Kann der Nachbar mir die Dämmung meines Hauses auf der Grundstücksgrenze verweigern?

5 Antworten

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Das Baurecht in Berlin kenne ich nicht, der letzte Stand in Nordrhein-Westfalen ist so: (vielleicht in Berlin ähnlich)

Im Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) wurde der § 23a eingefügt: "Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude"

(1) Der/die Eigentümer/in eines Grundstückes hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet, Die Duldungspflichtnach Satz 1 ersteckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen.

(2) Im Falle der Wärmedämmung ist der bzw. die duldungspflichtige Nachbar/in berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er bzw. sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(3) Der bzw. die Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er bzw. sie ist zur baulichen Unterhaltung der wärmededämmten Grenzwand verpflichtet.

(4) ...regelt Anzeigepflicht über Art und Umfang der Baumaßnahme.

(5) Dem bzw. der Eigemtümer/in des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu zahlen. Die Ausgleichszahlung darf die Höhe des Bodenrichtwertes nicht übersteigen. Sofern nicht anderes vereinbart wird, gelten die §§ 912 Abs. 2, 913, 914 und 915 BGB entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Nachbarwand ge. §§ 7, 8 entsprechend.

Hinweis: Laut § 4 Absatz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist eine grundbuchliche Sicherung nicht eforderlich.

Die Energieeinsparverordnung ist Bundesrecht.

Wie du siehst haben hier die Nachbarn weitgehende Rechte. Am besten zuerst die Rechtslage für Berlin klären - Verein der Haus- und Grundeigentümer hilft. Auf jeden Fall nichts ohne schriftlichen Vertrag (kommt von vertragen) machen. Immerhin ist das ja eine kostenintesive Investition.

Die entscheidende Frage: dehnt sich damit das Haus über die Grundstücksgrenze aus?

Wenn nein: brauchst Du keine Duldung für die Arbeiten. Der Nachbar muss aber nicht die Nutzung seines Grundstückes gestatten.

Wenn ja: brauchst Du keine Duldung sondern einen entsprechenden Baulasteintrag, für den der Nachbar sicher Geld haben möchte.

huttriver 
Beitragsersteller
 20.09.2011, 12:44

Danke für den kompetenten Tipp. Sehr gut!

Ich hab ca. noch 10 - 20 cm Luft. Also eigentlich sollte es noch passen. Aber die Fassade ist auf der von mir abgewandten Seite und sehr ungepflegt, Der Nachbar hat da wie gesagt einen Komposthaufen. Der Nachbar ist neuer aber der Haufen war schon da bevor ich mein Grundstück gekauft hab.

Die Steine hat er erst bei der Neugestaltung seines Grundstückes da hin geworfen. Sie liegen jetzt zwischen dem Haufen und meiner Fassade. Wenn ich Dämme haben die keinen Platz mehr und würden außerdem das Styropur beschädigen.

WetWilly  20.09.2011, 12:49
@huttriver

In diesem Fall würde ich im Sinne eines gütlichen Miteinanders mit dem Nachbarn abstimmen, wie Du ihn für die Nutzung seines Grundstückes für die Bauarbeiten entschädigen kannst... (z.B Hotelgutschein für ein Wellnesswochenende o.ä.). Das wäre preiswerter und schneller als jede juristische Auseinandersetzung.

huttriver 
Beitragsersteller
 20.09.2011, 13:06
@WetWilly

Danke auch für den Tipp.

Wir kommen nicht wirklich gut aus. Als er eingezogen ist war das anders. Dann aber hat er sich mit einem anderen gemeinsamen Nachbarn, zu dem er am Zaun mehr Kontakt hat, ausgetauscht und dessen Kämpfe mit mir emotional übernommen. Mit dem hatte ich das Problem, dass der Koniferen längs an meiner Garagenwand gepflanzt und mit einem Regenschlauch dauernd bewässert hat. Trotzdem sind seine Bäume vertrocknet, denn das ganze Wasser hat meine Wand und die unteren Äste nass gemacht und ist dann runter getropft. Unter der Erde ist aber das Fundament einer alten Grenzmauer. Das Wasser hat damit nur mein Garagenfundament unterspült und die Bäume konnte davon njicht profitieren. Das Umlegen des Schlauches hat er aber abgelehnt. ich hab das erst gemerkt, als das Wasser in meiner Garage unter den da stehenden Schränken hervor ran.

Ich habe darum die Garagenwand mit einer dicken Teerpappe verkleidet und eine Dränage unter der Erde eingebuddelt. Jetzt kann der Wand nichts mehr passieren und das Wasser wird auch in die Kanalisation abgeführt. Erst jetzt hat er neue Bäume pflanzen lassen und ein vernünftiges Bewässerungssystem installiert.

Das Problem ist beseitigt aber der Frust ist geblieben. Leider.

Er muss es nicht dulden. Wenn er es jedoch duldet, kann er es später nicht widerufen. Wenn mit ihm keine Vereinbarung zu treffen ist, solltet Ihr an eine Innendämmung denken.

Mietrecht.de

Da werden Ihnen geholfen.

WetWilly  20.09.2011, 12:33

Wieso Mietrecht? Hier geht es um Eigentumsrecht!

biege  20.09.2011, 12:35
@WetWilly

Dann eben Eigentumsrecht.de

huttriver 
Beitragsersteller
 20.09.2011, 12:39
@biege

Einen Anwalt finde ich auch ohne diese Seite.

Aber hier war ein fachkundiger Rat gefragt und kein verweis auf eine Anwaltliche Vertretung. Die will ich ja möglichst vermeiden!!

biege  20.09.2011, 12:42
@huttriver

Glaubst Du echt, dass sich hier Anwälte die Ehre geben, die Dir völlig unendgeldlich ihr Fachwissen zur Verfügung stellen?

Die Jungs wollen schließlich Geld verdienen.

huttriver 
Beitragsersteller
 20.09.2011, 12:50
@biege

Nochmals Danke für den Tipp, aber du hast offenbar die Frage nicht verstanden!

Ich will keinen Anwalt beauftragen!! Und ich will auch keinen kostenpflichtigen Rat von einem Anwalt!!

Alles, was ich will, sind so gute Tipps wie von WetWilly, und dabei ist es egal, ob er Anwalt ist oder nicht. Er sollte sich nur besser auskennen auf dem Gebiet als ich.

Zu Berlin kann ich jetzt nicht unbedingt was sagen, aber in NRW ist diesbezüglich das Nachbarschaftsgesetz extra geändert worden. Eine Dämmung über die Grenze hinaus ist jetzt unter bestimmten Vorraussetzungen möglich.

In Berlin soll sich da aber auch was getan haben! Google mal nach "nachbarrechtsgesetz" und "berlin" und "dämmung"; dan findest Du z.B. das hier: http://tinyurl.com/6jj4xpz