Parkwatchers Anwalt, trotz Widerspruch?
Hallo,
hatte vor ein paar Monaten eine Vertragsstrafe von den Parkwatchers bekommen.
Angeblich hätte ich Juli 2019 irgendwo unrechtmäßig geparkt. Konnte mich gar nicht daran erinnern und schickte einen Widerspruch per Einschreiben und eine Mail.
Als Antwort erhielt ich, dass ich entweder den Fahrer benennen muss oder selbst zahle. Da ich mir selbst sicher war nicht gefahren zu sein, nannte ich die drei anderen möglichen Fahrer.
Danach erhielt ich ein Schreiben vom Inkasso, die Forderung war immer noch am mich gerichtet, erneut schrieb ich an deren E-Mail, an die man die Fahrer benennen soll, die Namen und Anschriften der anderen Fahrer und ein Widerspruch an das Inkassobüro
Anscheinend interessiert das die gar nicht und nun erhielt ich sogar ein Schreiben vom Anwalt. Die gehen auf meine Widersprüche gar nicht ein und wollen einfach nur das Geld sehen.
Wäre es jetzt an der Zeit auch einen Anwalt einzuschalten oder erneut erst ein Widerspruch einlegen mit den Namen und bis zum Gerichtstermin warten?
3 Antworten
Einmal dem Anwalt antworten: DU hast das Fahrzeug nicht dort geparkt udn an dem tag auch nicht gefahren.
Haben die Parkraumüberwacher einen Verstoß gegen die privaten Parkregeln festgestellt, stecken sie dem Fahrer oft einen Zettel mit der Aufforderung zur Zahlung der Strafe unter die Scheibenwischer. Zahlt der Fahrer nicht, ermitteln sie die Adresse des Halters und verlangen von ihm die Summe. Eine solche Halterhaftung gibt es im Privatrecht aber nicht.
Den Musterbrief (hänge ich als weiteren Kommentar an) dem Anwalt schicken und dann auf nix mehr reagieren. SOLLTEN die einen Mahnbescheid schicken, diesem fristgemäß komplett widersprechen.
Eine Klage werden die nicht anstrengen, weil die Kosten im Vergleich zur "Knöllchenstrafe" einfach zu hoch sind.
Anmerkung zur Beweislast:Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände liegt beim Anspruchsteller. Dieser hat also nachzuweisen, dass der Halter zum Zeitpunkt des Parkverstoßes auch der Fahrzeugführer war. Dieser Nachweis gelingt in den meisten Fällen nicht. Der Halter, der nicht selbst gefahren ist, kann sich deshalb zunächst darauf beschränken zu bestreiten, dass er selbst gefahren ist. Im Gerichtsprozess genügt dieses so genannte Bestreiten mit Nichtwissen (vgl. § 138 Absatz 4 ZPO) jedoch nicht. Die Rechtsprechung erlegt dem Halter in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast auf, die zum Inhalt hat, dass der Halter die in Betracht kommenden Fahrzeugführer befragt und das Ergebnis seiner Ermittlungen offenbart. Wenn die Personen, die in Betracht kommen, keine Erinnerung haben, genügt das den Anforderungen. Diese Rechtsprechung wurde durch den BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – mehr dazu hier). Eine Mustervorlage für die sekundäre Darlegung kann hier abgerufen werden
Hi Dea, tadellose sehr gute Arbeit👍, du kannst es also😉!
Was für einen Gerichtstermin? Dazu müssten die dich erst einmal verklagen.
Ein Widerspruchsverfahren gibt es hier auch nicht, denn das ist ja kein Verwaltungsrecht. Wenn du der Forderung widersprochen und die möglichen Fahrer benant hast, hast du alles Notwendige getan.
Nur wenn ein Mahnbescheid vom Amtsgricht kommt, musst du dem widersprechen. Ansonsten kannst dem weiteren Verfahren entspannt entgegen sehen, weil kein Vertrag mit dir zustande gekommen ist, der einen Anspruch begründen könnte.
Wenn Deine bisherige Kommunikation die Gegenseite nicht interessierte, dann wird eine neuerliche Kommunikation dies vermutlich auch nicht.
Ich an Deiner Stelle würde sofort zum Anwalt gehen.
und eine Mail.
erneut schrieb ich an deren E-Mail
So etwas hat rechtlich keine Bedeutung. Wenn, dann muß Widerspruch per Briefpost mit handschriftlicher Unterschrift eingelegt werden.
Und einen Widerspruch hatte ich per Post geschickt. Kann ja nicht jedes mal per Einschreiben Rückschein etwas versenden. Nach 4 Widersprüchen hätte ich auch gleich die Strafe zahlen können.
In den Schreiben von denen steht aber genau drin, dass ein Widerspruch per E-Mail akzeptiert wird, den Fahrer soll man auch per E-Mail benennen.
In den Schreiben von denen steht aber genau drin, dass ein Widerspruch per E-Mail akzeptiert wird, den Fahrer soll man auch per E-Mail benennen.
Was da drin steht, ist doch völlig wuppe. Telefonate und Emails sind nunmal nicht rechtssicher.
Kann ja nicht jedes mal per Einschreiben Rückschein etwas versenden.
Ob Du das nicht kannst, kann ich nicht beurteilen aber Schrftverkehr auf Papier ist nunmal rechtlich der Sicherste.
Max Mustermann …
Musterstadt …
D-88888 …
Empänger z. B. Eastrella, fair parken GmbH …
Stadt …
D-88888 …
Ort …, Datum …
Schreiben vom …, Aktenzeichen …, Kfz-Kennzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem oben genannten Schreiben machen Sie eine Vertragsstrafe geltend, mit der Begründung, dass das oben genannte Fahrzeug unter Verstoß gegen die am Parkplatz geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgestellt worden sei. Zunächst teile ich Ihnen mit, dass ich die geltend gemachte Forderung nicht freiwillig begleichen werde. Weitere außergerichtliche Mahnungen, die Befassung eines Inkassodienstleisters oder die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie die Befassung eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Mahnung sind zwecklos. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dadurch entstehende Kosten und Gebühren nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anspruch dem Grunde nach gegeben wäre.
Der Anspruch ist dem Grunde nach nicht gegeben. Die geltend gemachte Forderung stellt eine Vertragsstrafe dar. Diese setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass durch das Zurverfügungstellen des Parkplatzes ein Angebot in Gestalt einer Realofferte und durch das Abstellen des Fahrzeuges die Annahme erfolgt ist, wäre ein Vertrag mit dem Halter des Fahrzeugs nur dann zustande gekommen, wenn er zum Zeitpunkt des Verstoßes zugleich der Fahrzeugführer war. Das ist hier nicht der Fall. Eine § 25a StVG entsprechende Halterhaftung gibt es für die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend auf das Zivilrecht anzuwenden, da § 7 StVG gerade festlegt, in welchen Bereichen eine Halterhaftung im Zivilrecht gelten soll. Eine entsprechende Anwendung von § 25a StVG auf Vertragsstrafen würde die gesetzgeberische Entscheidung konterkarieren und ist daher abzulehnen. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der geltend gemachte Anspruch nicht durchgreifen (vgl. Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015 – 1 S 53/15): Ein Anspruch nach § 823 BGB würde aktives Tun des Halters oder eine Garantenstellung voraussetzungen, woran es hier fehlt.
Mit freundlichen Grüßen