Kann der Gerichtsvollzieher das Notebook eines Studenten pfänden?

6 Antworten

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Nein kann er nicht, denn wenn Du es für Deine Arbeit, sprich Studium benötigst gehört das zu den unpfändbaren Gegenständen. Zudem muß er ja die Verwertbarkeit beachten und gerade bei PC oder Notebook ist die Zeit sehr schnell lebig. Für das Teil würde er nach Abzu aller Kosten, die eine Versteigerung mit sich bringen würde wahrscheinlich nicht mal Gewinn daraus erzielen, das überhaupt Wert ist

wasserschlange  08.04.2010, 11:17

siehe § 811 ZPO

Das Notebook kann er nicht pfänden und wird es auch nicht pfänden.

Was ist pfändbar und was nicht? - ZPO 811 - (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; 2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Geräät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldner, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur näächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind; 4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf; 5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; 6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; 7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschliesslich angemessener Kleidung; 8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; 9. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; 10. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; 11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;

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ein notebook oder pc ist zum überleben zwar nicht wichtig aber ist ist besser wen man soetwas hat da : man kann darüber essen,klamotten oder überlebenswichtige sachen kaufen bzw erledigen . ich weis nicht wie sich das ganze verhält wenn man einen pc hat und noch ein Notebook besitzt

Ja, bescheidene Lebensweise soll stattfinden. Rede mit ihm ( brauche ich für meine Ausbildung)manche sind ganz ok

Wenn er ein Laptop pfändet bist du selber schuld.... denn :

  1. Leicht zu verstecken !!!
  2. Zur Not Kaufvertrag mit einem Kumpel das es nicht mehr deiner ist

... ganz einfach

dalailina 
Beitragsersteller
 08.04.2010, 10:58

Auf die Idee es zu verstecken wäre ich auch gekommen, wäre aber besser wenn ich es nicht verstecken müsste weil ichs eh behalten dürfte ;)

wasserschlange  08.04.2010, 10:58

Bevor ihr solch unqualifizierte Antworten gebt, schaut Euch doch erstmal an, was gepfändet werden KANN. Ein Notebook das als Arbeitsmittel dient ist generell nicht pfändbar, nur dann, wenn es ein sehr hochwertiges ist und dann muss er für Ersatz sorgen.