ist es möglich während der Freistellung von der Arbeit, einen weiteren Vollzeitjob anzunehmen?


18.02.2020, 12:04

Freistellung mit Kündigung (beidseitiger Vereinbarung) vom 01.10.2019 bis 31.08.2020

2 Antworten

Wenn du unwiderruflich freigestellt bist, spricht dem nichts entgegen.

Eine von beiden Beschäftigungen musst du mit Steuerklasse VI versteuern lassen - das wird teuer, kriegt man aber über die Einkommenssteuererklärung teilweise wieder zurück.

Da war mal was mit Entfall des Arbeitgeberanteils der SV-Beiträge bei unwiderruflicher Freistellung. Aber ich glaube, das wurde vor Jahren wieder gekippt.

In jedem Falle: Wenn du mit der Summe beider Gehälter über die monatliche Beitragsbemessungsgrenze kommst (was bei zwei vollen Gehältern nicht unwahrscheinlich ist), zahlst du bei beiden Arbeitgebern nur anteilig bis zur Beitragsbemessungsgrenze die SV-Beiträge. Dazu müssen aber beide Arbeitgeber die Gehaltshöhe des jeweils anderen wissen.

Familiengerd  17.02.2020, 19:01

Allerdings kann es sei - wenn die Freistellungserklärung entsprechend verfasst ist - dass der zusätzliche Verdienst einer Volkzeittätigkeit während einer unwiderruflichen Freistellung vom "alten" Arbeitgeber mit dem Entgelt verrechnet wird, das er noch zu zahlen hat.

Casuscactus  17.02.2020, 19:02
@Familiengerd

Und gerade bei Amazon würde ich mit allerlei zusätzlichen Klauseln und Bedingungen rechnen.

Casuscactus  17.02.2020, 19:07
@Familiengerd

Vielleicht kannst du meinem verrostetem und nicht mehr aktuellem Wissen auf die Sprünge helfen. Wie war das nochmal mit dem Arbeitnehmeranteil der SV-Beiträgen bei unwiderruflicher Freistellung? Janz, janz früher hieß es mal, dass der Arbeitnehmer dann dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stünde, also nicht mehr am alten Arbeitgeber gebunden ist, und somit auch kein Arbeitgeberanteil mehr zu zahlen sei? Und dann hab ich - nicht janz, Janz früher - aufgeschnappt, dass diese Praxis so um 2009 per Gerichtsurteil gekippt wurde...

Du merkst schon an meiner Formulierung, dass da eine erhebliche Unsicherheit da ist, ne?

Familiengerd  17.02.2020, 20:04
@Casuscactus

Es bestanden tatsächlich bis vor einigen Jahren Unklarheiten und widersprüchliche Ansichten dazu.

Allgemein galt bei einer Freistellung das Arbeitsverhältnis als faktisch nicht mehr bestehend - mit den entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen für den Arbeitnehmer.

Inzwischen spielt das keine Rolle mehr.

Es gilt: Die Freistellung ist erklärter Ausdruck des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eingeschränkt oder uneingeschränkt nicht (mehr) annehmen zu wollen; dadurch wird aber das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern der Arbeitgeber gerät mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (die der in diesem Fall auch nicht mehr ausdrücklich anbieten muss wegen der Erklärung des Arbeitgebers) in Verzug nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko".

Bei allen Formen der Freistellung - ob widerrufluch oder unwiderruflich - bleibt es also entgeltmäßig so wie beim normal verlaufenden Arbeitsverhältnis.

Casuscactus  17.02.2020, 20:05
@Familiengerd

Prima, Danke. Bin ein wenig erleichtert, wie einfach der Sachverhalt inzwischen ist.

Kasinakov 
Beitragsersteller
 18.02.2020, 11:59
@Familiengerd

in meinem Fall ist es mit einer Kündigung bis zum 31.08.2020
das heißt ich muss den AG fragen ob ich es darf?

Wie siehts es mit Steuerklasse und SozVers aus?

Casuscactus  18.02.2020, 12:15
@Kasinakov

Ist es eine unwiderrufliche Freistellung?

Wenn ja, wurde schriftlich irgendetwas im Zusammenhang mit dem, wovor Gerd gewarnt hat, vereinbart?

Wirf auch noch einen Blick in deinen Arbeitsvertrag unter Stichpunkt Kündigung / Beendigung d. Arbeitsverhältnisses.

Familiengerd  18.02.2020, 13:38
@Kasinakov

Einen Vollzeitjob während der Freistellungszeit kannst Du "eigentlich" nur dann ausüben, wenn die Freistellung nicht als "widerruflich" erklärt worden ist; denn wenn sie als "widerruflich" erklärt wurde, kann der Arbeitgeber die jederzeit wieder auffordern, zur Arbeit zu erscheinen - und dann hast Du ein Zeitproblem bei 2 Vollzeitjobs.

Außerdem musst Du prüfen, ob es in der Freistellungserklärung eine Klausel gibt, wonach Einkünfte aus Erwerbstätigkeit während der Freistellung (damit sind aber keine Nebenjobs gemeint, die Du auch während der normalen Arbeit hättest ausüben können) mit dem Entgelt verrechnet werden können, das Dir der Arbeitgeber während der Freistellung noch weiterzahlt.

