Kann das Jobcenter an die Eigentumswohnung heran?
Wie verhält es sich bei Erwerb einer Eigentumswohnung wenn der nicht eingetragene Ehepartner erneut in Hartz 4 rutscht. Kann das Jobcenter einen zum Verkauf der Wohnung zwingen oder ähnliches. Was würde uns passieren?
Gruß der Truckerandy
5 Antworten
Nein der Jobcenter kann nicht vom eigentümer verlangen das er die Wohnung verkauft wenn dieser kein Harz4 erhält, wenn der Partner nicht eingetragen ist gehört diesem die Wohnung nicht und kann sie auch nicht verkaufen, wie auch immer wenn Du mit dem Harz 4 empfänger verheiratet bist können die Dich eventuell als Unterhaltspflichtig ihm gegenüber verantwortlich machen.
Das Jobcenter wird nur dann die Verwertung einer selbstbewohnten Immobilie verlangen dürfen - dass die Verwertung im Grundsatz trotz der Besitzverhältnisse zulässig ist, steht auf Grund des Charakters der Bedarfsgemeinschaft außer Frage -, wenn die vom BSG umrissenen Angemessenheitsgrenzen DEUTLICH überschritten werden.
In den Fachlichen Hinweisen zu § 12 SGB II findest du:
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II nach der Intention des Gesetzgebers in aller Regel vorübergehender Natur ist, lassen die Ausführungen des BSG Abweichungen zu. Dementsprechend ist es nicht vertretbar, in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie zu verlangen. Nur wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß (unangemessen) ist, kommt daher eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht.
Damit wird implizit klar gestellt, dass die abgebildeten Angemessenheitsgrenzen (2 Pers; ETW 80m²) lediglich dem Zweck dienen, das Verwertungs-Prüfverfahren zu vereinfachen. Ist die ETW kleiner, braucht die Verwertbarkeit nicht weiter geprüft werden, ist sie größer, muss man noch mal genauer hinschauen, kann aber in der Regel dennoch die Verwertung nicht verlangen.
Das Ganze ist also immer eine Einzelfallentscheidung.
Als Verwertung kommt grundsätzlich in Betracht: Verkauf, Beleihung, Vermietung.
Fazit: solange die Wohnung nicht deutlich über 80m² groß ist, kannst du in der Regel jede Jobcenter Anfrage bzgl. der Vermögensanrechnung einer selbstbewohnten ETW relativ entspannt sehen.
Ein angemessenes selbst bewohntes Eigenheim / Eigentumswohnung,ist nicht zu verwerten !!! Angemessen ist,bei 1.Person in einem selbst bewohnten Eigenheim,ca. 90 qm,jede weitere Person zusätzlich 15 qm,ab Kind 4 oder 5,sind es nur noch 10 qm zusätzlich. Das gilt auch bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung,nur sind es hier für die 1. Person nur 80 qm.
Soweit ich weiß bekommt man auch in einer Eigentumswohnung Kosten für die Unterkunft, da auch im Eigenheim Kosten anfallen. Wenn die Wohnung zu groß ist, dann kann das Amt meine ich darauf bestehen, dass man einen Untermieter einziehen lässt um die Kosten der Unterkunft zu decken.
Habe nochmal nachgeschaut, siehe z.B. hier: http://www.kinder-armut.de/hartz-4-iv-alg-2-sgb-ii/haus-eigentumswohnung-eigenheim.html
Wenn ihr selbst darin wohnt und die Wohnung angemessen ist, dann nicht. S. Antwort Virtual Self.
Nur, wenn ihr die Wohnung vermietet habt und anderswo wohnt, können sie das verlangen.
was können die verlangen? ich bin arbeitlos und meine eigene wohnung will ich vermieten ?
wie es aussieht?