Käufer will roller zurückgeben?
ich habe auf ebay-kleinanzeigen einen roller verkauft
ich habe dort rein geschrieben das der roller technisch funktioniert
was auch stimmte ich habe denn käufer auch bilder von der gebrochende verkleidung geschickt
und habe in der anzeige rein geschrieben ( KEINE GARANTIE ODER RÜCKGABE )
wir haben einen termin ausgemacht zur besichtigung
der käufer hat eine probefahrt gemacht und sich denn roller angeguckt
der roller wa für 280 vb drin habe ihn denn roller für 250 dann verkauft weil er
verstaubt wa ( ABER ES LIEF ALLES BEIM ROLLER )
1 tag später schrieb er mir
Guten Morgen.
Weiß nicht, ob du die Nachricht bekommen hast,- deswegen schreib ich hier auch nochmal.
Also gestern die Rückfahrt war super.
Heute früh, fünf min nach dem anmachen springt die Automatik raus und der Roller fährt keinen Millimeter mehr.
Das ist jetzt doof....
mir ist direkt im sinn gekommen das der keilriemen gerissen sein könnte
was auch stimmte er hat mir ein foto geschickt
ich habe ihn angeboten ein roller ab zu holen wo der keilriemen eigentlich passen müsste was ich aber in meinen augen nicht muss ( aber der keilriemen passte nicht )
so nun möchte ich gerne wissen ob ich denn roller zurück nehmen muss
ich habe in der anzeige rein geschrieben
das der roller funktioniert und das keine garantie oder rückgabe besteht
ich mein der roller lief zu 100% bevor ich ihn verkauft habe und er ist probe gefahren und ist damit auch nach hause gefahren ich kann doch nicht wissen das der keilriemen nach dem verkauf kaputt geht
4 Antworten
Das der Keilriemen im nach dem Kauf gerissen ist, ist nicht Deine Schuld und auch nicht Dein Problem. Du musst ihn nicht zurück nehmen. Selbst wenn er mit einem Anwalt oder einer Anzeige drohen sollte, soll er doch, er kann Dir nichts.
danke für die schnelle antwort
Falsch. "Für den Ebay-Verkäufer entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. "
Privatkauf ist ohne Rücknahmerverpflichtung . Zudem hat er ihn selber abgeholt und getestet , somit wäre sogar bei einem Händler die Fernhandelklausel nicht wirksam .
Dennoch lauert die Gewährleistung im Hintergrund. Wer die nicht wirksam ausschließt, hat Pech. Mit Fernhandel hat das nichts zu tun.
danke schön für die schnelle antwort
Garantie und Rücknahme sind völlig freiwillige Leistungen, die du nicht auszuschließen brauchst. Die gesetzliche Gewährleistung kannst du dagegen ausschließen oder zumindest auf ein Jahr reduzieren, aber auf beides hast du verzichtet. Der Käufer hat nun zwei Jahre volle Gewährleistung.
Im ersten Jahr muss du nachweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. Der Mangel ist ein gerissener Keilriemen. Ohne Keilriemen fährt der Roller nicht. Er hat den Roller nach Hause gefahren.
ok also bin ich quasi im recht als verkäufer da der mangel ja nicht bestanden hat als er ihn gekauft hat
Zudem kann man den Keilriemen zerstören wenn man z.B. ein Auto mit dem Roller abschleppt.... sogar wenn es nur ein paar hundert Meter sind ....
Ob der Mangel in Form eines möglicherweise bereits beschädigten Keilriemens bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat, ist uninteressant.
Du hast die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Somit haftest du für alle Schäden, die ein Jahr nach dem Kauf auftreten.
Ich würde den Roller zurücknehmen und ihn mit einer sinvollen Beschreibung, nämlich Ausschluß der Gewährleistung, neu anbieten.
So sieht es für mich anhand deiner Angaben aus. Ein Keilriemen ist ein Verschleissteil. Wenn er reißt, dann von jetzt auf gleich, ohne dass es sich hundert Kilometer vorher ankündigt.
