Kann ich gegen meine FSJ Kündigung Klagen?
Meiner Meinung spricht Klausel 2 dafür, das in jedem Fall eine Kündigung begründet sein muss, aber meine Kündigung war völlig unbegründet.
Probezeit ist beendet.
Ein Auszug des Vertrages:
5 Antworten
Den wichtigen Grund bräuchte man nur bei einer ausserordentl. Kündigung.
Eine ordentl. Kündigung geht auch ohne.
Den Anwalt kannst du dir sparen
Wieso geht hier keiner auf die Klausel 2 ein?
Weil diese einfach nicht die Kündigung umfasst. Ganz einfach.
Die gibt doch zusätzlich nochmal Bedingungen für eine Auflösung (ordentlich oder außerordentlich) das ergentzt das gesetzt im Rahmen des Vertrages doch
Ja, es ergänzt die Vereinbarung um die Veränderung und die Auflösung. Nicht die Kündigung.
Ich weiß nicht, wie oft ich noch erwähnen soll, dass "Auflösung" und "Kündigung" im Rechtsverkehr nicht gleichzusetzen sind.
Eine Auflösung oder Veränderung eines Vertrages ist eine beidseitige Willenserklärung, eine Kündigung eine einseitige, die keiner Bestätigung bedarf.
Weil die Klausel 2 nichts zu bedeuten hat. Kannst oder willst du das nicht kapieren?
Kann ich gegen meine FSJ Kündigung Klagen?
Du kannst gegen alles und jeden klagen.
Das hat aber - wie mittlerweile schon oft genug erwähnt - außer dem Verlust von Zeit, Geld und Nerven keinen positiven Effekt für dich.
Die Kündigung ist rechtlich einwandfrei.
Meiner Meinung spricht Klausel 2 dafür, das in jedem Fall eine Kündigung begründet sein muss
§ 2 befasst sich mit der Dauer des FSJ - es wird die Veränderung der Vereinbarung und deren Auflösung genannt.
Eine Auflösung ist in rechtlicher Sicht keine Kündigung, für die Unterschiede siehe z.B. hier oder hier. Der Arbeitgeber hat dir explizit gekündigt, sodass entsprechend der Passus "Kündigung" gilt.
Fazit: Du beziehst dich nach wie vor auf einen Passus, der in deinem Fall einfach keine Gültigkeit hat. Warum? Du würdest gekündigt, es gab keine einvernehmliche Vertragsauflösung.
Und für die Kündigung gilt - wie oben geschrieben - nur die außerordentliche Kündigung muss begründet werden.
Eine ordentliche Kündigung kann fristgerecht ohne Begründung erfolgen.
Also: gleiches Ergebnis, wie bei den letzten drei Fragen zu dem Thema.
LG
Hier könnte er vermutlich nicht mal klagen, weil die Klage gar nicht erst zugelassen würde, so ganz ohne Begründung...
Wenn der Anwalt nett ist, nimmt er nur die 200 € für die Erstberatung. Andernfalls kommen Anschreiben des Arbeitgebers und alle möglichen schriftlichen Widersprüche, die Verfahrensvorbereitung usw. noch dazu.
Wohlbemerkt ohne Nutzen.
Aber mit dem Wort Auflösung ist ja nicht die einvernehmliche Auflösung gemeint, da steht ja ein "oder" Zwischen und dann ist eine Auflösung generell geschprochen doch auch eine Kündigung.
Mit dem Wort Auflösung ist im Rechtsverkehr generell eine einvernehmliche Beendigung des Vertrags genannt, vollkommen unabhängig vom Vertrag. Siehe entsprechende, o.g. Quellen.
Wenn der Träger "Kündigung" an dieser Stelle gemeint hätte, hätte er auch "Kündigung" geschrieben.
Also: nein.
*gemeint, nicht genannt
Und warum steht dann das "oder" dazwischen?
Eine Auflösung eines Vertrages ist immer einvernehmlich.
Geh klagen, du willst es ja nicht anders. Sei aber sicher, dass die Klage gar nicht erst zugelassen wird, weil sie bar jeder juristischen Begründung ist.
Ganz einfach - weil der Ersteller auf zwei Varianten der Auflösung eingehen wollte (und sich nicht grandios ausgedrückt hat). Das wären
- Auflösung ohne wichtigen Grund im Gegenseitigen Einvernehmen und
- die Auflösung mit wichtigem Grund (eines Vertragspartners), wobei auch hier (da "Auflösung") eine Einvernehmlichkeit vorliegen muss.
Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende des Monats (30.4.) auch ohne Begründung möglich. Es muss nur bei einer außerordentlichen Kündigung ein Grund angegeben werden.
Es soll lediglich vor Aussprechen der Kündigung ein Gespräch stattfinden. Das ist aber ein soll und kein muss.
