Gartenschrank auf dem Balkon
Hallo, wir wohnen in einem 4 Parteien-Haus. Unter uns wohnt der Vermieter. Über uns ist die Dachwohnung, aber keine Fenster, kein weiterer Balkon. Wir haben einen Balkon, vielleicht 6 oder 7 m lang, 1,50 m tief. Von unserem Balkon aus kann man auf den Garten des Vermieters schauen, er allerdings müsste sich schon auf seinen Rasen stellen, sich umdrehen und nach oben schauen, wenn er unseren "Garten- oder Geräteschrank" sehen will. Der Gartenschrank steht ganz links von unserem Balkon aus an der Häuserwand und schließt mit dem Balkonabschluss auf der linken Seite ab. Wenn ich von der linken Seite meines Balkon herabschaue, sehe ich auf die überdachte Terrasse des Vermieters. Zwischen Überdachung des Vermieters und dem linken Abschluss meines Balkons liegen (Luftlinie) ca. 3 oder 4 Meter, durch die ich noch Einblick auf die Terrasse des Vermieters habe (wenn ich das unbedingt will). Der Vermieter muss seinen Kopf schon steil nach oben recken, um den Teil des Schrankes zu sehen, der über der Balkonbrüstung hinausragt. Der Schrank ist ca. 1,80 m hoch, ca. 0,80 cm breit, er ist aus Plastik, die Farbe ist helles Beige, die Häuserwand ist Dreckig-Weiß. Wir bewahren in ihm Dinge auf, wie Blumentöpfe, Gartenschere, Blumenerde etc. Der Vermieter schreibt heute wieder einen seiner Liebesbriefe und verlangt, dass der Gartenschrank entfernt wird. Darf der Vermieter die Entfernung verlangen? Bitte, bitte, keine Antworten wie z. B. "...mal mit dem Vermieter reden... o. ähnliches" Das führt zu nichts!!!!! Ich danke für die Antworten
7 Antworten
Klar kann er die Entfernung verlangen! Der Balkon ist gemäß Wohnraumbeschreibung im Mietvertrag als Balkon und nicht als Abstellfläche, wie z.B. ein Kellerraum, vermietet. Von daher entspräche die Lagerhaltung an dieser Stelle einer Zweckentfremdung von Wohnraum innerhalb der Mietsache für diesen Bereich! Im Übrigen verschandeln solche Ablagerugnen regelmäßig das äußere Erscheinungsbild eines Wohnhauses.
Du bist wirklich ein Schelm! Der Balkon gehört (anteilg) zur Wohnfläche, ist also auch Wohnung. S. auch meine Antwort!
Mit leichtem Nachdenken lösen sich diese Fragen von selber in Wohlgefallen auf! Eine Ausnahme gestehe ich Ihnen allersdings zu, die sich aus der Geschichte mit der "Prinzessin auf der Erbse" erklärt. Da erkennen dann auch Sie z.b. was falsche Lebensmittellagerung für daramatische Folgen haben kann!
Nein, dazu hat der VM kein Recht das zu verlangen. Es sei den der VM erliesse Euch die Miete für den Balkon. Innerhalb des Balkongeländers gehört die Fläche zu Eurer Wohnung.
...und dient folglich der wohnwirtschaftlichen Nutzung der Mietsache und nicht der Lagerhaltung! Dafür wurden Abstellräume und Kellerbereiche geschaffen und mitvermietet.
Jetzt bin ich wirklich sauer, was soll denn der Quatsch mit Lagerhaltung. Ich habe in der Küche auch Dinge gelagert. Ich Schlafzimmer habe ich sogar all meine Klamotten gelagert. Was ist denn los in Deutschland!!! Ich habe einen großen Balkon, ich habe Blumentöpfe uns was eben so dazugehört, was heißt hier Lagerhaltung???????
Der Balkon ist Bestandteil deiner Wohnung, er wird mit 25 bis 50% der Wohnfläche zugerechnet. Du zahlst also dafür Heizung, Steuern, Versicherung etc.. Du darfst also auch dort Möbel aufstellen und andübeln (das ist keine bauliche Veränderung! Flitzpiepje). Was da im Schrank drin ist, ist doch völlig uninteressant, geht niemanden was an. Was in der Regel nicht erlaubt ist / wird, ist das Anbringen eines Satellitenspiegels und Wäsche aufhängen oberhalb der Brüstung.
wenn ich richtig verstehe, ist die Höhe des Schranks (1,80m) dann auch kein Problem?! Ja? Ansonsten danke ich Dir sehr für Deine Antwort.
Genau so sehe ich das. Du dürftest dort auch Bilder aufhängen, Pflanzen (auch rankende) kultivieren, grillen, rauchen, dich sonnen und vieles mehr.
Ein Balkon ist kein Möbellager. Der Vermieter ann tatsächlich verlangen, dass nichts über die Brüstung des Balkons zu sehen ist. Was du dort für einen schrank hinstellst spielt dann keine Rolle.
Du kannst Deinen Balkon gestalten wie Du willst. Darfst aber keine baulichen Veränderungen vornehmen, das heißt der Schrank darf nicht im Mauerwerk festgedübelt sein und er darf auch keine Gefahr darstellen. Also Du musst ihn unten schon so schwer beladen haben, dass er nicht durch einen kräftigen Windstoß vom Balkon geweht werden kann. Ansonsten ist es Dein Balkon, auf dem Du freies Recht hast;-)
Ich verstehe Deine Antwort nicht ganz. In meinem Mietvertrag ist der Balkon als Balkon, der Keller als Keller, die Anzahl der Zimmer als die Anzahl der Zimmer beschrieben und sonst nichts. Zu bedenken gebe ich, dass ich z. B. auch in der Küche Dinge lager (zum Beispiel Nudeln, Konserven, Marmeladengläser, unglaublich aber war). Entspricht die Lagerhaltung in meiner Küche dann auch einer Zweckentfremdung des Wohnraums und darf dort nur Essen zubereitet werden? Dürfte ich denn Klopapier im Schlafzimmer lagern, dürfte ich im Wohnzimmer einen Wäscheschrank stehen haben, kann ich im Keller einen Stuhl stehen haben, falls ich keine Lust auf "Sweet Home" habe und im Keller mein Buch lesen will??