Haus erbe mit ALG II
Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich beziehe ALG II. Was ist wenn ich ein Haus erbe indem ich schon als Mieter wohne. Kann mir das weggenommen werden oder muss ich es verkaufen um von dem Erlös zuleben? Danke
5 Antworten
Wer sich ein Haus baut oder kauft (oder eins erbt oder geschenkt bekommt), muss es nicht verwerten (also in Geld umwandeln und davon leben), wenn er erst danach ALG II benötigt (und das Haus angemessen ist und er darin wohnt). Dann gilt das selbst bewohnte Eigenheim als geschontes Vermögen.
Wer aber ALG II beantragt hat (und dann auch bekommt), und danach ein Haus erbt, der hat kein geschontes Vermögen, sondern Einkommen! Was auch sonst? Es kommt ja rein, es fließt zu, das Vermögen - also ist es Einkommen!
Merke: Alles, was reinkommt, ist Einkommen! Alles, was man schon hat (beim Erst-Antrag auf ALG II – oder bei einem Neu-Antrag nach einem Job), ist Vermögen.
Dazu das Bundessozialgericht in einem Fall, in dem ebenfalls eine Immobilie geerbt wurde:
"[17] 1. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 21. 6. 2007 nach der ersten Antragstellung im September 2005 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs im Juni 2007 Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II." http://lexetius.com/2012,1854
Die Freibeträge für Einkommen stehen in SGB II § 11 b. Hier liegen sie in der Regel bei 30,- Euro.
Einmalige Einkommen (Lotto-Gewinne, Erbschaften usw.) mindern laut SGB II § 11 Absatz 3 sechs Monate lang das ALG II - danach sind die Reste dieses Einmaligen Einkommens als Vermögen zu betrachten.
Wohnt man dann in seinem Vermögen, unterliegt es dem Schutz nach SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen Absatz 3 Nummer 4:
"(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen [...] 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,"
Aber in den ersten sechs Monaten nach dem Monat des Zuflusses des Vermögens - also der Erbschaft oder des Lotto-Gewinns - gilt der Zufluss als Einkommen!
Gruß aus Berlin, Gerd
Das ist eine Einzelfallentscheidung, die nicht so pauschal beantwortet werden kann; grundsätzlich kann eine Immobilie gehalten werden, wenn ein Verkauf unwirtschaftlich oder die Immobilie unverwertbar wäre oder aus sittlichen oder rechtlichen Gründen eine Veräußerung überhaupt nicht möglich ist.
Mit ALG-II alleine kann man i. d. R. kein Haus unterhalten - es kann ggf. verlangt werden, daß evtl. eine Wohnung, wenn es noch weitere Wohnungen (außer deiner selbst bewohnten) in dem Haus gibt, vermietet werden müssen.
Ein selbst genutztes Einfamilienhaus kann im Regelfall immer behalten werden; allerdings gibt es auch hier Höchstgrenzen, inwieweit hier Kosten übernommen werden (anstatt Mietzahlung).
Wenn es soweit ist, sollte das ganze dann unbedingt mit dem Jobcenter (ggf. auch mit einem RA) abgeklärt werden.
In der Regel ist dann eine eigen bewohnte Immobilie nicht zu verwerten,wenn diese als angemessen angesehen wird !
Würdest du alleine im Haus leben,dann stünden dir ca.90 qm Wohnraum zu,für jede weitere Person noch einmal 15 qm dazu und ab der 6 Person müssten es dann jeweils 10 qm sein,wenn ich mich nicht irre.
Selbst wenn es unangemessen sein würde,müsstest du es nicht verkaufen,wenn es nicht gerade eine Villa ist,du könntest dann ja untervermieten. Bedingung ist nur,das du selber darin wohnen bleibst.
Natürlich ist die Erbschaft erst einmal als Einkommen anzusehen !
Wenn er aber schon im Haus wohnt und das Haus von den Eltern geerbt hat,was würde dann eine Verwertung bringen ?
