Kann ich während des Resturlaubs in der Kündigungsfrist einer Teilzeitstelle eine Vollzeitbeschäftigung annehmen?
Hallo, ich arbeite in einer Teilzeitstelle in der Gastronomie. Da ich einige Probleme mit meinem bisherigen Arbeitgeber habe, der u. a. mein Trinkgeld verwaltet, mir trotz fester vertraglich geregelter Arbeitszeit oftmals frei gibt-da es während der Wintersaison ziemlich ruhig ist - und dies mit meinem Urlaub verrechnet und keine Lösung der Problematik in Sicht ist, möchte ich gerne wieder in eine Vollzeitbeschäftigung wechseln. Ich habe auch bereits etwas in Aussicht. Nun meine Frage :Da Ich ja meine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten muss und ich noch eine Menge Resturlaub habe, kann ich - wenn ich gekündigt habe - eine Vollzeitstelle während meines Urlaubs antreten? Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar. Lg Mara
6 Antworten
kann ich - wenn ich gekündigt habe - eine Vollzeitstelle während meines Urlaubs antreten?
Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...
Es geht in Deinem Fall also darum, dass Du Deine Teilzeitstelle kündigen, während der Kündigungsfrist noch Resturlaub (aus dem vergangenen Jahr?) nehmen und während dieses Urlaubs bereits eine neue Vollzeitstelle antreten willst.
Grundsätzlich ist zwar die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht (!), nicht erlaubt nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 8 "Erwerbstätigkeit während des Urlaubs".
Bei der Beurteilung kommt es aber immer auch auf die Berücksichtigung der ganz konkreten subjektiven und objektiven Umstände an.
Es ist z.B. nicht verboten, während des Urlaubs im Hauptjob einer anderen Tätigkeit im Nebenjob (weiterhin) nachzugehen oder z.B. während des Urlaubs gegen Entgelt in einem Weinberg am Ferienort zu arbeiten.
In Deinem Fall dürfte nichts Entscheidendes dagegen sprechen, dass Du während des Resturlaubs, den Du in der Kündigungsfrist Deines Teilzeitjobs nimmst, bereits eine neue Vollzeitstelle antrittst - wenn man in Betracht zieht, dass es sich bei dem Urlaub um den des letzten Jahres handelt (wenn es denn so ist), der Jahresurlaubsanspruch, den neuen Vollzeitjob betreffend, davon sowieso nicht berührt ist, und Du ein berechtigtes Interesse an der baldigen Aufnahme eines neuen Vollzeitjobs hast.
Einen zweiten Job darfst Du Dir sowieso suchen (wenn es nicht die Konkurrenz zum ersten Job ist). Das "Problem" ist die Arbeit während des Urlaubs.
Aber so wäre auf wohl auf jeden Fall machbar.
Und weißt du wie das ist, mit dem Urlaub wenn der Betrieb selbst geschlossen ist? Ich muß meinen Urlaub immer dann nehmen, wenn der Chef sich entschließt wg Gästemangel das Lokal zu schließen. Vor 2*Wochen und jetzt im Februar wieder.. Und jedesmal geht mein Urlaub drauf. Darf er das?
Darf er das?
Eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen. Also auch hier: "es kommt drauf an" ...
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Urlaubsfrage der Schuldner des Arbeitnehmers; der Arbeitnehmer bestimmt, wann er Urlaub nimmt, und der Arbeitgeber hat dem zu entsprechen, wenn nicht wirklich (!) dringende (!) betriebliche Belange eine Urlaubsverweigerung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber hat kein Recht, über den Urlaub des Arbeitnehmers zu verfügen - mit folgender Ausnahme (auf eine weitere Ausnahme muss hier nicht eingegangen werden):
Im Betrieb muss Betriebsurlaub gemach werden, weil z.B. ein Zulieferbetrieb wegen eigenen Betriebsurlaubs nicht liefern und der Betrieb also nicht produzieren kann, oder der Inhaber einer Arztpraxis macht selbst Urlaub, so dass die Praxis so lange geschlossen werden muss. Ob alleine "Gästemangel" bereits ein Grund ist (was bei Saisonbetrieben sicherlich gegeben ist), kann ich nicht beurteilen; das wird es wohl sein, wenn die Offenhaltung des Betriebs zu unzumutbaren wirtschaftlichen Einbußen führen würde.
