Ist schriftlicher Widerspruch beim Inkassobüro ausreichend?
Nachdem eine 2. Mahnung vom Inkassobüro erging, widersprach ich per Einschreiben der Inkassoforderung, da ich in der Zwischenzeit die Hauptforderung nebst Verzugskosten an den Ursprungsgläubiger überwiesen habe. Die Restforderung des Inkassobüros in Höhe von 67,35 Euro wird nun wieder angemahnt. Reicht es wohl aus, wenn ich kurz und bündig schriftlich auf meinen Widerspruch vom 01.03. verweise und ansonsten nicht weiter auf das Schreiben eingehe?



3 Antworten
Du hast bereits widersprochen.
Daher kannst du das ignorieren
Der 1. Wiederspruch war schon recht großzügig, das reicht. Werf die sicher noch kommenden Bettel- und Drohbriefe in die Ecke.
Sollte wirklich, was nicht zu erwarten ist, ein Mahnbescheid vom Gericht eintrudeln, so diesem dann vollumfänglich wiedersprechen. Ein Kreuzchen und eine Unterschrift reichen.
Es gibt keinen Grund irgendwelche Brieffreundschaften mit Inkassobüros zu pflegen.
Du hast deinen Willen, die Inkassokosten nicht anzuerkennen, erklärt und damit ist (außergerichtlich) Schluss!
Wenn das Inkassobüro diese haben will, soll es das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder klagen.
Eine Klage wird nicht kommen, da die Erfolgsaussichten bei unter 1% liegen.