kann mir ein arbeitsunfall wieder aberkannt werden?
Moin ich hab da ein Problem. vor einem Jahr hatte ich einen Unfall von dem ich mich immer noch nicht erholt habe. das ganze war sehr umstritten ob es ein Arbeitsunfall ist oder nicht. nach einem halben Jahr habe ich es dann durch bekommen, doch gestern als ich mit der BG telefonierte um mich zu erkundigen wie der stand der dinge bei mir ist ( 2te Meinung einholen für eine bevorstehende OP) wurde mir mitgeteilt das mein Fall ja sehr kompliziert war und sie erneut prüfen würden ob ich ein Arbeitsunfall bin. können die mir den Arbeitsunfall wieder aberkennen oder versuchen die das jetzt nur weil noch erhebliche kosten auf sie zukommen?
4 Antworten
Naja ich glaube nicht das die BG erneut prüft, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, da dies wenn einmal festgestellt ist ziemlich klar ist zumindest normalerweise. Aber ja die BG kann auch rückwirkend einen Arbeitsunfall ablehnen.
Aber was ich glaube ist, dass die BG prüft, ob die jetzt noch bestehenden Gesundheitsstörungen auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Und da muss ich sagen ist ggfs. eine Ablehnung des Zusammenhangs auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Die BG'en leisten in der Regel direkt ab dem Besuch beim Durchgangsarzt. EIne Statusentscheidung bekommt das in der Regel erst nach Abschluss der Ermittlungen und das kann dauern.
Wenn eine BG dann entscheidet, dass Sie die Leistungen vorläufig übernimmt und nach Kenntnis aller Tatsachen später ablehnt, ist das normales Procedere.
Einen Bescheid erlassen die i.d.R. nur, wenn alle Fakten auf den Tisch liegen. Soweit keine Leistungsansprüche mehr zu entscheiden sind, unterbleibt die Entscheidung auch oft, weil allein die Übernahme der Leistung ein, auf die Leistung bezogener, Verwaltungsakt ist.
Verwaltungsakte, die unanfechtbar sind (Widerspruchsfrist abgelaufen) kann die BG unter bestimmten Voraussetzungen, dem Betroffenen gegenüber nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Voraussetzungen wären zum Beispiel, dass der VA dadurch zu Stande gekommen ist, dass jemand von der BG bestochen wurde oder dass Angaben grob fahrlässig falsch gemacht wurden.
Eine Andere Möglichkeit läge vor, wenn sich die Verhältnisse, die zum VA geführt haben, verändern.
Liegt keine der Voraussetzungen der §§ 43 ff. SGB X vor, müsste man sich das doch mal genauer anschauen.
Ich kann nur dazu raten ggf. Widerspruch einzulegen und die Sache einem Fachanwalt für Sozialrecht vorzulegen und dann mit diesem gemeinsam zu entscheiden.
Mein Tipp:
Wenn du in der Gewerkschaft bist "anwaltliche Beratung" und Unterstützung einholen
Wenn du nicht in der Gewerkschaft bist, werde Mitglied beim VDK (Jahresbeitrag 72 Euro) die helfen dir auch
Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast schau mal ob die deinen Fall abdeckt.
Auf jeden Fall gegenüber der BG keine Aussage machen welche man ggf. gegen dich verwenden kann.
Gute Besserung!
So wie du es schreibst, ist er noch nicht anerkannt. Das bekommst du mitgeteilt. Also kann er auch nicht aberkannt werden.
Wenn kein Einspruch von irgend einer Seite erhoben wird, ist eine Mitteilung dann bindend.