Kann der Arbeitgeber Fahrtenschreiber als Arbeitszeitkontrolle nutzen?
Unsere Firma gehört zum Bauhauptgewerbe. Da es in letzter Zeit Unregelmäßigkeiten bei der Stundenabrechnung der gewerblichen AN gab, möchte der Arbeitgeber die Fahrtenschreiber (bzw. jetzt Fahrerkarten) der Transporter auslesen, mit denen die Leute zur Baustelle fahren. Diese Daten will er dazu nutzen, Arbeitsbeginn und Ende auf der Baustelle zu kontrollieren und bei Differenzen ggf. die Stundenabrechnung der Leute korrigieren. Der BRTV und die Regelungen zu Arbeitsbeginn und Ende sind hinreichend bekannt. Betriebsvereinbarungen dazu, die etwas anderes regeln, gibt es bei uns auch nicht. Da ich schon unterschiedliche Rechtssprechungen zum Thema Fahrtenschreiberkontrolle gelesen habe, stelle ich hier mal Frage: Darf der Arbeitgeber das ?
3 Antworten
Ich würde mich hier insgesamt eher auf die Gesetzgebung zur Arbeitszeiterfassung konzentrieren. Die Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland aber aber nur bedingt gesetzlich geregelt. Grundsätzlich kann der AG vom AN einen Nachweis verlangen- das ist unstrittig. Unstrittig ist auch, dass eine Dauerüberwachung nicht zulässig ist, zumindest so lange es keinen Verdacht auf mißbräuchliche Angelegenheiten gibt. Für mein Rechtsverständnis sollte daher die ausschließliche Kontrolle der Karte zum Zwecke der Arbeitszeiterfassung zulässig sein. Ich sehe auch keinen gravierenden Unterschied zu einer Stempelkarte- wie es sie ja in vielen Betrieben gibt.
Ich kann das nicht mit Geetzesparagraphen belegn oder so, aber ich bin der Meinung das der Arbeitgber das darf.
Da es sich bei den Fahrzeugen mit ziemlicher Sicherheit Firmeneigentum sind und damit dem Chef gehören, hat er das Recht, die Fahrtenschreiber auszuwerten. Die gehören ihm als Bestandteil des Fahrzeuges auch. Meines Wissens gibt es kein Gesetz, das ihm verbieten würde, diese aus den Fahrtenschreibern gewonnenen Daten mit anderen Daten seines Betriebes abzugleichen und Unstimmigkeiten auszuwerten.