Kann die Zeitarbeit (AG) vom AN verlangen, mit Privat PKW zum Einsatzort zu kommen?
Darf die Zeitarbeitsfirma vom Leiharbeiter verlangen dass er sein Privatauto nutzt um zum Einsatzort zu gelangen? Denn von der Strecke her, ist die Bahnverbindung echt schwierig. Die einfache Fahrtzeit beträgt 2:20 h. Der Einsatz wird somit vom AN abgelehnt, da es zu lange dauert. Jetzt verlangt der AG als billge Entscheidung, dass der AN seinen PrivatPKW nutzt, denn mit dem Auto wäre die Fartzeit kürzer.
Der AN hat bisher die Wahl gehabt. Entweder Bahn oder Auto. Bei Bahn kriegt er ein Ticket, bei PKW kriegt er KM Pauschale. Es gibt keine vertragliche Bedingung hierzu.
AN will auf keinen Fall sein Auto nutzen, hat er bsher auch nicht gemacht. Der Verschleiß, der Stau auf der Autobahn, das erhöte Unfallrisko will er nicht eingehen.
Jetzt droht man ihm mit Abmahnung, weil er das Auto nicht nutzen will, stattdessen will er weiter mit der Bahn. Doch der Einsatz ist mit der Bahn zu aufwendig.
Darf der AN darauf bestehn, das Auto nicht zu nutzen? Darf der AG abmahnen?
Wie sieht das Gesetz hier aus?
Danke und Grüße
6 Antworten
mein Kumpel lehnt es auch ab, sein neues Auto für die Leihbude zu verheizen.
Manche Firmen haben diese Fahrdienste, verlangen dann aber auch Geld. Evtl. kann man das vorschlagen.
Oder es gibt Einsätze in der Nähe. Oder Auslösen mit Hotel-Pensionen
Ich wurde auch mehr oder weniger genötigt, noch die Leiharbeitskollegen mit meinem Wagen mitzunehmen.
Das ist eigentlich ein gewerblicher Personentransport. So gibt es Schwierigkeiten mit Versicherungen. Eigentlich wäre ein Personenbeförderungsschein dafür notwendig
Gegen eine solche Abmahnung würde ich auch vorgehen
Der AN muss zusehen, wie er zur Arbeit kommt. Er könnte ja auch umziehen.
Jetzt droht man ihm mit Abmahnung, weil er das Auto nicht nutzen will
Darauf antwortet er, dass die erste Einsatzstätte der Sitz der Zeitarbeitsfirma ist - wie er von dort zum Entleihbetrieb kommt, ist nicht seine Sache, notfalls hat die ZAF-Klitsche einen Fahrdienst anzubieten.
Jeder moderne Dienstleister hat in seinen Arbeitsverträge eine Mobilitäts-Klausel drin. Achtet nur niemand drauf beim Unterschreiben.
Es handelt sich um den Weg von der Wohnung des AN zurm Arbeitsort, richtig? Dann darf der AG dem AN nicht vorschreiben, mit welchem Verkehrsmittel der AN dort hin fährt. Tut er es trotzdem, erlischt der Unfallschutz durch die Berufsgenossenschaft und der AG haftet im Falle eines Wege-Unfalles des AN selbst.
Oder handelt es sich um eine Fahrt im Rahmen der Arbeit? Z.B vom Büro zur Baustele. Dann kann der AG das Verkehrsmittel vorschreiben, muss aber die Kosten tragen. Ob er hier jedoch das Private Fahrzeug des AN vorschreiben darf, wage ich zu bezweifeln, denn der AN ist ja nicht verpflichtet ein Auto zu besitzen.
Es handlet sich um Einsätze bei Entleihern. Der AN fährt also von seinem Wohnort zum Entleiher. Bisher hat de AN sich für die stressfreie Bahn entschieden. Doch weil jetzt der Entleiher so umständlich mt der Bahn zu errichen ist, verlagt die Zeitarbeitsfirma, er soll doch sein Auto nutzen, dann wäre die Fahrtzeit kürzer. Sonst droht die Abmahnung
So lange du pünktlich da bist soll dem AG doch egal sein, wie lange du brauchst. Du hast auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte die freie Wahl der Verkehrsmittel und da kann der AG nichts dran ändern.
https://wegeunfall.com/verkehrsmittel/
https://www.bghw.de/arbeitnehmer/versicherungsschutz/arbeitsunfall/wegeunfaelle
Ich fidne gerade nicht die Ausführung zum Wegfall des versicherungsschutzes, wenn der AG die Wahl des Verkehrsmittels einschränken will. Aber das darf er schon allein aus Versicherungsgründen nicht, das hab ich vor einigen Jahren mal recherchiert. Kannst mal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anrufen, die helfen dir da notfalls auch.
Noch eins zum besseren Vertsändnis. Wenn ihr er nicht wisst, dann schreibt nicht.
Es geht im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Weisung, gem. §106 GewO und 315 BGB.
Im Arbeitsvertrag ist keine feste Regelung, was das Fahrtmittel angeht. AN hat bisher die Bahn genutzt. Der Verleiher hat nicht nur die eine Stelle im Portfolio, sondern auch andere im Nahbereich. Verleiher beharrt aber auf diese Stelle und provoziert somit auch die Abmahnung. Das ist keine Fürsorgepflicht sonderen purer Eigennutz.
So bitte! Wer was Konkretes antworten möchte, nur zu, alle anderen könnten was hierzu lernen,
Das ist richtig. Wie er zur Arbeit, d.h. zur Zeitarbeitsfirma kommt, ist seine Sache. Wie er von dort quer durch die Republik zum Einsatzort kommt, ist das Problem der ZAF.