Wird Dir vom Arbeitgeber Urlaub während der Zeit der Freistellung gewährt/"verordnet", darfst Du in dieser Zeit auch keinem Vollzeitjob nachgehen.

Zu den verschiedenen Aspekten einer Freistellung sie die ausführlichen Informationen unter " https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freistellung.html#tocitem8 "; zur Arbeit während der Freistellung besonders den Artikel "Kann der Arbeitnehmer während der Freistellung eine andere Tätigkeit ausüben?".

Für diesen Zwietjob wirst Du wohl (hohe) Steuern nach der Steuerklasse VI (inwieweit Du über die Einkommensteuererklärung dann Steuern erstattet bekommst, hängt von Deinen konkreten individuellen Umständen ab). Sozialversicherungsbeiträge sind dafür selbstverständlich auch zu zahlen, wenn es sich nicht um einen Minijob oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Kasinakov 
Beitragsersteller
 18.02.2020, 15:41
@Familiengerd

Besten Dank, genau diese Info ist hilfreich.

  • es ist eine unwiderrufliche Freistellung
  • besteht kein Anspruch auf Urlaub

bezüglich der Klausel, schaue ich eben rein.

Wie sieht es mit "Konkurrenz" aus?
Wenn ich bei Amazon als Versandmitarbeiter tätig war/bin, kann ich in einem anderen Unternehme auch im Lager anfangen (kein Händler), sondern industrielle Eigenproduktion.
Zwar beides Lagertätigkeiten, sind aber unterschiedliche Ziele
Letzen Endes muss es ja Amazon dies genehmigen?

Kasinakov 
Beitragsersteller
 18.02.2020, 15:47
@Familiengerd

bis zur Beendigung gilt wie AVertrag vereinbar, dass der MA Nebenbenbeschäftigungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von XY aufnehmen darf.

Familiengerd  18.02.2020, 17:29
@Kasinakov

Nach Deiner Beschreibung handelt es sich selbstverständlich nicht um eine Konkurrenztätigkeit.

Du bist auch nicht abhängig davon, dass Dir der jetzige Arbeitgeber eine Genehmigung erteilt. Du musst ihn auch nur dann informieren, wenn das für die Aufnahme einer Nebentätigkeit vertraglich so vereinbart wurde, wenn es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt (dann darf der Arbeitgeber sie verbieten), wenn der Arbeitgeber Erwerbseinkommen während der Freistellung mit seinen weiterlaufenden Entgeltzahlungen verrechnet.

Diese Klausel ist unwirksam, wenn sie nicht den Zusatz enthält, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn es keine Gründe gibt, die ein Verbot der Nebentätigkeit rechtfertigen würden.

Was Urlaub betrifft: Bei einer unwiderruflichen Freistellung darf der Arbeitgeber bestehende Urlaubsansprüche zwar auf die Freistellung anrechnen; wenn Du aber so lange (durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen) erkrankst, dass Du den Urlaub nicht "nehmen" kannst, muss er trotzdem vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Nebenbenbeschäftigungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von XY aufnehmen darf
Familiengerd  18.02.2020, 17:33
@Familiengerd

Das Zitat

Nebenbenbeschäftigungen nur nach ...

gehört über den Abschnitt "Diese Klausel ist unwirksam, ..."!

Kasinakov 
Beitragsersteller
 19.02.2020, 10:35
@Familiengerd

bezüglich des Urlaubs, hatten wir gemeinsam es so ausgehandelt, das passt alles soweit.

Also theoretisch kann ich eine neue Vollzeitstelle angehen ohne den Arbeitgeber zu informieren (solange es nicht Konkurrenztätigkeit ist).

Müsste ich es bei Finanzamt melden, oder kriegen die es sowieso mit?

Familiengerd  19.02.2020, 11:20
@Kasinakov

Selbstverständlich werden die Einnahmen versteuert, wenn es sich nicht um einen Minijob handelt, bei dem der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt.

Kasinakov 
Beitragsersteller
 17.02.2020, 18:52

Das klingt gut, könnte aber problematisch werden, wenn es beide Lagertätigkeiten sind vor allem wenn die Freistellung mit Amazon abgewickelt ist =) oder?

Casuscactus  17.02.2020, 18:54
@Kasinakov

Wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt ist, steht er in seinen beruflichen Entscheidungen frei. Man sagt auch, er steht dem Arbeitsmarkt (uneingeschränkt) zur Verfügung.

Es steht dem Arbeitgeber frei, ein Wettbewerbsverbot mit dem scheidenden Arbeitnehmer auszuhandeln.

Nein - bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlt Dein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge - Du bist offiziell bei ihm angestellt.

Kasinakov 
Beitragsersteller
 17.02.2020, 17:11

da z.B. der Drittjob dem Erstjob angerechnet wird, somit natürlich höhere Steuerabzüge, hat man aber dennoch am Ende mehr raus als zuvor.

Kasinakov 
Beitragsersteller
 17.02.2020, 17:07

was ist mit Teilzeit?

Kuestenflieger  17.02.2020, 22:56
@Kasinakov

die muß der alte AG genehmigen !