Kann die Polizei ein Geständnis was am Telefon geäußert wurde verwerten?

5 Antworten

Wehnn Du ein beschuldigter bist dann musst Du vorher über Deine Rechte aufgeklärt werden,da dann auch das alles was Du sagst gegen Dich verwendet werden kann,ist das nicht erfolgt kann das auch nicht gegen Dich verwendet werden was Du bei dem Telefonat gesagt hast.

Ja , alles was du sagst kann gegen dich verwendet werden

Selbstverständlich dürfen auch Angaben die telefonisch gemacht wurden, verwendet werden.

Der Polizist ist dann Zeuge.

Du meinst, sonst wäre die Textnachricht unentdeckt geblieben?

Wenn es Beweise gibt, z.B. in Form von Textnachrichten, ist es völlig irrelevant für die Ermittlung, ob du diese 'gestehst'. Es kann sich allgemein sogar als eher schädlich für dich erweisen, wenn du auch Beweise konsequent abstreitest und unkooperativ bist.

Das ist nicht zulässiges Beweismaterial das man nur mit einem Gerichtsbeschluss erhält das es unter das Briefgeheimnis fällt

Woher ich das weiß:Recherche
Efua1  04.01.2019, 20:04

Ist aber hier irrelevant, weil die Textnachricht ja existiert. Ob er nun extra am Telefon oder sonstwo darauf hinweist oder nicht.

Helferseele 
Beitragsersteller
 04.01.2019, 20:07
@Efua1

Die Textnachricht die ich geschrieben habe wurde nur angezeigt.Die Nachricht die von der Anzeigenerstatterin geäußert wurde,wurde nicht der Polizei angezeigt.Sollte ich als Beschuldigter ihre Nachrichten der Polizei zeigen oder eher vor Gericht zeigen?

MartinDeeks  04.01.2019, 20:07
@Efua1

Die Textnachricht ist nicht zulässig scrolle hoch

Efua1  04.01.2019, 20:19
@Helferseele

Ich kenne den gesamten Kontext nicht. Dass du wegen einer einzigen Textnachricht angezeigt wurdest, glaube ich allerdings kaum, es sei denn, sie hat gegen irgendein anderes Recht verstoßen, du hast z.B. obszöne Bilder geschickt.

So ohne weitere Infos ist es schwierig, die Sachlage einzuschätzen.

Ich wollte nur darauf hinweisen, dass, falls es zu irgendeinem Verfahren vor Gericht kommen würde, ALLES offengelegt würde und das, was du jetzt am Telefon erzählst, relativ irrelevant wäre.

MartinDeeks  04.01.2019, 20:00

Da das Gesetz relativ alt ist zählt es auch dazu und außerdem steht bei sowas Aussage gegen Aussage und ihm wird automatisch Recht gegeben da man bei sowas nach dem Prinzip Solange Unschuldig bis Beiweis erbracht wurde gilt.

andie61  04.01.2019, 20:06
@MartinDeeks

Das ist sogar richtig,fällt unter das Brief und Fernmeldegeheimnis

04 Fernmeldegeheimnis

TOP

Das Fernmeldegeheimnis schützt den Transport von Informationen, die "unkörperlich, mittels technischer Signale" übermittelt werden. Darunter fallen insbesondere Telefonate sowie der Fernschreib-, Funk- und E-Mail-Verkehr. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Sonderfall des Postgeheimnisses.

Artikel 10 GG (Fernmeldegeheimnis) schützt also die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs. Die Beteiligten sollen weitestgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.

Das BVerfG hat anerkannt, dass das Grundrecht entwicklungsoffen ist und nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung umfasst, sondern auch neuartige Übertragungstechniken.

Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an.

Allerdings werden die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

"Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten werden jedoch nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt" (BVerfG 2 BvR 2099/04).

Fraglich ist, ob vom Fernmeldegeheimnis nur der eigentliche Kommunikationsvorgang (das Gespräch, der Austausch von Informationen) erfasst ist, oder ob die insbesondere für den Mobiltelefonverkehr typische Kommunikationsbereitschaft mit zum Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gehört, weil Mobiltelefone ständig Funksignale (Kennungen) aussenden, die eine Lokalisierung des Mobiltelefons ermöglichen.

http://www.rodorf.de/04_staatsr/gr_11.htm#01

frodobeutlin100  04.01.2019, 19:59

Briefgeheimnis? am Telefon?