Kann der Vermieter das Rauchen im Innenhof-Bereich verbieten?
Wir wohnen in einem Gebäude, da "U-förmig" gebaut ist. Der nicht begehbare Hofbereich mit ca. 9 m X 9 m ist mit einer Terrasse im 1. OG und zwei weiteren Balkonen in den oberen Etagen versehen, ansonsten sind eine Vielzahl von Fenstern zum Hof.
Kann der Vermieter verbieten auf den Terrassen und Balkonen, sowie aus den Fensterbereichen heraus zu rauchen?
Begründung: Der Hofbereich wurde kürzlich gereinigt, in diesem Zusammenhang ist eine grobe Verschmutzung durch Raucher festgestellt worden. Darüber hinaus stellt das Rauchen durch das Aufsteigen des Rauches im engen Innenhofbereich eine Geruchsbelästigung für alle anderen Mieter dar.
7 Antworten
Vermutlich kann er das. Denn abgesehen von der Kippenschweinerei im Hof bekommen von dem Rauch alle was ab, die sich oberhalb befinden, und das ist für die nicht unbedingt angenehm.
Ich würde sagen er kann das nicht. Die Verunreinigung müsste er schon einem Mieter zuordnen können und kann nicht alle unter Generalverdacht stellen.
Das Rauchen auf zur gemieteten Wohnung gehörenden Terrassen und Balkonen oder an Fenstern kann er sicherlich nicht generell untersagen, das ist eine unangemessene Benachteiligung würde ich sagen - allenfalls in Einzelfällen bei einzelnen Mietern, wenn nachgewiesen werden kann, dass andere Mieter hierdurch unangemessen belästigt werden.
Der Innenhof selbst mag ein Sonderfall sein, das mag ich nicht einschätzen...
T3Fahrer
Terrassen und Balkone sind, wie auch Fenstersimse, Bestandteil der Mietsache.
Innerhalb der gemieteten Wohnung darf der Mieter tun, was er lustig ist (fast alles, es gibt ein paar wenige Einschränkungen).
Demzufolge kann der Vermieter nicht verbieten, auf Terrassen oder Balkonen sowie "aus dem Fenster heraus" zu rauchen.
Selbstverständlich kann er untersagen, in den Hof zu aschen oder die Kippen einfach fallen zu lassen.
Ausserhalb der durch die Anmietung der Sache rein privat genutzten Wohnräume , hat der Vermieter für die Nutzung allgemeiner Flächen wie Hausflure, Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftsflächen auf dem Grundstück erweiterte und erleichterte Weisungsrechte zur Nutzung durch die gesamte Hausgemeinschaft.
Somit kann er in diesem Fall neben der allseits beliebten Frage des Grillens auch rauchen in besagtem Innenhof für alle Mieter und deren Besucher untersagen, ohne diesbezüglich die Meinungen der einzelnen Mieter ( hier für den umbauten Innenhof ) einholen zu müssen.
Im Innenhofbereich, welcher ja Gemeinschaftsfläche ist, darf er das Rauchen untersagen, insbesondere wenn die Raucher nicht in der Lage sind Aschenbecher zu benutzen. Auf Balkonen, Terrassen und der Wohnung kann er es hingegen nicht untersagen, da diese zur Mietsache des jeweiligen Mieters gehören.