Jobcenter, Weiterbewilligungsantrag, zu spät, ein Monat fällt aus?
Hallo Zusammen,
Ich hoffe, dass es euch gut geht.
Ich habe eine Frage und bitte um ernste Antworten.
Eine Bekannter von mir hat eine Frist überschritten. Er sollte bis zum 31.01.2021 den Weiterbewilligungsantrag stellen und hat den am 29.01.2021 (Freitag) gegen Mittag persönlich im Postfach gelegt. Am Montag den 01.02.2021 hatten sie den. Die Sachbearbeiter wird Januar nicht nachzahlen, weil er die Frist der Übergabe überschritten hat. Der Bekannte von mir, der mit seinem Sohn in der Wohnung lebt war an corona erkannt gewesen und als die genesen sind haben sie den ausgefüllt und abgegeben. Die Tochter des Mannes hatte Mitte Januar einen Schreiben im Jobcenter Postfach gelegt, wo sie ihnen mitteilt, dass es den Mann und den Sohn nicht gut geht und bald den Antrag stellen und abgeben werden. Jetzt sollten die ein Widerspruch einlegen und mitteilen, wieso die den zu spät abgegeben haben ( mit Nachweise). Ich bedanke mich im voraus für die Antwort.
Liebe Grüße
8 Antworten
Wo ist die Überschreitung? 29.1 ist eindeutig vor dem 31.1 da muss er Einspruch einlegen, genau deswegen sollte man sowas immer per Einschreiben verschicken dann hast auch was in der Hand, sprich eine Quittung, per Mail geht sowas auch, auch da kannst du nachweisen das der Antrag noch immer zeitig wenn such ziemlich knapp abgegeben wurde.
Am besten ist wenn er gleich morgen dort anruft und die Sache klärt, da sollte er sich auch nicht abwimmeln lassen, ansonsten soll er sich mit dem Vorgesetzten verbinden lassen und das ganze mit ihm bereden.
Das ist dann deren Problem und nicht das deines Bekannten, der kann nachweisen was Sache ist.
ABGABEZEITPUNKT zählt. Nicht wann die Leute da den Briefkasten aufmachen.
ABGABEZEITPUNKT zählt
Nein , nachweislicher Zugang in den Verwaltungsbereich der Behörde .
Wir reden hier von postalischem Schriftverkehr , und nicht von Zahlungszielen für Geldüberweisungen .
Fällt die Zustellungspflicht postalischer Kommunikation auf geschäftsunübliche Tage , so ist die Zugangsfrist auf den nächsten geschäftsüblichen Tag zur Anerkennung entsprechend zu verlängern .
Wichtig ist da dann halt ein plausibler Zugangsnachweis ... womit hier Aussage gegen Aussage zur Abwägung steht .
Meine Erfahrung ist da anders, so wie ich es geschrieben habe. Da hat man in einem vergleichbaren Fall dem Einspruch stattgegeben.
Wichtig ist in dieser Angelegenheit erst mal die Frage , bis zu welchem Datum die ursprüngliche Leistungsbewilligung lief .
Ging der ursprüngliche Bewilligungsabschnitt bis zum 31.01.2021 , hätte der WBA nachweislich bis 26.02 der Behörde übergeben worden sein . ( kann ggf. 1 - 3 Tage März noch wirksam sein , aber da kenne ich jetzt nicht die exakten Toleranzfristen )
Hat er / sie unabhängige Zeugen für die persönliche Abgabe des WBA zu geschäftsüblichen Zeiten ins Postfach der Behörde ?
Wichtig ist da nur , daß kein voller Leistungsmonat ohne Abdeckung zwischen Bewilligungsende und nachweislichem Antragszugang für die Folge liegt .
Er bekam bis Dezember Leistungen, Januar nicht mehr und Februar wieder.
Der Sohn und ich haben es gesehen
Wenn es ab Februar wieder Leistungen in regulärer Höhe gab , dann ist doch erst mal alles o.K . .
Dann geht ihr jetzt in Widerspruch gegen die ausbleibenden Zahlungen für Januar , wenn die Behörde selber eingestand , den WBA Anfang Februar im Postfach gefunden zu haben .