Selbst wenn er das Haus nicht von den Eltern geerbt hätte und derzeit als Mieter wohnen würde und ALG - 2 bekommt,dann aber selber in das geerbte angemessene Haus einziehen möchte,wird das Jobcenter sehr wahrscheinlich keine Verwertung fordern,weil das nicht wirtschaftlich sein würde.
Das Jobcenter müsste ja dann nicht nur eine angemessene Unterkunft zahlen,sondern auch den Umzug und alle damit verbundenen Kosten.
Gruß aus Thüringen,isomatte
An erster Stelle kommt ja SGB II § 2 Grundsatz des Forderns:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
An zweiter Stelle käme ein Härtefall, der eine Ausnahme begünden könnte von § 2. Aber ich suche und ich finde keinen Härtefall in den Hinweisen der BA zu SGB II § 11 Einkommen - nur einen, und der betrifft Vermögen, also § 12! Siehe PDF-Seite 38 in: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938
Wenn ich nun alt bin und 10,000,- Vermögen in bar habe, muss ich es nicht verwerten - wenn ich aber ALG II beziehe und 10.000,- erbe, muss ich davon sechs Monate leben, erst danach ist es Vermögen und wird geprüft, ob es geschont wird: Absatz 3 § 11, Einmalige Einnahmen.
Da steht aber nichts darüber, dass ein selbstbewohntes Haus kein Einkommen ist.
Ich kann auch sein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung verwerten, ohne ausziehen zu müssen - durch Verkauf oder durch Beleihung. Nach sechs Monaten ist dann zu prüfen, ob es angemessen ist: Falls ja, ist es geschontes Vermögen.
Wenn ich gar nicht drin wohne, sondern lediglich einen Einzug plane in ein geschenktes oder geerbtes Haus, dann kann ich es ja noch leichter verkaufen - und sogar vermieten oder verpachten; beleihen sowieso, das machen ja alle Eigentümer, wenn sie Geld benötigen - und bei ALG II ist dies wiederum vorrangig laut § 2!
Wenn ich dann einziehen möchte, muss ich den neuen Eingentümer um einen Mietvertrag bitten. Dem Jobcenter ist es wiederum egal, ob es weiter Miete für meine alte Wohnung bezahlt oder die Kosten für das Eigenheim übernimmt - vom Abwasser bis zur allfällig nötigen Dachreparatur!
Oder gibt es ein Urteil oder einen Kommentar, wonach es "schwer zu verwertendes Einkommen" gibt?
Gruß aus Berlin, Gerd
Natürlich ist es Einkommen !
Aber die Frage war ja,ob das Haus verkauft werden muss,wenn er darin schon wohnt und auch weiter wohnen möchte.
Das Jobcenter kann erst einmal gar nichts anrechen,solange das Haus nicht verkauft wurde und dadurch fest steht,wie viel überhaupt anzurechnen ist.
Wenn er also das Haus gar nicht verkaufen möchte und weiter darin selber wohnen will,dann kann ihm das Jobcenter max.für 6 Monate von Leistungen ausschließen und danach wird das einmalige Einkommen,in diesem Fall das Haus,privilegiertes Vermögen.
Hat er aber nichts,um diese 6 Monate zu überbrücken,dann wird ihm das Jobcenter die Leistungen in Form eines zinslosen Darlehns zahlen,denn selbst bei der Anrechnung von einmaligem Einkommen,sind die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Gruß aus Thüringen,isomatte
wie so oft im juristischen Bereich, es kommt darauf an.
Wie groß ist Deine Familie, wie groß ist das Haus?
Wenn es angemessen ist, braucht es nicht verwertet zu werden.
Angemessen:
Ehepaar: 80 qm
Pro Person mehr 20 qm dazu.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e199e90ac280a.php --- vielleicht ist hier was Brauchbares dabei
Das beantwortet meine Frage nicht ganz.
Seit gilt eine Erbschaft als SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen?
Wurde die Erbschaft etwa als Entschädigung "für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht"?
;-)
Gruß aus Berlin, Gerd