kann eine Person eigentlich eine andere vertreten?
Dumme Frage aber es ist ja so dass man bspw. mit seinem Rechtsanwalt wo auftaucht, man selbst sagt gar nix und der Rechtsanwalt vertritt einen und regelt Alles.
Er spielt letztlich Stellvertreter für den Mandanten, obgleich selbiger eventuell sogar selbst dabei ist.
muss das immer ein Rechtsanwalt sein?
Oder kann ich bspw. auch nem x-belioebigen Verwandten oder bekannten ne Vollmacht schreiben, er darf mich gegenüber XY inlusive aller notwendigen Berechtigungen vertreten?
Und ich und der Bekannte gehen da hin und der Bekannte vertritt mich, obgleich er kein Anwalt oder sonstwas ist, sondern nur ne normale natürliche Person wie ich?
5 Antworten
Das was du beschreibst ist eine Rechtsdienstleistung. Und hierfür gibt es das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG.
Ich gehe mal davon aus, dass keine Vergütung fließen soll, also unentgeltlich. Dann gilt §6 RDG:
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Du liest in dem Gesetz, dass es für Personen, die ein enges Verhältnis zu dir haben, erlaubt ist. Für alle anderen Personen musst du einen Anwalt oder Richter an deiner Seite haben, der dich anleitet und berät.
Mit Vollmacht kannst du jede x-beliebige geschäftsfähige Person ausstatten, wenn nicht anderes vorgeschrieben ist, z.B. Anwaltszwang und es um eine vertretbare Handlung geht. Daneben gibt es noch sog. unvertretbare Handlungen, die ausschliesslich du selbst vornehmen kannst, z.B. eidesstattliche Erklärung, Erbverzichtserklärung u.ä.. Geregelt in der ZPO § 887 & 888.
Ja, das geht.
Sowas wird oft gemacht, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird seine Geschäfte selbst zu regeln (Vorsorgevollmacht).
Aber auch ein Richter kann jemanden unter Betreuung stellen (Vormundschaft).
Ich hab die Frage jetzt nicht auf das Gericht bezogen. Dort würde das ja gar keinen Sinn machen.
Kommt drauf an...
Nach dem BGB kann man sich quasi von jedem für alles vertreten lassen, außer für ein paar höchstpersönliche Dinge, z.B. eine Eheschließung.
Andererseits gibt es dann diverse Fachgesetze, die regeln in welchem Bereich nicht jeder Vertreter sein darf. Gerade im rechtlichen Bereich, vor allem, wenn es vor Gerichte geht, dann müssen Fachleute her und eine Vertretung durch Laien ist nicht mehr zulässig.
Die Frage ist, warum brauchst Du einen Bekannten als Vertreter, wenn Du sowieso selbst hingehst.
Bekannte dürfen vor Gericht aussagen,aber nicht die Stelle des Rechtsanwaltes vertreten.
Eine Vorsorgevollmacht hat nichts mit der Vertretungsvollmacht bei Gericht zu tun. Das ist was anderes. Da bringst du jetzt was durcheinander.