iSt es erlaubt, beim Aufhebungsvertrag Überstunden und Urlaub zu streichen?
Hallo, habe einen neuen Job gefunden. Der neue Arbeitgeber wollte, dass ich zum 1. des Monats anfange. Meine offizielle Kündigung wäre aber nur zum 15. Möglich gewesen. Habe noch Urlaub und hätte sowieso ende Juni meinen letzten Arbeitstag gehabt. Darf ja aber im Urlaub keine neue Arbeit aufnehmen. Habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen und einen Aufhebungsvertrag gemacht. Diesen habe ich nur unter der Bedingung bekommen, dass ich auf sämtliche Überstunden und dir 9 tage mir noch zustehenden Urlaub verzichte. Ich war 9 Monate in der Firma beschäftigt, und trotz mehrmaligem anfragen, nie eine Übersicht meiner Stunden bekommen. Nun warte ich noch auf mein letztes Monatsgehalt. Kennt sich jemand aus, und kann mir sagen, ob es überhaupt zulässig ist, dass der Arbeitgeber einem Überstunden und Urlaub verweigert? Was kann ich tun? Für eure hilfreichen Antwort , vielen Dank im voraus.
7 Antworten
ob es überhaupt zulässig ist, dass der Arbeitgeber einem Überstunden und Urlaub verweigert?
Das ist der "Preis" dafür, dass der Arbeitgeber mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag einverstanden ist.
Selbstverständlich ist im aufhebungsvertrag eine Vereinbarung (es handelt sich also nicht um eine "Verweigerung"!) erlaubt, wonach der Arbeitnehmer auf den Ausgleich für geleistete Überstunden verzichtet.
Beim Urlaub allerdings ist ein Verzicht nur in soweit möglich, als er über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden zusätzlich gewährten Urlaub betrifft.
Auf einen gesetzlichen Urlaubsanspruch kann auch im Aufhebungsvertrag nicht verzichtet werden; d.h.: trotz des Verzichtes hättest Du dann Anspruch auf Auszahlung des dir nach dem Gesetz noch zustehenden Urlaubs.
Um hier ein klare Aussage treffen zu können, ob Du trotz der Verzichtsvereinbarung noch Anspruch auf Urlaub hast, wäre zu klären, wann genau das Arbeitsverhältnis endet (davon hängt ab, ob Du grundsätzlich Anspruch auf den gesamten oder nur den anteiligen Jahresurlaub hast) und wie hoch Dein Urlaubsanspruch (bei wie vielen Wochenarbeitstagen) überhaupt ist.
Konkrete Fragen also, um das "Urlaubsproblem" beantworten zu können:
Wann endet das Arbeitsverhältnis?
Wie hoch ist Dein Urlaubsanspruch insgesamt (bei wie vielen Wochenarbeitstagen)?
Gibt es eine arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung?
Du hast also einen anteiligen Restanspruch von 8 Tage. Auf diesen gesetzlichen Anspruch kannst Du nicht verzichten.
Da der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte, hast Du grundsätzlich - trotz des erklärten Verzichtes darauf, die 8 Tage noch zu nehmen - Anspruch auf Abgeltung dieser Urlaubstage.
Das gilt jedenfalls dann, wenn im Auflösungsvertrag nicht gleichzeitig auch ein Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (als auch auf mögliche finanzielle Ansprüche) erklärt wurde.
Bis vor wenigen Jahres war das bezüglich des Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung nicht möglich. Die Urlaubsabgeltung wurde also "Surrogat" für den Urlaubsanspruch betrachtet, also als 1:1-Ersatz: Wenn auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht verzichtet werden konnte, konnte auch eine Urlaubsabgeltung nicht ausgeschlossen, nicht auf sie verzichtet werden. Dadurch aber, dass der Abgeltungsanspruch in bestimmter Beziehung rechtlich vom Urlaubsanspruch "abgekoppelt" und als eigenständiger Anspruch betrachtet wurde, ist er nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts BAG auch disponibel: Auf die Abgeltung kann also verzichtet werden.
Was die Überstunden betrifft: Das habe ich in der Antwort ja bereits erläutert.
Es steht den Vertragsparteien frei, sich im Auslösungsvertrag darüber zu verständigen, dass der Arbeitnehmer als "Preis" für die Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeit- oder Geldausgleich für geleistete Überstunden verzichtet.
Mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrages hast Du also keinen Anspruch mehr auf Ausgleich für die Überstunden, wenn Du vertraglich darauf verzichtet hast.
Was den Urlaub betrifft, kommst es darauf an, wie die Vertragsformulierungen zum Urlaub und zu Deinen Ansprüchen überhaupt getroffen wurden (gegebenenfalls auch auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung).
Naja, er hat sie dir ja nicht verweigert. Es war die Voraussetzung für das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages und du warst damit einverstanden und hast ihn unterschrieben.
Damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob er nicht doch noch Anspruch auf einen gesetzlichen Urlaubsteil hat - denn der ist (trotz Vereinbarung) nicht verzichtbar!
Was heißt verweigert ?
Du wolltest einen Aufhebungsvertrag um vor dem regulären Kündigungstermin aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis auszuscheiden, dies war von der Arbeitgeberseite an Bedingungen geknüpft welche Du akzeptiert hast. Wenn Du das nicht wolltest, hättest Du diesen Bedingungen nicht zustimmen sollen.
Damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob er nicht doch noch Anspruch auf einen gesetzlichen Urlaubsteil hat - denn der ist (trotz Vereinbarung) nicht verzichtbar!
Lt. diesem Artikel ist dies verzichtbar:
Zitat des letzten Abschnittes daraus:
Fazit: Arbeitnehmer können nach Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf diesen Anspruch verzichten. Das bedeutet, dass arbeitsgerichtliche Vergleiche künftig keine spezielle Klausel über die angebliche Urlaubsgewährung "in Natur" enthalten müssen. Vielmehr genügt eine einfache Ausgleichsklausel, um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung untergehen zu lassen. Das müssen Arbeitnehmeranwälte wissen, wollen sie ihre Mandanten richtig beraten.
Lt. diesem Artikel ist dies verzichtbar
Da bist Du im Irrtum!
Dein Einwand betrifft "lediglich" den Anspruch auf Abgeltung von zustehendem Urlaub - und Du interpretierst die Aussagen, auf die Du Dich beziehst, falsch (da wäre es für Dich hilfreich gewesen, den Du Hensche-Artikel und Verweise ganz gelesen hättest).
Solange die "Surrogat-Theorie" des Bundesarbeitsgerichts Bestand hatte, wurde zwischen Urlaubsanspruch "in natura" und dem Anspruch auf Abgeltung kein Unterschied gemacht: beide Ansprüche waren der Verfallbarkeit nach dem Bundesurlaubsgesetz unterworfen.
Für die Urlaubsabgeltung gilt das nicht mehr; als eigenständiger Anspruch gelten für die Verfallbarkeit nur noch mögliche vertragliche Ausschlussfristen oder die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB.
Damit ist zwar die Urlaubsabgeltung disponibel, nicht aber der Urlaubsanspruch selbst!
Wenn also im Auflösungsvertrag nicht ausdrücklich auch auf die Urlaubsabgeltung verzichtet wurde (dadurch, dass der Urlaub als "in natura" genommen oder ein Verzicht auf alle sonstigen - auch finanziellen - Ansprüche erklärt wurde), kann der Arbeitnehmer diesen Abgeltungsanspruch immer noch geltend machen!
Dein Einwand betrifft "lediglich" den Anspruch auf Abgeltung von zustehendem Urlaub
Darum geht es doch hier in der Frage um die Abgeltung des bestehenden Urlaubsanspruchs ?
Wenn also im Auflösungsvertrag nicht ausdrücklich auch auf die Urlaubsabgeltung verzichtet wurde (dadurch, dass der Urlaub als "in natura" genommen oder ein Verzicht auf alle sonstigen - auch finanziellen - Ansprüche erklärt wurde), kann der Arbeitnehmer diesen Abgeltungsanspruch immer noch geltend machen!
..also doch verzichtbar, und nicht wie Du als Kommentar schreibst (trotz Vereinbarung) nicht verzichtbar.
Ich habe geschrieben, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nicht verzichtbar ist und selbst dann, wenn trotzdem darauf verzichtet wurde, ein Abgeltungsanspruch besteht.
Dieser Abgeltungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn auch auf ihn verzichtet wurde.
Ja, also wenn schriftlich im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, dass darauf verzichtet wird, dann wird lt. Aufhebungsvertrag darauf verzichtet oder nicht ?
Ja.
Wenn der Auslösungsvertrag eine Verzichtserklärung bezüglich der Urlaubsabgeltung (oder allgemein eine Erklärung zum Ausschluss gegenseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis) enthält, dann besteht eben kein Anspruch.
Das ist (unter anderem) das, was sich durch die Aufgabe der "Surrogat-Theorie" durch das Bundesarbeitsgericht geändert hat.
Das habe ich ja jetzt verstanden ;-)
Mir ging es nur nochmal darum, dass bei Verzicht auf Abgeltung des bestehenden Urlaubsanspruches verzichtet wird, dies möglich ist im Aufhebungsvertrag.
Da war ich mir jetzt nicht mehr so sicher nach deinem ersten Kommentar auf meine Antwort.
Du hast einen Aufhebungsvertrag gemacht und das ist etwas anderes als eine normale Kündigung.
Im Aufhebungsvertrag kann man vieles vereinbaren und Du hast anscheinend vereinbart auf Stunden und Urlaub zu verzichten.
Man kann nicht einfach etwas unterschreiben und dann meinen man müsse sich die Rosinen rauspicken.
Du hättest nicht unterschreiben müssen, aber dann wärst Du auch nicht vorzeitig aus dem Vertrag gekommen.
vereinbart auf Stunden und Urlaub zu verzichten
Wenn der Fragesteller aber noch Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben sollte, wäre der nicht verzichtbar - selbst wenn es so vereinbart ist -, er müsste dann trotzdem gewährt oder ausgezahlt werden.
Hallo. Aufhebungsvertrag bedarf nur der Schriftform(freiwillig) sonst ist alles erlaubt. Verzicht Zusätze Nachzahlung, Zurückzahlungen. usw.
Hallo,
das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.06.17 beendet. Habe Anspruch auf 24 Tage Jahresurlaub bei 5 Wochenarbeitstage. 4 Tage Urlaub habe ich genommen. Stehen mir also eigentlich noch 8 Tage zu. Es geht mir auCh über die Überstunden. Für Ihre Antwort vielen Dank im voraus.