Kann ich eine Eigentümergemeinschaft wieder aufheben?

6 Antworten

Das geht aber nur Einstimmig.Dann müssen die Häuser Wirtschaftlich unabhängig sein.Man kann es aber auch so machen,das Jedes Haus nur die Wirtschaftliche Unabhängigkeit hat.Dann hat man nur Das Grundstück gemeinsam aber die Häuser Wirtschaften Getrennt.

Hallo, wir haben ein ähnliches Problem. 3 Häuser , 13 Wohnungen, Grundstücke schon als Sondernutzungsrecht den einzelnen Häusern zugeordnet, die Häuser sind bereits wirtschaftlich unabhängig. Jedes Haus hat bereits nur einen Eigentümer (bzw. Ehepaar). Jetzt möchten wir die Häuser als einzelne Eigentümergemeinschaften haben, damit die Grundabgaben von der Stadt auch nur einzeln für jedes Haus berechnet werden und nicht wie bisher ein Bescheid für 3 Häuser. Wie muss ich vorgehen?

Danke im voraus

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 11 WEG unauflöslich!.

Wie speedi bereits geantwortet hat, könnte man an eine Begründung von Untergemeinschaften durch Vereinbarung denken, die die einzelnen Gebäude der Mehrhausanlage so weit wie möglich wirtschaftlich selbständig stellen.

Das Thema 'Untergemeinschaft' ist sehr umfänglich, wenn es Dich interessiert, kannst Du Dir hier nähere Informationen anlesen:

http://www.habuchkreisel.de/Mehrhausanlage.htm

das geht wenn du alle Wohnungen kaufst.

Die meinst Untergemeinschaften gründen. Sprich: Man hat eine Gesamteigentümergemeinwchaft und die jweiligen Untergemeinschaften, die wirtschaftlich teilunabhängig sind. Teilunabhängig deswegen, weil ihr eine Gesamteigentümergemeinschaft bleibt die natürlich auch Gemeinschaftseigentum hat, was verwaltet und gepflegt werden muss.

Das geht über eine Änderung der Teilungserklärung, dem müssen alle zustimmen. Es ist eine große Aufgabe alle unter einen Hut zu bringen ohne es zu komplziert werden zu lassen, aber es ist natürlich möglich.

geige  25.01.2012, 08:27

Wobei man hierbei noch erwähnen muß, daß die Kostenverteilungsregelungen immer nur im Innenverhältnis gelten. Gegenüber Dritten bleibt die gesamte WEG bestehen und haftet gem. § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG gemeinschaftlich.