Kann der Firmenwagen trotz Eröffnung der Insolvenz für den Arbeitgeber eröffnet werden?
für meinen Arbeitgeber ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Ich habe einen Firmenwagen, den ich gern kaufen möchte. Ebenfalls sind angemeldete Forderungen an den Arbeitgaber vorhanden.
Laut Insolvenzverwalter sagt das Insolvenzrecht aus, dass eine Veräußerung an privat nicht stattfinden darf. Ist diese Aussage richtig? Gibt es hier gesetzliche Regelungen? Oder darf der Insolvenzverwalter hier selbst entscheiden? Nach der Dienstwagenordnung, nach der ich den PKW bestellt habe, hätte ich ein Vorkaufsrecht. Der Insolvenzverwalter sagt allerdings, dass die Dienstwagenordnung aufgrund Insolvenz nicht mehr gilt. Ist dies ebenfalls richtig? Des Weiteren ist meine Frage ob ich ein Pfandrecht aufgrund der ausstehenden Forderungen an den Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter auf den PKW(der zur Insolvenzmasse gehört) habe bzw. den PKW zurück halten kann?
3 Antworten
1. Eine solche Regelung ist mit nicht bekannt, dass der Insolvenzverwalter an einen privaten Erwerber nicht veräußern darf. Wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter eine Verwertung durch ein Verwertungsunternehmen vornimmt, können hier auch private Käufer Insolvenzvermögen erwerben. Eine Veräußerung an Sie kann nur dann nicht erfolgen, wenn das Fahrzeug für einen Gläubiger sicherungsübereignet ist und der Sicherungsnehmer ein Aussonderungsrecht hat.
Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter gehalten das Insolvenzvermögen bestmöglich zu verwerten. Wenn das beste Angebot von einem privaten Käufer kommt, dann ist das Fahrzeug an diesen zu verkaufen.
Daher sollten Sie dem Insolvenzverwalter ein konkretes Angebot machen und um Mitteilung bitten, ob an dem Fahrzeug Drittrechte bestehen. Möglicherweise können Sie an den Sicherungsnehmer ein Kaufangebot abgeben.
2. Die Dienstwagenordnung hat weiterhin Gültigkeit, wenn diese Bestandteil des Arbeitsvertrages ist und der Arbeitsvertrag nicht beendet wurde. Daher gilt das Vorkaufsrecht weiter bis das Arbeitsverhältnis beendet ist oder Sie den Dienstwagen zurückgeben müssen.
3. Ein Pfandrecht aufgrund rückständiger Gehaltszahlungen besteht nicht. Ein solches Pfandrecht ist vertraglich zu vereinbaren bzw. zu begründen. Da ein solches Pfandrecht in einem Arbeitsverhältnis in der Regel nicht vereinbart wird, können Sie ein solches nicht geltend machen.
Auch besteht kein Zurückbehaltungsrecht, wenn Sie keine fällige Forderung gegen den Arbeitgeber haben. Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Insolvenztabelle anzumelden, soweit u.a. kein Insolvenzgeld geleistet wird. Allenfalls für die Gehaltszahlungen ab Eröffnung, für die die Insolvenzmasse vollumfänglich haftet, können Sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde und nicht lediglich ein Arbeitsmittel darstellt an dem ein Zurückbehaltungsrecht nicht gefordert werden kann.
-juristendeutsch-
Der Insolvenzverwalter kann dir das Auto verkaufen. Der Chef darf fast nichts mehr entscheiden.
Der PKW gehört zur Insolvenzmasse. Die Diestwagenverordnung gilt nicht mehr.
Ist der PKW denn überhaupt bezahlt oder nur geleast? Dann würde er ja an die Leasinggesellschaft zurück gehen. Ansonsten wird der PKW öffentlich verkauft und der Erlös geht in die Insolvenzmasse.
Dir steht noch Lohn aus? Dann wende dich an die ARGE wegen Insolvenzgeld.