Mein Arbeitsverhältnis endet zum 15. und ich bin krank. Ich bekam eine Freistellung bis zum Ende desArbeitsverhältnisses. Ich habe noch 19 Urlaubstage.Was tun?
Dazu kann eine Sperre bei der Agentur eintreten trotz Abmahnung ?
4 Antworten
habe mal eine tel für dich das ist Arbeitsrecht 030221911004 die haben mir in allen Sachen geholfen was mit Arbeit Kündigung Urlaub und alles zu tun hat.ist kostenlos die Beratung sind nur leider immer Mo-Do zu erreichen
Als Voraussetzung: Ich gehe einfach einmal davon aus, dass ein Anspruch auf Resturlaub von 19 Tagen jetzt tatsächlich noch besteht.
Kurz das Ergebnis vorweg: Der Arbeitgeber muss den Urlaub auszahlen!
Bei einer Freistellung - sofern sie dem Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder dringenden betrieblichen Interesses denn tatsächlich erlaubt ist - kann der Arbeitgeber Urlaubstage dann auf die Freistellungsphase anrechnen, wenn
> die Freistellung ausdrücklich als "unwiderruflich" erklärt worden ist, oder
> der Arbeitgeber mit der Freistellung ausdrücklich eine Urlaubsbewilligung ausgesprochen hat.
Ohne diese Voraussetzungen darf er Urlaub nicht auf die Freistellung anrechnen.
Sind die Voraussetzungen aber erfüllt und Du erkrankst während der Freistellung - kannst diesen Urlaub also tatsächlich überhaupt nicht antreten -, dann gilt wie auch sonst im Arbeitsverhältnis die Regelung: der Urlaub bleibt Dir erhalten.
Wenn Du den Urlaub während der Freistellungsphase wegen der Erkrankung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst, muss der Arbeitgeber ihn Dir auszahlen (Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).
Dazu kann eine Sperre bei der Agentur eintreten trotz Abmahnung ?
Die Frage verstehe ich nicht.
Eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 bekommst Du dann, wenn Dir verhaltensbedingt (also wegen eines vertragswidrigen Verhaltens)gekündigt wurde; die Arbeitsagentur unterstellt dann (zunächst einmal zu Recht), dass Du durch dein Verhalten Deine Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hast, was eine Sperre zur Folge hat.
Ergänzung aufgrund des Kommentars von Lumpazi77:
Bist du erst während der Freistellung erkrankt, dann kann - sofern die Urlaubsanrechnung unter den genannten Voraussetzungen (unwiderrufliche Freistellung mit erklärter Urlaubsanrechnung)überhaupt möglich ist - diese Zeit, in der Du während der Freistellung noch nicht erkrankt warst, auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.
Wurde mit der Freistellung dagegen eine Urlaubserteilung während der Freistellung ausgesprochen, käme es entscheidend auf das Datum des "verordneten" Urlaubs an: wurde er erteilt für eine Zeit während der Freistellung, als Du noch nicht erkrankt war, wäre er ganz oder teilweise verbraucht; fiele er dagegen in eine Zeit der Erkrankung, bleibe der Anspruch bestehen und er müsste ausgezahlt werden.
Mit der Freistellung sind vermutlich Deine Urlaubsansprüche abgegolten !
Was Du tun sollst ? Suche Dir einen neuen Job !
Das kommt auf den Aufhebungsvertrag (Freistellung) an.
Bei einer Freistellung - sofern sie dem Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder dringenden betrieblichen Interesses denn tatsächlich erlaubt ist - kann der Arbeitgeber Urlaubstage dann auf die Freistellungsphase anrechnen, wenn
> die Freistellung ausdrücklich als "unwiderruflich" erklärt worden ist, oder
> der Arbeitgeber mit der Freistellung ausdrücklich eine Urlaubsbewilligung ausgesprochen hat.
Der Frage ist nicht zu entnehmen, wie lange die Freistellung vor der Krankheit schon andauerte !
Diese Bemerkung ist nicht unberechtigt.
Dabei muss man aber unterscheiden:
> Gäbe es eine Freistellung mit erlaubter Urlaubsanrechnung und wäre der Fragesteller vor der Erkrankung schon so lange freigestellt, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung mit Erklärung der Urlaubsanrechnung der anzurechnende Urlaub diese Zeit vor der Erkrankung ausfüllen würde, wäre der Urlaub verbraucht.
> Wurde mit der Freistellung dagegen eine Urlaubserteilung während der Freistellung ausgesprochen, käme es entscheidend auf das Datum des "verordneten" Urlaubs an: wurde er erteilt für eine Zeit während der Freistellung, als der Fragesteller noch nicht erkrankt war, wäre er verbraucht, fiele er in eine Zeit der Erkrankung, bleibe der Anspruch bestehen und er müsste ausgezahlt werden.
Bewerben, bewerben, bewerben, was sonst?!
Dass das nicht gemeint war, ist wohl nicht schwer zu erraten!
Das ist wohl kaum möglich bei Erkrankung!!