Kann ein Verkäufer vom Kaufvertrag zurück Treten?
Guten Tag, ich habe mir vor 2 Tagen Ein Notebook online gekauft. und per Nachnahme Bezahlt. Der Harken : Der Verkäufer hatte die Falsche Preisschilderung am Artikel gezeigt. Dennoch wurde das Laptop versendet. im Nachhinein will der Verkäufer nun die restsumme oder das Laptop zurück. Ist das Rechtens? meiner Meinung nach ist er ein gültigen Kaufvertrag mit mir eingegangen. .
6 Antworten
Hi,
das, was die Kollegen hier alle beschreiben, bezüglich der Korrektur bei einer falschen Auspreisung betrifft aber garantiert nicht eine Nachforderung bei einer bereits bezahlten Ware.
Wenn das in einem normalen Geschäft passiert, is hinter der KAsse Sense.
Wir beim Bezahlvorgang an der Kasse der Irrtum ersichtlich, dann muss der Händler die Ware nicht zu dem vorher ausgewiesenen Preis abgeben.
In diesem Fall hat der Berkäufer die Ware abgegeben und das Geld erhalten.
Der Verkäufer hätter nur VOR versenden der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten können, mit der Begründung:
"Ich habe im Internet leider versehentlich einen falschen Preis angegeben. Wollen Sie die Ware zu Preis X haben?"
Dann haben sowohl der Händler, als auch der Käufer die Möglichkeit zur Einigung, oder eben nicht.
Das kann auch nicht ander sein.
Bei einem abgeschlossenen kauf, wie hier, die Ware hat der Käufer ja erhalten und bezahlt, muss ja irgendeine Rechtssicherheit gelten.
Sonst könnte ja jeder einfach Lockangebote streuen und dann nachfordern.
Wie gesagt, bei einem noch nicht abgeschlossenen Kauf haben die anderen Recht, dann, und nur dann, kann man vom Kauf wg offensichtlichen Irrtum zurücktreten.
Wenn ich jetzt mal zynisch werde, könnte ich ja, wenn ich nicht aufgepasst habe, vom Geschlechtsverkehr wg Irrtum zurücktreten.
Das geht ja auch nicht mehr, nachdem ich fertig bin ;-)
Hi
um nach einem vollendeten Kauf zurücktreten zu können bedarf es aber schon "richtiger" Gründe.
In diesem Fall hat der Verkäufer die Ware angepriesen und die auch zu dem angepriesenen Preis abgegeben.
Jedes Rücktrittsargument, wie Irrtum oder Täuschung ist dann verwirkt.
Wäre ich der Käufer, würde ich mal über ne Betrugsanzeige gegen den Verkäufer nachdenken.
Für mich entsteht nämlich eher der Eindruck, als dass hier ein Verkäufer einen Kunden mit einem billigen Lockpreis ködert, um dann über das Scheinargument "Irrtum" einen höheren Preis zu fordern.
Was wäre eigentlich, wenn der Käufer das Notebook, was er ja erhalten und bezahlt hat, weiterveräußert, verschenkt, oder evtl selbst zerstört hat?
im Nachhinein will der Verkäufer nun die restsumme oder das Laptop zurück.
Der Terminus "Restsumme" besagt ja offensichtlich, dass die ursprünglich vereinbarte Summe bereits bezahlt wurde.
In dern genannten Fällen "verschenkt, weiterverkauft, oder kaputt" wäre ja eine Rückgabe des Laptops unmöglich.
Im Übrigen geht aus dem BGB klar hervor, dass nach Zahlung des vereinbarten Preises und Übergabe der Ware der Eigentumsübergang stattgefunden hat.
Das Spielchen mit der irrtümlichen Preisauszeichnung geht nur, solange noch kein Eigentumsübergang stattgefunden hat.
Das ist in einem Laden z.B. der Bezahlvorgang an der Kasse.
Merkt der Verkäufer an der Kasse, dass die Ware falsch ausgepreist ist, dann kann er die Herausgabe der Ware verweigern.
Hat der Kunde den Laden bereits mit der bezahlten Ware verlassen, geht da NIX mehr.
In diesem Fall hat der Kunde die Ware erhalten und bezahlt.
Ich rate dem Fragesteller zum gepflegten und entspannten aussitzen.
Allerdings sollte die Forderung des Verkäufers mangels rechtlicher Grundlage zurückgewiesen werden. - nachweisbar. (also Einschreiben.)
Also meine Argumentation im Umkehrschluss aus der Existenz der angesprochenen Regel leuchtet dir nicht ein, wie? Oder denkst du nur halb drüber nach, weil du diesen Vergleich mit dem Geschlechtsverkehr einfach nicht ernst nehmen kannst? ;) Wäre doch schön gewesen, wenn du darauf eingegangen wärst? Ich schätze trotzdem deine neuen Argumente, die mir durchaus nachvollziehbar und nicht völlig unplausibel erscheinen.
Wie auch immer, ich beschäftige mich jetzt schon ein paar Jahre mit kaum etwas anderem als dem BGB und darum kann ich dir frei heraus sagen: Was du da darstellst, geht nicht aus dem BGB hervor.
Anstelle meiner Argumetation, wenn du sie nicht willst, siehe dann gern folgendes Urteil des BGH 2005
Freue mich wie immer über Nachfragen :) Mir ist nicht klar, ob deine aufgeworfenen Fragen aus der letzten Nachricht ernst gemeint sind oder (wie ich eher vermute) rhetorischer Natur sind.
Hi,
Ich halte das gepostete Urteil für völlig weltfremd und absurd.
