Kann der Betreuer eine (zwangs)unterbringung aufheben?
Bzw welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein
3 Antworten
Ja,wenn diese vom Betreuer veranlaßt wurde und vom Amtsarzt getätigt wurde.
Ja,wenn der Betreuer das Betreuungsgericht davon überzeugen kann,das der Betreute Einsicht in seine Krankheit zeigt,ggf.ein Fachpsychiater / Gutachten das bestätigt.
Nein, wenn das nicht gelingt,bzw.ein Gerichtsurteil über die Zwangsweise Unterbringung ergangen ist.( z.B.erhebliche Selbstschädigung des Betroffenen,Selbsttötungsabsichten oder Versuche), oder wenn eine Schuldunfähigkeit vorliegt,die ansonsten eine Haftstrafe ergeben hätte.
Das kommt erst mal darauf an, nach welcher Rechtsgrundlage hier untergebracht wurde
Eine Unterbringung nach §1906 BGB (Betreuungsrecht) kann vom Betreuer jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden. Ein Beschluss nach diesem Paragrafen ist nähmlich keine Unterbringung, sondern nur eine Erlaubnis an den Betreuer, jemanden wegzusperren. Das kann er machen oder sein lassen,wie er mag.
Bei einer Unterbringung nach PsychKG (öffentliches Recht) gilt das nicht, wenn sie nicht zuerst in eine betreuungsrechtliche Unterbringung umgewandelt wird (was geht).
Ist das eigtl eine reine Neugierfrage, oder gibt es ein konkretes Problem dazu, mit dem man vlt helfen könnte?