Aber:
Erstens darf der Arbeitgeber in diesem Fall nur über ca. 3/5 des gesetzlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers verfügen (für zusätzlich gewährten Urlaub kann Anderes vereinbart sein), bei gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen (bei einer 6-Tage-Woche) also über 14-15 Tage (bei 20 Urlaubstagen entsprechend einer 5-Tage-Woche also über 12 Tage usw.). Dauert der Betriebsurlaub länger als dieser Anteil, ist das das Problem des Arbeitgebers: entweder stellt er sicher, dass der Arbeitnehmer nach diesem verbrauchten Anteil wieder arbeiten kann, oder die zwangsweisen weiteren freien Tage des Arbeitnehmers gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Zweitens muss der Betriebsurlaub so rechtzeitig angekündigt werden, dass sich der Arbeitnehmer mit seiner eigenen Urlaubsplanung darauf einstellen kann - also zu Beginn des Urlaubsjahres oder mindestens 6 Monate vor dem geplanten (notwendigen) Betriebsurlaub.
Also vielen herzlichen Dank für die sehr umfangreiche u durchweg sehr fachlich kompetente Rückmeldung!!! Ich habe morgen nochmal ein Gespräch und da werde ich die Fakten mal zur Sprache bringen,da ich leider "noch" in einem Betrieb arbeite, wo der Chef der Meinung ist, dass man als Arbeitnehmer froh sein kann arbeiten zu dürfen und auch so keine Rechte, sondern nur Pflichten hat. Deshalb hast du mir sehr geholfen, damit ich morgen vorbereitet bin.Vielen Dank
Ich wünsch Dir viel Glück 🍀 und gute Nerven!
Übrigens: Diese Bestimmungen (Verfügbarkeit des Arbeitgebers bei betrieblicher Notwendigkeit über maximal 3/5 des - gesetzlichen - Urlaubs, rechtzeitige Ankündigung des Betriebsurlaubs mit 6-12 Monaten Vorlauf) sind nicht unmittelbar in Gesetzen formuliert (sonst hätte ich sie genannt), sondern durchgängige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bis zum Bundesarbeitsgericht BAG.
Das kannst du, musst aber aufpassen, dass dein Chef dich nicht dabei erwischt, da dein Urlaub eigentlich zur Erholung dient und nicht um anderen nebenberuflichen Tätigkeiten nachzugehen.
Dass Du dann ganz anders versteuern musst, ist Dir schon klar?
Ich hatte das auch grade, alter AG schliesst, ich feiere nur noch Urlaub und Überstunden ab im Jsnuar.
Ein AG hätte mich ab 7.1. haben wollen.
Hab mich bei meiner Rechtschtz informiert: die rieten deutlich ab, da man nicht 2 VZ-Jobs gleichzeitig haben soll.
Auch nicht 1 VZ, 1 TZ (mein Job hatte 20h)
https://www.zeit.de/online/2008/30/arbeitsrecht-resturlaub-kuendigung
Zulaessig ist es i.d.R. nicht. BUrlG § 8: "Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten."
Kannst du, müsstest das aber wohl auf eine zweite Lohnsteuerkarte abrechnen, mit Steuerklasse 6. es wäre ja quasi ein Zweitjob.
Und theoretisch müsstest du das mit deinem alten Arbeitgeber auch abklären.
Kannst du
"Können" kann man viel, "dürfen" darf man viel weniger ...
Während eines Urlaubs ist eine solche erwerbsmäßige Beschäftigung - die der Zweckbestimmung des Urlaubs widerspricht - schlicht und einfach nicht erlaubt (Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 8 "Erwerbstätigkeit während des Urlaubs")!
Vielen Dank für die Antwort. Ja, ich hatte heute ein Gespräch wo mir mitgeteilt wurde, dass ich mir durchaus einen zweiten Job suchen "darf" - da ja in meiner jetzigen Arbeitsstelle ziemlich ruhig ist. Also kann ich es doch auch so machen, das ich woanders anfangen könnte, erstmal auf weniger Stunden bis meine Kündigungsfrist rum ist u nach Beendigung meiner Teilzeitstelle dann einen Festvertrag als Vollzeit Kraft unterschreiben kann, oder? Lg