Und Klausel 2??? Da stehen Bedingungen für eine Auflösung (Kündigung)
Und weiter? Das ergänzt doch nur den Abschnitt zur Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats rechtmäßig und möglich.
Eine Auflösung ist keine Kündigung, sondern eben eine Auflösung.
Eine Auflösung ist keine Kündigung, sondern eben eine Auflösung.
So langsam kann ich nachvollziehen, warum sich Juristen bei der Verwechselung von "Besitz" und "Eigentum" so aufregen...
Du kannst einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Fraglich ist nur, ob du ihn bezahlen kannst/willst.
Habe mit einem geredet der will 200€ das zu prüfen und ein Brief dan den Träger wäre dabei. Damit die merken das ich dagegen vorgehe. Arbeitsrecht ist es eigentlich nicht. Aber es geht hier erstmal darum ob ich der einzige bin, der sagt das eine unbegründete Kündigung nach diesen Vertrag ungültig ist.
lies einfach nochmal genau, was da steht.
Klausel 2 gelesen?
Ja, ich hab alles gelesen und auch verstanden, im Gegensatz zu dir.
Was sagt dann die Klausel 2 für dich aus?
Da steht und "verändert oder aufgelöst werden". Auflösung ist nicht Kündigung. Das wird dir jeder Arbeitsrechtler auch sagen. Zur Kündigung steht nur was im 2. Bild. Zur ordentlichen nur im 2. Absatz des 2. Bildes.
Was genau steht denn in Deiner Kündigung`?
Das ich gekündigt bin zum 30.4, das wars.
Das ist eine ordentliche Kündigung. In deinem Text steht nur, dass eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung begründet werden muß. Zur Ordentlichen Kündigung steht da, dass es ein Gespräch geben soll (nicht muß). Also geh sprechen.
Ja, aber mein Einwand ist jetzt ja die Klausel 2. Da ist gesagt das für die Auflösung ein wichtiger Grund sein muss.
aber nur bei einer außerordentlichen, die ordentliche kann auch so gemacht werden
Die erste Klausel bezieht sich aber nur auf eine fristlose Kündigung. Arbeite an deinem Sprachverständnis.
Ich rede von dem ersten Bild. Nicht die Fristlosekündigung. Verstehe du einfach was gemeint ist.
Beim ersten Bild geht es nicht um Kündigung.
Du verstehst einfach nicht,was hier schon zehnmal gesagt wurde: Auflösung bedeutet NICHT Kündigung. Eine Auflösung ist immer in gegenseitigem Einvernehmen, eine Kündigung kann auch einseitig erfolgen.
Aber eine Auflösung, und in dem Falle Einseitigeauflösung, da der Bezug vom "Einvernehmen" (Aufhebungsvertrag) und "Auflösung" (im 2. Teil des Satzes hinter dem "oder") durch das "oder" auseinander gezogen wird.
Wo kann ich das nachlesen?
Die Quellenangaben siehe meine Antwort.
Eine Auflösung erfordert immer ein gegenseitiges Einvernehmen, was eine zweite Vertragspartei hierfür als notwendige Voraussetzung bedingt.
Wurde dir allerdings schon so oft erklärt, dass ich mir mittlerweile denke:
Geh zum Anwalt, bezahle 200 € - wenn er nett ist und es dir gleich sagt - oder nochmal 500 € obendrauf, wenn er die erfolglose Klage vorbereiten will. Am Ergebnis wird sich nix ändern. Gar nichts.
Also ich finde im Internet unter der Definition das eine Auflösung sich in einer Ordentlichen/Außerordentlichen Kündigung, Einvernehmen oder zeitlicher Befristung äußert. Da nur Auflösung als Wort verwendet wird ist es bis auf das Einvernehmen auf alles anzuwenden das sie einen Grund brauchen. Außer für das Einvernehmen da es durch das "oder" abgekoppelt ist und das mit der zeitlichen Befristung ist ja auch extra erwähnt und die Befristung stellt gleichzeitig einen Grund da.
Immer noch nicht verstanden. Von daher:
Geh zum Anwalt, bezahle 200 € - wenn er nett ist und es dir gleich sagt - oder nochmal 500 € obendrauf, wenn er die erfolglose Klage vorbereiten will. Am Ergebnis wird sich nix ändern. Gar nichts.
Der Gute Mann kann nämlich die immer wiederkehrenden Erklärungen - im Gegensatz zu mir und den anderen GF-Nutzern - wenigstens ordentlich abrechnen.
Wieso geht hier keiner auf die Klausel 2 ein? Die gibt doch zusätzlich nochmal Bedingungen für eine Auflösung (ordentlich oder außerordentlich) das ergentzt das gesetzt im Rahmen des Vertrages doch