iSt es erlaubt, beim Aufhebungsvertrag Überstunden und Urlaub zu streichen?

7 Antworten

ob es überhaupt zulässig ist, dass der Arbeitgeber einem Überstunden und Urlaub verweigert?

Das ist der "Preis" dafür, dass der Arbeitgeber mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag einverstanden ist.

Selbstverständlich ist im aufhebungsvertrag eine Vereinbarung (es handelt sich also nicht um eine "Verweigerung"!) erlaubt, wonach der Arbeitnehmer auf den Ausgleich für geleistete Überstunden verzichtet.

Beim Urlaub allerdings ist ein Verzicht nur in soweit möglich, als er über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden zusätzlich gewährten Urlaub betrifft.

Auf einen gesetzlichen Urlaubsanspruch kann auch im Aufhebungsvertrag nicht verzichtet werden; d.h.: trotz des Verzichtes hättest Du dann Anspruch auf Auszahlung des dir nach dem Gesetz noch zustehenden Urlaubs.

Um hier ein klare Aussage treffen zu können, ob Du trotz der Verzichtsvereinbarung noch Anspruch auf Urlaub hast, wäre zu klären, wann genau das Arbeitsverhältnis endet (davon hängt ab, ob Du grundsätzlich Anspruch auf den gesamten oder nur den anteiligen Jahresurlaub hast) und wie hoch Dein Urlaubsanspruch (bei wie vielen Wochenarbeitstagen) überhaupt ist.

Konkrete Fragen also, um das "Urlaubsproblem" beantworten zu können:

Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Wie hoch ist Dein Urlaubsanspruch insgesamt (bei wie vielen Wochenarbeitstagen)?

Gibt es eine arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung?

Gigesch 
Beitragsersteller
 16.07.2017, 15:19

Hallo,  

das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.06.17 beendet. Habe Anspruch auf 24 Tage Jahresurlaub bei 5 Wochenarbeitstage. 4 Tage Urlaub habe ich genommen. Stehen mir also eigentlich noch 8 Tage zu. Es geht mir auCh über die Überstunden. Für Ihre Antwort vielen Dank im voraus. 

Familiengerd  16.07.2017, 17:58
@Gigesch

Du hast also einen anteiligen Restanspruch von 8 Tage. Auf diesen gesetzlichen Anspruch kannst Du nicht verzichten. 

Da der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte, hast Du grundsätzlich - trotz des erklärten Verzichtes darauf, die 8 Tage noch zu nehmen - Anspruch auf Abgeltung dieser Urlaubstage.

Das gilt jedenfalls dann, wenn im Auflösungsvertrag nicht gleichzeitig auch ein Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (als auch auf mögliche finanzielle Ansprüche) erklärt wurde.

Bis vor wenigen Jahres war das bezüglich des Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung nicht möglich. Die Urlaubsabgeltung wurde also "Surrogat" für den Urlaubsanspruch betrachtet, also als 1:1-Ersatz: Wenn auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht verzichtet werden konnte, konnte auch eine Urlaubsabgeltung nicht ausgeschlossen, nicht auf sie verzichtet werden. Dadurch aber, dass der Abgeltungsanspruch in bestimmter Beziehung rechtlich vom Urlaubsanspruch "abgekoppelt" und als eigenständiger Anspruch betrachtet wurde, ist er nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts BAG auch disponibel: Auf die Abgeltung kann also verzichtet werden.

Was die Überstunden betrifft: Das habe ich in der Antwort ja bereits erläutert.

Es steht den Vertragsparteien frei, sich im Auslösungsvertrag darüber zu verständigen, dass der Arbeitnehmer als "Preis" für die Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeit- oder Geldausgleich für geleistete Überstunden verzichtet.

Mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrages hast Du also keinen Anspruch mehr auf Ausgleich für die Überstunden, wenn Du vertraglich darauf verzichtet hast.

Was den Urlaub betrifft, kommst es darauf an, wie die Vertragsformulierungen zum Urlaub und zu Deinen Ansprüchen überhaupt getroffen wurden (gegebenenfalls auch auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung).

Naja, er hat sie dir ja nicht verweigert. Es war die Voraussetzung für das Zustandekommen des Aufhebungsvertrages und du warst damit einverstanden und hast ihn unterschrieben.

Familiengerd  16.07.2017, 14:32

Damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob er nicht doch noch Anspruch auf einen gesetzlichen Urlaubsteil hat - denn der ist (trotz Vereinbarung) nicht verzichtbar!

Was heißt verweigert ?

Du wolltest einen Aufhebungsvertrag um vor dem regulären Kündigungstermin aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis auszuscheiden, dies war von der Arbeitgeberseite an Bedingungen geknüpft welche Du akzeptiert hast. Wenn Du das nicht wolltest, hättest Du diesen Bedingungen nicht zustimmen sollen.

Familiengerd  16.07.2017, 14:33

Damit ist aber nicht die Frage geklärt, ob er nicht doch noch Anspruch auf einen gesetzlichen Urlaubsteil hat - denn der ist (trotz Vereinbarung) nicht verzichtbar!

