Kann demente Frau ein Haus verkaufen?
ich hab ne frage. Und zwar ist es so dass jmd aus meinem Bekanntenkreis verstorben ist. In ihrem Testament hat sie ihre Schwester als Alleinerbin dokumentiert für das Haus in dem sie gelebt hat. Allerdings liegt die Schwester in einem Pflegeheim und ist dement. Ihren einzigen Sohn hat sie als erbe ausgeschlossen. Wie verhält sich das ganze nun? Wer kann das Haus verkaufen
7 Antworten
Ja. Das ist allerdings ein genehmigungspflichtiges Geschäft, d.h. das Betreuungs / Familiengericht muß den Verkauf und insbesondere den Preis zustimmen.
Wer kann das Haus verkaufen
Anstoßen kann das der gerichtlich bestellte Betreuer bei Verkauf an sich selbst bedarf es einen Ergänzungsbetreuers. Es wird für den Verkauf regelmäßig ein Wertgutachen benötigt / vom Gericht verlangt.
Das Kind hat natürlich einen Pflichtteilanspruch. Dies ist aber ein Anspruch in bar, der unabhängig davon ist, ob das Haus verkauft wird.
Als Demenzkranke wird die Frau einen gerichtlich bestellten Betreuer haben, der hat die Obliegenheitspflicht - zum Wohle der Frau.
der Betreuer kann auch eine Person aus dem Familienfeld sein. Da wird es schwieriger, dieser ist gegenüber dem Amtsgericht rechenschaftspflichtig.
Das muss er sich speziell genehmigen lassen. - auch der Obengenannte
Auch bei einem gerichtlich bestellten Betreuer muss der Verkauf von einem Richter genehmigt werden, zumindest bei uns.
Da bekommt die Schwester einen Betreuer gestellt. Der entscheidet dann mit dem Gericht zusammen, was mit dem Haus passiert.
Der Sohn hat ein Recht auf sein Pflichtteil, auch wenn er nicht im Testament steht. Ein Pflichtteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Wenn die Schwester der Verstorbenen dement ist, hat sie einen Betreuer, der sich um die Angelegenheit kümmern wird.
Das zuständige Vormundschaftsgericht bestellt einen Betreuer für die Dame.
Der könnte dann, wenn der Verkauf dem Mündel zum Vorteil gereicht und das Gericht diese Auffassung zustimmend teilt, das Haus verkaufen.
Es werden aber aus dem Verkaufserlös seitens des Gerichtes mit Sicherheit Rückstellungen für bereits in Anspruch genommene Pflegekosten und angemessen erscheinende künftige Kosten zu gunsten des Trägers der Kosten angeordnet.
Vermutlich dürfte es aber eher zum Eintrag einer gleich hohen Sicherungshypothek z.g. des Kostenträgers kommen und das Haus einer fürsorglichen Verwaltung zur Generierung von Einnahmen und Bewirtschaftung unterzogen werden.
Ob und was da jemals übrig bleibt, das steht in den Sternen!
Jemand der Geschäftsunfähig, in diesem Falle dement, ist, kann nicht alleine verkaufen!
das Haus könnte auch veräußert werden um damit die Heimkosten zu sichern - erst wenn die Gute stirbt, tritt der Erbfall ein