenverordnung.
Es sind die Gerichte die die Gesetzeslage täglich neu interpretieren, nicht ich.
Ich mache sie mir nur zu nutze.
;-))
Birgitwunder hat die Frage richtig beantwortet. Ich war einige Jahrzehnte im Autohandel tätig und kenne mich mit diesen leidigen Thema genau aus.