Fristsetzung war 31.01.2021 und Du nennst Zeugen zum Einwurf innerhalb dieser Frist . ( wenn auch nicht unabhängig )
Dann muß zur Not eine Schlichtungsstelle oder gar das Sozialgericht entscheiden , ob Euch für Januar konkret Leistungen zustanden .
Normalerweise schon , da 30 & 31.01 Dienstfreie Zeiten zwar einerseits waren für die Behörde ( Samstag und Sonntag ) , aber die Behörde andererseits selbst einräumte , den Antrag 01.02.2021 tatsächlich gesichtet zu haben .
Zwar Aussage gegen Aussage , aber dennoch durchaus für Euch sprechend , den Antrag noch fristgerecht bis 31.01.2021 in den Briefkasten der Behörde eingeworfen haben zu können .
Hatte jemand von EUCH Handy mit zum Zeitpunkt des Einwurfs ? Dann kann Funkzesslenortung ggf. Eure Aussage zwecks Einwurf am 29.01.2021 über relativ gute Funkortung untermauern .
Die Gesetzestexte sprechen da aber auch für Euch , wenn die Fristsetzung auf dienstfreie Tage der Behörde fällt . ( 31.01.2021 war ein Sonntag , am 01.02. 2021 gab die Behörde die Sichtung des Antrages zu ... spricht damit auch für Euch , denn in solchen Fällen gibt es Fristüberhang )
Notfalls bittet Ihr um eine persönliche Vorsprache bei der Teamleitung - Leistung , oder gar der gesamten Behördenniederlassung .
Vielen Dank, sehr ausführlich Erkältet. Danke dafür
Verstehe ich nicht ... soll wohl Bashing oder Missfallen der Antwort ausdrücken .
Setzt Euch dann doch erst mal selbst in die Poststellen , nachdem Ihr selbst überhaupt alle Dienststellen bei der Post durchlaufen hattet.
Dann probt das ganze noch mal von der Poytstelle bis zur individuellen Sachbearbeitung innerhalb der Behörden .
Den Kern Deiner Frage ( Sicherheit in Anwendung und Ausübung der Dienstvorschriften ) lege ich zu Deinen Gunsten jetzt mal in falscher Geizmentalität , was Personalausstattung und dessen Ausbildung betrifft .
Mal hart überspitzt sitzt dort statt echt ausgebildetem Fachpersonal immer mehr Schröder-Ausbeutungstum ( Leiharbeit , befristet , planlos ... billig ... ) statt echtes Verwaltungs-Fachwesen mit Lehre / Studium genau in diesen Fachbereichen .
Bei manchen Niederlassungen dieeser Behörden ggf. zudem extrem überforderte Poststellen . ( Von der Briefpost in sich da mal ganz zu schweigen vom Bürger bis in die Poststelle der Behörde )
Bei so einer Erklärung kommt es auf das Zugehen des Schreibens an den Empfänger an. D.h., dass man nicht davon ausgehen kann, dass jemand aus der Behörde (die ja freitags auch nicht bis ultimo geöffnet ist) Freitag Mittag/Nachmittag noch in den Briefkasten/in das Postfach schaut und dem Sachbearbeitenden die Unterlagen fristgerecht zugehen.
Von daher wurde die Frist überschritten. Aber mit dem Jobcenter sprechen und die Sachen vernünftig erklären, sollte ja möglich sein.
Haben Wir versucht
Bei Auslaufen des Leistungsanspruch wird der Leistungsempfänger rechtzeitig schriftlich auf die Antragstellung für die Weiterbewilligung hingewiesen
...
wwer es in über einem Monat nicht schafft - sorry ist selbst schuld
außerdem drängt sich die Frage auf wovon man im Januar wohl gelebt und die Miete gezahlt hat - so ganz ohne Überweisung vom Jobcenter
wenn tatsächlich eine Corona Erkrankung gab, muss das bewiesen werden ... wurde ja auch so mitgeteilt
Mit dem Jobcenter kann man normalerweise sprechen. Also ja, Widerspruch einlegen. Den Fall darlegen, Belege beifügen.
Vielleicht wird dann der Monat nachgezahlt.Allerdings nur, wenn ihr die Widerspruchsfrist nicht ebenfalls versäumt.
Am 29 abgegeben, es war ein Freitag. Sie haben den erst am 01.02 bekommen, sprich 1 Tag zu spät.