Kann ein Arbeitgeber b. einem ruhenden Arbeitsverhältnis meinen Wunsch zur Änderung der Steuerklasse von 3 auf 6 verweigern?
Folgende Situation: Ich bin seit 2012 langzeiterkrankt. Krankengeld u. Arbeitslosengeld I ist schon lange ausgelaufen. Lebe jetzt von Arbeitslosengeld II. Aufgrund meiner Erkrankung kann mein Arbeitgeber mir keinen behinderten gerechten Arbeitsplatz anbieten. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme hat er 2012 abgelehnt. Habe 50 % Grad d. Behinderung. Im vergangenen Jahr habe ich einen Arbeitgeber gefunden, der bereit war mir einen Teilzeitjob zur Verfügung zu stellen. Auch behindertengerecht. Der Job ist sozialversicherungspflichtig. In Abstimmung des Arbeitsberaters v. Jobcenter darf ich aufgrund meines Handycaps diesen Job ausüben. Ergo bekommen ich seit ca. 1 Jahr eine Aufstockung. v. Jobcenter. Auch der andere Arbeitgeber hat diese Info. Leider verweigert er mir meinen Wunsch meine Steuerklasse v. 3 auf 6 zu wechseln, sodass ich bei meinen Teilzeitjob in 3 gehen kann. Das andere Arbeitsverhältnis ruht bis eine Genesung in Aussicht ist. Leider bin ich schon 60 Jahre alt u. eine Genesung ist nicht abzusehen. Bin nur für die Tätigkeiten bei meinen Arbeitgeber, bei dem die Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde arbeitsunfähig geschrieben. Das ist rechtlich in Ordnung, da eine Begründung des Integrationsdienstes aus Münster ihm vorgelegt wurde. Mich würde nun interessieren, in wie weit der AG meinem Wunsch nicht nachkommen darf? Gibt es dafür rechtliche Grundlagen, seinem Verhalten zu widersprechen ? - Bitte nur nachvollziehbare Antworten geben - Danke im voraus.
4 Antworten
Dein neuer Arbeitgeber muss dich nur korrekt anmelden. Durch die Eintragung als Hauptarbeitsverhältnis in die ELSTAM-Datenbank bekommst du auf deinem neuen Arbeitsverhältnis automatisch die gewünschte Steuerklasse. Das ruhende Arbeitsverhältnis geht dann auf die Lohnsteuerklasse 6. Das macht aber nichts aus, da du von dort momentan eh keine Zahlungen erhältst.
Du schreibst, du bist nun 60 Jahre alt und es besteht keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme deiner Hauptarbeitsstelle.
Wäre es da nicht sinnvoller, mit offenen Karten zu spielen und klarzustellen, dass du in diesem Betrieb nie wieder anfangen wirst, indem du auf eine Bendigung des Arbeitsverhältnisses hinwirkst?
Der erstgenannte (alte) Arbeitgeber verliert seine Eigenschaft als Hauptarbeitgeber nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis ruht!
Daher kann der zweite (jetzige) Arbeitgeber m.E. auch nicht als Hauptarbeitgeber auftreten.
Fazit: Es wird dem Fragesteller wohl nichts Anderes übrig bleiben, als das alte Arbeitsverhältnis zu beenden. Das würde ich jedoch nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung des SGB-II-Sachbearbeiters tun.
Die Lohnsteuerklasse ist kein Wunschkonzert, sondern ergibt sich aus den vom FA übermittelten Lohnmerkmalen des AN für das jeweilige Arbeitsverhältnis. Hier ist schlicht der neue AG in der Pflicht, den Beschäftigten als Hauptarbeitgeber anzumelden, damit wird das entsprehende Merkmal via ElStAM übermittelt, und das Beschäftigungsverhältnis mit dem früheren AG automatisch als Nebenbeschäftigung mkt LStKl VI eingestellt.
Mich würde nun interessieren, in wie weit der AG meinem Wunsch nicht
nachkommen darf?
Die LStKl ergibt sich aus den Daten, die der AG via ElStAM erhält. Ein Abweichen davon ist nur in eng begrenzten Fällen möglich, ansonsten schlicht nicht rechtmäßig.
Gibt es dafür rechtliche Grundlagen, seinem Verhalten zu widersprechen ?
Nein. Die Umstellung hat durch den neuen AG eingeleitet zu werden.
Dein neuer Arbeitgeber muss dich bei ELStAM neu anmelden mit dem Zusatz "Hauptarbeitsverhältnis". Dann fallen alle anderen Arbeitgeber automatisch auf Klasse VI zurück.
und wenn man den alten job aufkündigt und nur den neuen passenden ausführt ? was sagt da der SV träger ?