Ist fluoreszierender Lack in Deutschland im Straßenverkehr verboten?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Selbstleuchtende Farben gelten als Lichttechnische Einrichtung, Einrichtungen, welche Licht emittieren.

Lichttechnische Einrichtungen müssen aus diesem Grund vom Kraftfahrtbundesamt explizit zugelassen sein, diese im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden.

Man darf, das nochmals zu verdeutlichung, im Straßenverkehr nur Beleuchtungseinrichtungen verwenden, welche zugelassen sind, jede noch so kleine Fahrradlampe muß zugelassen werden.

Was nicht zugelassen ist, hat man nicht zu verwenden.

Derzeit sind solche Farben jedoch nicht zugelassen, also darf man damit auch nicht sein Fahrzeug streichen und dann damit am Straßenverkehr teilnehmen.

Auch das Parken im öffentlichen Verkehrsraum gilt als Teilnahme.

Lottchen91 
Beitragsersteller
 07.12.2010, 11:23

okey, danke..mir stellt sich dann nur die frage, was diese lkw's die eher an weihnachtsbäume erinnern, auf deutschlands straßen zu suchen haben.die leuchten an jeder ecke und lenken mich mehr ab, als das was ich vorhab...aber wenns halt so ist...

fastlink  07.12.2010, 13:22
@Lottchen91

Wo Du recht hast, hast Du Recht.

Viele dieser Lkws sind in Ausland zugelassen, andere Länder - andere Sitten, hier dürfen die trotzdem durchfahren und müssen diese schrafen Bedingunen hierbei nicht erfüllen.

Wenn die hier zugelassen sind, dann basteln die an diese Fahrzeuge auch zugelassene Lampen dran (hehehe - zumeist) und wenn es dann in Richtung Tannenbaum geht, dann steht der im Führerhaus.....

Aber Du hast Recht - und zudem, also ich find die Dinger schön, wenn die da rumfahren und jedes Recht hat mit Sicherheit auch eine gute Intention, nur übertreibt man es auch manchmal hier in Deutschland.

Anbei eine Verlautbarung des Bundesminister für Verkehr: BMV/StV 7 – 36 25 60.08 vom 12. 3. 1974, VkBl S 198: "Nach § 49aAbs 1 Satz 2 gelten auch Leuchtstoffe als lichttechnische Einrichtungen. Sie dürfen daher an Kfz u ihren Anhänger nur dann angebracht sein, wenn sie vorgeschrieben oder für zulässig erklärt worden sind. Es sind Zweifel aufgetreten, ob die als „Tageslichtleuchtfarben“ angebotenen Farben, sei es als Farbstoffe oder in Folienform, Leuchtstoffe enthalten u damit als solche zu behandeln sind.

Zu den Leuchtstoffen gehören nach einer auch international anerkannten Definition alle Stoffe, die u.a. zur Photolumineszenz fähig sind. Das sind solche Stoffe, hier Farbpigmente, die durch Absorption von elektromagnetischer Strahlung ihrerseits wieder eine Eigenstrahlung abgeben, die für die angewendeten Farbpigmente charakteristisch ist. Die anregende Strahlung ist idR kurzwelliger als die von dem Pigment wieder abgegebene Strahlung. Diese Umwandlung von Strahlungsenergie kann dazu genutzt werden, ein für das Auge weniger wirksames kurzwelliges Licht (nach Blau hin) oder auch Anteile aus dem für das Auge ganz unwirksamen Ultraviolettbereich in wirksamere Bereiche des sichtbaren Spektrums umzuwandeln, um damit gleichzeitig eine hohe Leuchtdichte im speziellen Farbbereich des angewendeten Leuchtpigments zu erhalten. Bei den als Tageslichtleuchtfarben bezeichneten Stoffen bezieht sich diese Transformation besonders auf die im Tageslicht enthaltene, weniger wirksame Strahlung in solche von größerer Wirksamkeit. Die mit dem Begriff „Tageslichtleuchtfarbe“ verknüpfte Eigenschaft setzt also das Vorhandensein eines Leuchtstoffs voraus; sie ist damit an Fz auf Grund der Bestimmungen des § 49a Abs 1 nicht zulässig.

Mit Anstrichen oder Folien, die die beschriebene Strahlungsumwandlung ausnutzen, können z.T. wesentlich höhere Leuchtdichten erzielt werden als mit normalen Farbanstrichen der gleichen Farbart, deren Leuchtdichte lediglich durch Reflexion des im remittierten Bereich vorhandenen Anteils der einfallenden Strahlung entsteht. Derartig behandelte Fz werden gegenüber anderen besonders hervorgehoben. Gerade diese Möglichkeit einer besonderen Warnwirkung soll insbesondere dem Warnanstrich nach § 49a Abs 7 vorbehalten bleiben.

es ist wahrscheinlich so wie die unterbodenbeleuchtung verboten, da es blendet und ablenkt.

wenn überhaupt nur vorne weiß/gelb und hinten rot so wie die lichter, aber das sieht weder gut aus, noch WEIß ich ob es erlaubt ist.

Würde mich beim ADAC danach erkundigen!