Blaulicht zur Absicherung einer Einsatzstelle?
Hallo Zusammen, dass man als Feuerwehrmann auf seinem Privat PKW kein Blaulicht während der Fahrt nutzen darf ist ja längst bekannt.
Aber darf man die Einsatzstelle mit einem mobilen Blaulicht an seinem PKW absichern solange man den Wagen nicht bewegt ?
Vielen Dank im voraus
14 Antworten
Hi,
Hallo Zusammen, dass man als Feuerwehrmann auf seinem Privat PKW kein Blaulicht während der Fahrt nutzen darf ist ja längst bekannt.
Korrekt - und das gilt nicht nur für die Nutzung, sondern (wie RedPanther schon erwähnt hat) schon für die bloße "Ausrüstung" des Fahrzeugs damit, siehe § 52 Abs. 3 StVZO.
Aber darf man die Einsatzstelle mit einem mobilen Blaulicht an seinem PKW absichern solange man den Wagen nicht bewegt ?
Ein eindeutiges Nein. Denn
"Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden." - § 38 Abs. 2 StVO
"Ausgerüstet" heißt (1) im Fahrzeugschein eingetragen und (2) betriebsbereit. Welche Fahrzeuge mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, regelt § 52 Abs. 3 StVZO abschließend - und der Privat-PKW des Feuerwehrmanns fällt eindeutig nicht darunter.
Fazit
Weder die Ausrüstung des Privat-PKW noch die Verwendung ist gestattet.
LG
Du meinst jetzt wenn du privat zufällig an einer Unfallstelle vorbeikommst und zum Ersthelfer wirst?
NEIN. Du bist immer noch privat unterwegs und auf öffentlichen Strassen. Du kannst dir ein Gelbes Blitzlicht dranmachen, da wird in einem richtigen Notfall keiner was sagen. auch wenn man das auch privat nicht benutzen darf.
Wer aktiv bei der Feuerwehr ist und einen Führerschein besitzt weiß das ...
Nein.
du bewegst dich im öffentlichen Verkehrsraum und sonst gelten StVO und die StVZO
punkt
ich frag mich warum es immer und immer wieder zu ähnlich gelagerten Fragen kommt.
was ist so geil daran privat ein Blaulicht nutzen zu können.
was verändert das? Ist man dadurch plötzlich ein cooler Typ.
glauben die Fragensteller allen Ernstes das man dadurch zu ihnen aufsieht, oder gar Bewunderung hängt!?
Eher das Gegenteil. Der überwiegende Teil der Bevölkerung wird das eher belächeln.
Aber darf man die Einsatzstelle mit einem mobilen Blaulicht an seinem PKW absichern solange man den Wagen nicht bewegt ?
Nein, denn es ist nicht nur die Nutzung unzulässig sondern das Fahrzeug darf damit gar nicht ausgerüstet sein unabhängig davon ob sich das Fahrzeug bewegt.
Welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht ausgerüstet seien dürfen regelt §52 Abs. 3 StVZO.
Ein einfaches Mitführen unterschiedet sich von einem ausrüsten!
Vom Mitführen hat doch auch keiner geredet.
Da du allerdings auf Einsatzfahrt zum Gerätehaus unter §35 StVO fällst, dh. von der StVO befreit bist, darfst du theoretisch Blaulicht nutzen.
Nur regelt die StVO nicht welche Fahrzeuge mit Blaulicht ausgerüstet seien dürfen sondern die StVZO.
Vom Mitführen hat doch auch keiner geredet.
Doch, davon hat er geredet:
Aber darf man die Einsatzstelle mit einem mobilen Blaulicht an seinem PKW absichern
Nur regelt die StVO nicht welche Fahrzeuge mit Blaulicht ausgerüstet seien dürfen sondern die StVZO.
Generell richtig, mit einem kleinen Unterschied:
Ausrüsten. Die StVZO bezieht sich auf die Zulassung. Heißt, nutzt du ein mobiles Blaulicht, welches nur über einen Saugnapf befestigt wird, handelt es sich nicht um eine Festinstallation. Da die StVZO aber genau davon spricht, ist es einer der vielen Grauzonen....
Schauen wir uns doch mal die Definition des Duden zum Wort Ausrüsten an:
“mit etwas versehen, ausstatten, was zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe notwendig oder nützlich ist“
Nirgendwo wird erwähnt das es Festverbunden seien muss.
Gehen wir ein Schritt weiter, nehmen wir an es müsste Festverbunden seien damit es als ausgerüstet gilt, dann müssten Einsatzfahrzeuge welche ausschließlich Mobile Rundumleuchten besitzen wenn sie Blaues Blinklicht verwenden immer auch Folgetonhorn verwenden. Denn gemäß §38 StVO Abs. 2 darf blaues Blinklicht alleine nur von den Damit ausgerüstet Fahrzeugen verwendet werden, wobei dies auch noch an weitere Faktoren gebunden sind die jedoch in dem Falle unrelevant sind.
Aber auch das würde nichts an der Antwort auf die eigentlichen Frage ändern.
Kleine Anmerkungen noch, wenn du etwas zitierst benutzt doch der Besseren Lesbarkeit entweder die Zitat Funktion oder Anführungszeichen.