Das öffnet ja Tür und Tor für findige Betrüger.
Das mache ich dann auch:
Ich biete irgendwelche Ware zu Spottpreisen an und danach sage ich:
"War alles nur Spaß, ich will jetzt mehr Kohle haben, weil ich mich vertan habe."
"Das öffnet ja Tür und Tor für findige Betrüger." - Soweit kamen die Richter mit ihren Gedanken mit Sicherheit schon mindestens zweimal in ihrem Leben ;)
Wie weltfremd ist es, wenn man ein Urteil von Juristen, die sich seit Jahrzehnten so gut wie ausschließlich mit dem Thema "Recht" auseinandersetzen, für absurd hält?^^
Das Grundprinzip, das du hier kritisierst, ist ausgesprochen aufgeklärt und fair: Ausgehend davon, dass Verträge deshalb Geltung haben sollen, weil sie von den Vertragspartnern gewollt waren, muss man feststellen, dass es besondere Folgen haben muss - sie mithin eher nicht gelten sollen -, soweit der Vertrag eben nicht gewollt war.
Was du an Missbrauchsmöglichkeiten ansprichst, findet selbstverständlich Berücksichtigung in den feineren Ausgestaltungen der Gesetze.
Der Kaufvertrag kann angefochten werden wegen dem hier
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Wenn deutlich ist dass die Auszeichnung falsch war dann hast du schlechte Karten :/ (aber kannst es natürlich auch drauf ankommen lassen dass er sich auf nen Rechtsstreit einlässt...Da wär ich allerdings nicht so drauf aus, weil dann auch Inkassogebühren, Pfändungen etc auf dich warten können)
Hi,
Der Verkäufer hat hier doch offenbar mehrfach den Willen bestätigt, das Laptop zu dem vereinbarten Preis abgeben zu wollen.
Anpreisen zum vereinbarten Preis, Bestätigung des Kaufes, Versenden der Ware, Entgegennahme des vereinbarten Preises.
Die Anfechtung wg Irrtum ist nach dem genannten §119 mögllich.
Einen Irrtum sehe ich aber beim besten Willen nicht.
Anfechtung wg Doofheit gibt es bisher (noch) nicht.
Auf das Spässken mit dem Rechtsstreit würde ich es ankommen lassen.
Was will der Verkäufer denn ernsthaft argumentieren?
Wie ich das im anderen Kommentar schon bemerkt habe:
Der Käufer sollte mal ernsthaft über ne Betrugsanzeige gegen den Verkäufer nachdenken.
Inkassogebühren, gibts nicht bei ner bestrittenen Forderung.
Pfändungen auch nicht, weil der Käufer das Laptop ja bezahlt hat. - Wenn überhaupt ist nur ein Restbetrag strittig. Ohne vollstreckbaren Titel gibts keine Pfändung.
Der strittige Restbetrag kann ja soo extrem hoch auch nicht sein, sodass sich, selbst dann, wenn der Käufer wider Erwarten einen Rechtsstreit verlieren würde, die Kosten in überschaubaren Grenzen halten würden.
Der Käufer hat hier gemäß § 242 nach Treu und Glauben, durch Zahlung des vereinbarten Preises und durch den Erhalt der Ware das rechtmäßige Eigentum an dem Laptop erworben.
Ich hab mal gehört (ich glaube in ner Uni-Vorlesung Wirtschaftsrecht) , daß es sich dabei aber um einen klaren Irrtum handeln muß, also Komma falsch gesetzt oder so.
Das wird auch dadurch unterstrichen, daß es im einzigen Refenzurteil daß ich zum §119 finde um nen Laptop geht der für 245,-€ anstatt für 2600,-€ raus ging. Also mit einer wirklich erheblichen Differenz.
Das meint angeliclocket offenbar mit den Worten "wenn deutlich ist dass die Auszeichnung falsch war" ;)
Es muss sich aber genau genommen nicht um einen klaren oder deutlichen Irrtum handeln, sondern der Anfechtende muss den Irrtum plausibel machen können; und daneben gibt es auch noch weitere Anfechtungsgründe.
Eindeutig ein Fehler des Verkäufers (hast du vielleicht Beweise) er muss dir den Laptop lassen mit dem falschen Preis. Ansonsten wende dich an die Verbraucherzentrale.
Wenn der verkäufer nachweisen kann, das es sich tatsächlich um einen falschen Preis handelte, dann mußt du das Gerät tatsächlich zurückgeben, oder das Geld zahlen.
Bei Online Einkäufen hat der Käufer mindestens eine Woche Rückgaberecht (siehe E-Commerce-Gesetz )
lg
sorry :)
??? Vielleicht solltest du vor der Antwort die Frage lesen. Und ein E-Commerce-Gesetz gibt's nicht in DE. Da haben die Gesetze deutsche Bezeichnungen und die Rückkgabe ist 2 Wochen möglich. Aber das war nicht die Frage.
Genau da liegt aber der Knackpunkt: Damit du juristisch von einem Geschlechtsverkehr "zurücktreten" kannst, bedarf es einer juristischen Regelung. Wenn dagegen der Geschlechtsverkehr noch gar nicht vollzogen wäre, braucht es auch keiner "Rücktritts"-Regel.
Dass es aber eine juristische Regelung gibt, weist demnach darauf hin, dass sie also doch für den Fall eben des vollzogenen Geschlechtsverkehrs gedacht ist ;)
Die von dir angesprochene Rechtssicherheit ergibt sich zB aus der Ersatzpflicht für Vertrauensschaden.