Wer einen Roller für 250€ kauft, muss ohnehin damit rechnen, dass hier im Gegensatz zu einem Neufahrzeug in naher Zukunft Reparaturen fällig werden.
keine garantie oder rücknahme reicht doch eigentlich aus
ok ich danke ihnen für ihre hilfe ich lass es auf jeden fall dann drauf ankommen
Was hast du an den bereits erhaltenen Antworten nicht verstanden? Garantie und Rücknahme wären freiwillige Leistungen. Die kann man nur geben oder nicht geben, aber nicht ausschliessen. Du hättest du Gewährleistung ausschliessen müssen.
Ein Keilriemen, der in Ordnung ist, reißt nicht von jetzt auf gleich. Der war vor dem Kauf bereits beschädigt.
Ob man den nun als Verschleissteil ansehen kann, auf das es keine Gewährleistung gibt, muss im Kontext mit dem Verkaufstext gesehen werden. Wie das ein Richter entscheiden würde, lässt sich nicht vorhersagen.
Unter dem Umstand, dass der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wird, kann sich der Verkauf als Fass ohne Boden entwickeln.
Ich halte es für sinnvoll, den Roller zurückzunehmen.
"Du hast die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Somit haftest du für alle Schäden, die ein Jahr nach dem Kauf auftreten."
Vorsicht, deine Formulierung ist missverständlich. Aus https://www.hofauer.com/die-gewaehrleistung-beim-kaufvertrag/#Was_bedeutet_Gewaehrleistung
"Die Gewährleistung umfasst die gesetzlich vorgesehenen Rechte des Käufers für den Fall, dass er eine mangelhafte Kaufsache erhält. Die Gewährleistung garantiert dem Käufer insoweit nur die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache. Eine bestimmte Haltbarkeit sehen die Gewährleistungsvorschriften im BGB nicht vor. Die Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer."
Sie bedeutet nicht, dass der Verkäufer auf Biegen und Brechen alles innerhalb dieser Zeit reparieren muss. Der Mangel muss bei der Übergabe vorhanden sein, nur darum geht es in erster Linie.
Dass das in der Praxis alles andere als einfach ist, einen solchen Beweis zu führen, ist eine andere Baustelle.
Volle Zustimmung, Nur muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. In den meisten Fällen dürfte dieser Nachweis nicht zu erbringen sein.
Hast du die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen? Wenn nein, dann nimm ihn zurück und fertig, so hart das jetzt auch sein mag.
aus https://www.finanztip.de/kaufrecht/gebrauchtwagenkauf-maengelhaftung/
"Kaufen Sie einen Wagen von einer Privatperson, legt Ihnen der Verkäufer meist einen Standard-Kaufvertrag zur Unterschrift vor, in dem Sie folgenden Satz finden: „Im Übrigen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". So steht es zum Beispiel in unserem Finanztip-Mustervertrag für private Verkäufer.
Ein Gewährleistungsausschuss ist bei einem Kauf zwischen Privatleuten zulässig. Der private Verkäufer haftet damit nicht für Mängel. Er muss nur dann nachbessern oder Schadensersatz zahlen, wenn er eine Garantie ausgesprochen hat. Das ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung. Unüblich ist das nicht, und Sie sollten Ihren Verkäufer bei den Verhandlungen über den Preis darauf ansprechen.
Auch wenn der Verkäufer die Sachmängelhaftung im Vertrag ausgeschlossen hat, haftet er, falls sich später herausstellt, dass er bewusst falsche Angaben gemacht oder etwas verschwiegen hat."
"Das der Keilriemen im nach dem Kauf gerissen ist, ist nicht Deine Schuld und auch nicht Dein Problem. "
Das ist ein großer Irrtum. Wenn die Gewährleistung nicht explizit und wirksam ausgeschlossen wurde, muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen, dass der Keilriemen bei Übergabe nicht defekt war. Und ein Anriss kann sehr wohl bei Übergabe vorhanden gewesen sein.
Von daher kann das ein Problem werden.