Freistellung für Bewerbungsgespräch vom Arbeitgeber?
Hi, ich arbeite im öffentlichen Dienst und bin befristet angestellt, mein Vertrag läuft bald aus, ohne Aussicht auf Verlängerung.
Ich muss mich neu bewerben, und muss ich dann jedes Mal Urlaub nehmen? Steht es mir nicht zu Sonderurlaub zu bekommen bei einer Befristung? Habe einige Kollegen befragt, und jeder meint was anderes dazu....aber viele sind der Meinung nein.
3 Antworten
Du hast nach § 629 BGB das Recht auf "Freizeit zur Stellungssuche". Verlange vom AG rechtzeitig die Freistellung. Dein AG muss sich organisatorisch darauf einstellen können, also nicht heute sagen dass Du morgen nicht kommst.
Die Freizeit wird allerdings nicht bezahlt. Im TVöD ist die bezahlte Freistellung nicht erwähnt.
Anders ist es, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet und es im Arbeitsvertrag keine Regelung über die Ereignisse bei denen der AN bei "Vorübergehender Verhinderung i. S. d. § 616 BGB bei Freistellung bezahlt wird gibt.
Der Anspruch auf die Freizeit zur Stellungssuche nach § 629 BGB gilt für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse (außer bei kurzfristigen wie Probe- und Aushilfsarbeiten). Er besteht bei Kündigungen, bei Aufhebungsverträgen und auch bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags.
Hallo,
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeiter für Vorstellungsgespräche bezahlt freizustellen, wenn sie aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf Jobsuche sind. Sie müssen die ausgefallene Zeit auch nicht in Form von Überstunden nacharbeiten. Grundlage hierfür ist der § 629 BGB.
Der Gesetzgeber wollte damit für gekündigte Beschäftigte eine Erleichterung schaffen, eine unmittelbar Anschlussbeschäftigung zu finden.
Aber da dein Arbeitsvertrag einfach vorbei ist,kann es sein, dass es da andere Regeln gibt.
Du kannst auch mal hier schauen: https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuche.aspx
Tatsächlich kannst du, wie Eisotter geschrieben hat, dich auf den § 629 BGB berufen.
Das Tarifrecht selber zählt diesen Fall nicht ausdrücklich als Tatbestand für eine bezahlte Arbeitsbefreiung auf- Jedoch sieht der § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Absatz 3 eine bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu drei Tagen in "sonstigen dringenden Fällen" vor.
Ich würde an deiner Stelle ganz einfach eine bezahlte Freistellung beantragen, die sich auf diese Tarifvorschrift beruft. Einen Erfolg garantieren möchte ich dir nicht, aber versuchen solltest du es.
Da ihr sicherlich einen Personalrat habt, kannst du auch diesen mal befragen.