Antitroll1234  16.07.2017, 15:04
@Antitroll1234

Zitat des letzten Abschnittes daraus:

Fa­zit: Ar­beit­neh­mer können nach Ent­ste­hen des Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruchs auf die­sen An­spruch ver­zich­ten. Das be­deu­tet, dass ar­beits­ge­richt­li­che Ver­glei­che künf­tig kei­ne spe­zi­el­le Klau­sel über die an­geb­li­che Ur­laubs­gewährung "in Na­tur" ent­hal­ten müssen. Viel­mehr genügt ei­ne ein­fa­che Aus­gleichs­klau­sel, um den An­spruch auf Ur­laubs­ab­gel­tung un­ter­ge­hen zu las­sen. Das müssen Ar­beit­neh­mer­anwälte wis­sen, wol­len sie ih­re Man­dan­ten rich­tig be­ra­ten.

Familiengerd  16.07.2017, 17:37
@Antitroll1234

Lt. diesem Artikel ist dies verzichtbar

Da bist Du im Irrtum!

Dein Einwand betrifft "lediglich" den Anspruch auf Abgeltung von zustehendem Urlaub - und Du interpretierst die Aussagen, auf die Du Dich beziehst, falsch (da wäre es für Dich hilfreich gewesen, den Du Hensche-Artikel und Verweise ganz gelesen hättest).

Solange die "Surrogat-Theorie" des Bundesarbeitsgerichts Bestand hatte, wurde zwischen Urlaubsanspruch "in natura" und dem Anspruch auf Abgeltung kein Unterschied gemacht: beide Ansprüche waren der Verfallbarkeit nach dem Bundesurlaubsgesetz unterworfen.

Für die Urlaubsabgeltung gilt das nicht mehr; als eigenständiger Anspruch gelten für die Verfallbarkeit nur noch mögliche vertragliche Ausschlussfristen oder die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB.

Damit ist zwar die Urlaubsabgeltung disponibel, nicht aber der Urlaubsanspruch selbst!

Wenn also im Auflösungsvertrag nicht ausdrücklich auch auf die Urlaubsabgeltung verzichtet wurde (dadurch, dass der Urlaub als "in natura" genommen oder ein Verzicht auf alle sonstigen - auch finanziellen - Ansprüche erklärt wurde), kann der Arbeitnehmer diesen Abgeltungsanspruch immer noch geltend machen!

Antitroll1234  16.07.2017, 18:07
@Familiengerd

Dein Einwand betrifft "lediglich" den Anspruch auf Abgeltung von zustehendem Urlaub

Darum geht es doch hier in der Frage um die Abgeltung des bestehenden Urlaubsanspruchs ? 

Wenn also im Auflösungsvertrag nicht ausdrücklich auch auf die Urlaubsabgeltung verzichtet wurde (dadurch, dass der Urlaub als "in natura" genommen oder ein Verzicht auf alle sonstigen - auch finanziellen - Ansprüche erklärt wurde), kann der Arbeitnehmer diesen Abgeltungsanspruch immer noch geltend machen!

..also doch verzichtbar, und nicht wie Du als Kommentar schreibst (trotz Vereinbarung) nicht verzichtbar.

Familiengerd  16.07.2017, 18:13
@Antitroll1234

Ich habe geschrieben, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nicht verzichtbar ist und selbst dann, wenn trotzdem darauf verzichtet wurde, ein Abgeltungsanspruch besteht.

Dieser Abgeltungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn auch auf ihn  verzichtet wurde.

Antitroll1234  16.07.2017, 18:15
@Familiengerd

Ja, also wenn schriftlich im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, dass darauf verzichtet wird, dann wird lt. Aufhebungsvertrag darauf verzichtet oder nicht ?

Familiengerd  16.07.2017, 18:20
@Antitroll1234

Ja.

Wenn der Auslösungsvertrag eine Verzichtserklärung bezüglich der Urlaubsabgeltung (oder allgemein eine Erklärung zum Ausschluss gegenseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis) enthält, dann besteht eben kein Anspruch.

Das ist (unter anderem) das, was sich durch die Aufgabe der "Surrogat-Theorie" durch das Bundesarbeitsgericht geändert hat.

Antitroll1234  16.07.2017, 18:22
@Familiengerd

Das habe ich ja jetzt verstanden ;-)

Mir ging es nur nochmal darum, dass bei Verzicht auf Abgeltung des bestehenden Urlaubsanspruches verzichtet wird, dies möglich ist im Aufhebungsvertrag.

Da war ich mir jetzt nicht mehr so sicher nach deinem ersten Kommentar auf meine Antwort.

Du hast einen Aufhebungsvertrag gemacht und das ist etwas anderes als eine normale Kündigung.

Im Aufhebungsvertrag kann man vieles vereinbaren und Du hast anscheinend vereinbart auf Stunden und Urlaub zu verzichten.

Man kann nicht einfach etwas unterschreiben und dann meinen man müsse sich die Rosinen rauspicken.

Du hättest nicht unterschreiben müssen, aber dann wärst Du auch nicht vorzeitig aus dem Vertrag gekommen.

Familiengerd  16.07.2017, 14:35

vereinbart auf Stunden und Urlaub zu verzichten

Wenn der Fragesteller aber noch Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben sollte, wäre der nicht verzichtbar - selbst wenn es so vereinbart ist -, er müsste dann trotzdem gewährt oder ausgezahlt werden.

Hallo. Aufhebungsvertrag bedarf nur der Schriftform(freiwillig) sonst ist alles erlaubt. Verzicht Zusätze Nachzahlung, Zurückzahlungen. usw.