Da du allerdings auf Einsatzfahrt zum Gerätehaus unter §35 StVO fällst, dh. von der StVO befreit bist, darfst du theoretisch Blaulicht nutzen.
Falsch. Blaues Blinklicht darf nur von Fahrzeugen verwendet werden, die damit ausgerüstet sind, "Aufsetzblaulicht" fällt genau so unter ausgerüstet wie fest montierte Anlagen.
Falsch. Blaues Blinklicht darf nur von Fahrzeugen verwendet werden, die damit ausgerüstet sind, "Aufsetzblaulicht" fällt genau so unter ausgerüstet wie fest montierte Anlagen.
Falsch. Wie SaniOnTheRoad habe auch ich gelernt, dass Ausrüsten in diesem Zusammenhang bedeutet, es muss montiert sein, als auch Eingetragen. Entweder bei Fahrzeugen vom Hersteller aus in der Zulassung oder im Fahrzeugschein, einer ABE. Warum? Ich darf einen Blaulichtbalken auf dem Dach mitführen, selbst fest verankert, nur eben nicht angeschlossen. Dies ist noch nicht ausgerüstet.
Woher kommt deine Meinung also? Paragraph 38, StVO. Von diesem Paragraphen-nämlich 38 StVO, welche die Nutzung nur den Fahrzeugen erlaubt, die damit Ausgerüstet sind, entfällt aber auf der Anfahrt zum Gerätehaus. Damit gibt es keinen Paragraphen mehr, der es dir de Facto verbietet, ein Blaulicht anzuschließen. Denn die StVZO erlaubt das ausrüsten lediglich Fahrzeugen, welche in der StVZO genannt sind, die Nutzung des Blaulichts steht aber in der StVO, die nicht gilt in dem Fall--->Absoluter Rechts-Quark. Keine Gesetzliche Grundlage, völliger Graubereich.
Die Zulassungs-Verordnung ist nämlich zur "Zulassung" des Fahrzeuges im Verkehr wichtig. Nicht zum Betrieb. Selbst wenn ich mit Selbstgebauten Go-Kart und 160 zum Gerätehaus düse, gibt es immer noch §34 StGB.
Ich wollte gar nicht so eine riesige Diskussion lostreten. Alles, was ich hier mitteilen wollte, ist der Inhalt der Rechtsschulung, die wir bekommen haben. Und der ist Eindeutig:
Der Gesetzgeber hält sich alle Optionen offen. Der Punkt "FFw auf dem Weg zum Gerätehaus" ist völliger Wischi-Waschi-Murks auf den man komplett verzichten kann. Selbst Gerichte wissen nicht so wirklich, wie sie das (Be-)Urteilen sollen. Da gibts denn Fall, dass einer abartig schnell durch ne Baustelle schießt und Freigesprochen wird, morgen wird dann jemand verurteilt, weil er mit 20 zu viel auf der leeren Autobahn unterwegs war. Es ist völlig absurd, und sicherlich ein Thema, welches wir hier auf GF nicht klären können, vor allem, weil wir hier alle keine Rechtsexperten sind.
Das einzige, was klar ist:
Abwägen, welche Übertritte man begehen kann, Ankommen ist immer besser wie umkommen und natürlich empfehle ich niemanden, n Blaulicht aufs Dach zu setzen. Denn am Ende bekommt man immer auf den Sack dafür. Egal was man macht, der kleine Mann ist immer der Gearschte. Deshalb im Zweifelsfall einfach an die Regeln halten, man ist nicht Schuld, wenn ein anderer Mensch durch die absurde Gesetzeslage zu schaden kommt, hier muss der Gesetzgeber nachbessern!
Nein, der private PKW kommt ja nicht zur Einsatzstelle. Ungeachtet dessen ist das auch aufgrund der StVO (§38) und StVZO (lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen) verboten.
(Die Aufzählung ist nicht als abschließend zu betrachten)
Es geht um mobiles, Blaues Blinklicht. Ein einfaches Mitführen unterschiedet sich von einem ausrüsten! In der Sekunde, wo das Blaue Blinklicht mit Saugnapf befestigt wird, aber bei normaler Fahrt !ausgesteckt! im Innenraum gelagert wird, ist alles gut. Da diese Art des Blinklichtes also nicht unter deinen Paragraphen fällt, fällt es am Ehesten unter 38 StVO. Denn dort geht es um die Verwendung, nach diesem Paragraphen wäre es verboten, da nur "mit Blaulicht ausgerüstetet Fahrzeuge" dieses auch verwenden dürfen. Da du allerdings auf Einsatzfahrt zum Gerätehaus unter §35 StVO fällst, dh. von der StVO befreit bist, darfst du theoretisch Blaulicht nutzen.
Hat man uns auch so beigebracht in der Grundausbildung. Mit dem Zusatz: Recht ist schwer, am Ende bekommt ihr immer nur auf'n Sack, also lasst einfach alles sein und lasst euch alle zeit der Welt. Ist net euer Problem, wenn die Oma im Haus verbrennt, weil der Gesetzgeber es nicht schafft, ne vernünftige Regelung zu finden, die auch Rechtssicherheit schafft.