Kann man trotz eingestelltem Verfahren, mit Auflage, Polizist bzw. Beamter werden?
7 Antworten
Es müssen alle gerichtlichen Verfahren - auch eingestellte - angegeben werden. Wenn man etwas verschweigt, wird man unverzüglich entlassen, sobald es rauskommt. Ob was rauskommt oder rauskommen kann, wage ich nicht zu beurteilen. Aber mit diesem Damoklesschwert würde ich nicht leben/arbeiten wollen.
Gruß S.
Meiner Meinung nach JA - da ich aber wohl kaum zu den Leuten gehöre, die das entscheiden (Sachlage und Art des Vergehens dürften ja auch eine Rolle spielen), wird das hier nicht mehr als HättehätteFahrradkette.
Du musstest ja zustimmen. Hast du vielleicht getan, um dem Hauptverfahren zu entgehen. Unschuldsvermutung oder Unschuldsbehauptung oder gar Verteidigerstrategie.
Gruß S.
Ein Angeklagter der für unschuldig erklärt wurde im falle Mord, dürfte trotzdem bei der Polizei arbeiten, da die Staatsanwaltschaft gezwungen ist eine Anklage zu erheben auch wenn es nur Zeugenaussagen sind.
Wenn ich jetzt zur Polizei gehe und sage, dass du jemanden umgebracht hast, läuft ebenfalls ein verfahren, was aber danach widerum eingestellt wird.
Eingestellte verfahren kommen einer unschuld gleich und sind deshalb nicht nachteilig zu bewerten!
Du redest aber von Paragraph 170 bei dem keine Schuld nachweisbar ist wie du sagtest. Dann gibt es ja noch z.b ein eingestelltes Verfahren Paragraph 153a was mit einer Auflage eingestellt wurde. Sprich man ist ja schuldig gewesen und hat die tat begangen aber aufgrund verschiedenen Dingen wurde keine Anklage erhoben
Wenn man nicht Vorbestraft ist, steht der Laufbahn als polizist nichts im wege.
Die Polizei oder eine Beamtenstelle des öffentlichen Dienstes darf dich in deinem Bewerbungsgesrpäch nicht auf ein eingestelltes Verfahren oder auf ein Verfahren dem dir keine Schuld zugesprochen wurde ansprechen.
Der leitender in der Dienststelle wird dir wahrscheinlich aus neugierde die Frage stellen aber es steht dir frei zu antworten.
Polizisten haben auch Gewerkschaften an die kann man sich auch im zweifesfall wenden.
Ansonsten musst du es so sehen:
Auch gegen polizisten laufen manchmal verfahren und viele werden wieder eingestellt.
Solange das verfahren eingestellt wurde, bist du weder Vorbestraft noch etwas anderes.
Also hast du keinen grund zu Sorge.
Wovon ich aber abraten würde ist eine Bewerbung, während das Verfahren läuft, denn über den baldigen Ausgang kann die Polizei nichts sagen.
Außerdem zählt auch wegen was du Angeklagt bist oder wegen was ein verfahren gegen dich läuft.
Im Allgemeinen ja, besonders förderlich ist das aber nicht. Letzlich kommt es darauf an, wo man sich bewirbt, welche alternativen Bewerber es noch gibt, und worum es in den Verfahren, das gegen Geldauflage eingestellt wurde ging.
In jeden Fall muß man sich darauf vorbereiten, das man im Bewerbungsgespräch darauf angesprochen wird.
Was wären so "No-Go Verfahren" bei der Polizei?
Wenn du nicht verurteilt wurdest, hast du auch keine Eintragung im Bundeszentralregister. Ansonsten gilt bis zur Verurteilung immer noch die Unschuldsvermutung.
Also dürfte da deiner Laufbahn diesbezüglich nichts im Wege stehen.
bist du dir sicher? auch wenn ein verfahren gegen geldbuße oder sozialstunden eingestellt worden ist?
Neee, das ist dann doch noch wieder etwas Anderes. Ich war davon ausgegangen, dass die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder mangels Beweisen erfolgt ist.
Geldbuße dürfte bis zu einem bestimmten Betrag nicht ins Gewicht fallen. Bei Sozialstunden ist es sicher auch abhängig von der Höhe. Aber wo da die Grenzen liegen, weiß ich nicht.
Deine Eingangsantwort ist trotzdem richtig: auch nach einer Einstellung gegen Geldbuße oder Sozialstunden ist man weiterhin "unschuldig".
Meine Lieblingsfrage: Bist Du Dir sicher? :) Droitteur
Ja, aber du solltest mir trotzdem nicht glauben. Jasagen kann ja jeder^^
Versuch einfach mal herauszufinden, was ins Bundeszentralregister eingetragen wird und melde dich dann gern wieder hier.
Eingestellte Verfahren auch mit Auflagen werden ja grundsätzlich NICHT in das BZR eingetragen. Nur im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft, da schaut die Polizei aber nicht rein.
Genau, da werden sie nicht eingetragen. Was eingetragen wird, steht alles im BZRG :)
Dann ist man laut Zugansvorrausetzung der Polizei: "nicht gerichtlich vorbestraft" tatsächlich nicht vorbestraft. Dann müsste von der Logik her eigentlich eine Einstellung mit Auflage (§ 153 a) kein Hindernis sein um Polizist zu werden?
Ich hab mich noch nie mit den Zugangsvoraussetzungen beschäftigt. Ich kann dir nur sagen, dass du im Fall einer Einstellung auch gegen Auflage weiterhin unschuldig und ungestraft, dh nicht vorbestraft bist, und kein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt.
Überdies gehe ich auch sehr stark davon aus, dass das kein Hindernis darstellt.
Es kommt immer darauf an, um was es bei der Sache ging! Eine pauschale Antwort gibt es da nicht.
danke
Das ist mir klar, war aber nicht die frage :)
die frage war, ob eingestellte verfahren MIT AUFLAGE ein hindernis sind bei der polizei. (also eingestellt nach § 153 a)