Wir haben im Betrieb durch Tarifvertrag 30 Arbeitstage Urlaub. 24 sind durch Arbeitgeber verplant. Darf es sein?
5 Antworten
Dein AG darf Urlaubstage "verplanen".
Wenn es z.B. Betriebsferien gibt, ist das kein Problem. Die liegen ja auch schon früh fest.
Schließt der Betrieb nicht, muss der AG nach § 7 Bundesurlaubsgesetz neben den betrieblichen Belangen allerdings auch die Wünsche des AN berücksichtigen.
Nach gängiger Rechtsprechung (auch durch das Bundesarbeitsgericht BAG), darf der AG bis zu 3/5 des Jahresurlaubs verplanen. Die restlichen 2/5 sind für den AG aber nicht verfügbar. Hier hat der AN das Recht auf seine eigene Urlaubsplanung.
In Deinem Fall darf der AG höchstens 18 Urlaubstage verplanen. Lies mal dazu:
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2013-06/arbeitsrecht-mitbestimmung-chef-urlaubswuensche
Arbeitgeber müssen Mitarbeitern den Jahresurlaub nach deren Wünschen gewähren. Grundlage ist § 7 (Abs. 1 ) des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen - es sei denn: Dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen dem entgegen.
die schwammigkeit dieses gesetzes
Was erwartest Du??
Es liegt in der Natur der Sache, dass z.B. diese Bestimmung ("die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen") nicht konkreter gefasst ist. Wie soll das geschehen: dadurch, dass das Gesetz alle möglichen zahllosen Fallkonstellationen aufführt, wann es einen solchen Vorrang gibt?
Das ist schlicht und einfach unmöglich - wie auch bei vielen anderen gesetzlichen Bestimmungen -, auch wenn das bedeutet, dass die Interpretierbarkeit dieser Bestimmung Konfliktpotenzial birgt, das dann im Zweifelsfall durch die Gerichte aufgelöst werden muss. Aber so funktioniert unser Rechtssystem nun einmal!
was heißt "durch arbeitgeber verplant" ? betriebsferien sind durchaus rechtmäßig. andere urlaubstermine werden eingereicht und nach betrieblichen bedürftnissen abgesegnet. einen generellen anspruch auf termine hat man nicht.
einen generellen anspruch auf termine hat man nicht.
Das ist falsch!
Beim Urlaubsanspruch ist der Arbeitgeber der Schuldner des Arbeitnehmers. Und grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bestimmen, wann er Urlaub nimmt; diesem Recht des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber nur dann nicht folgen, wenn dringende (!!!) betriebliche Gründe (z.B. Betriebsurlaub, weil ein Zulieferer, ohne den nicht gearbeitet werden kann, Betriebsferien hat) oder Urlaubswünsche sozial bevorrechtigter Arbeitnehmer die Verweigerung einer Urlaubsgenehmigung rechtfertigen!
sry. "generell" war evtl. die falsche oder eine mißverständliche wortwahl.
wie du bereits erwähnt hast, kann der arbeitgeber den urlaubswunschtermin durchaus ablehnen. deine "sozial bevorrechtigten arbeitnehmer" sind lediglich "kann/soll" nutznießer und haben keinen rechtsanspruch. könnte sein, daß einige gewerkschafter das etwas anders sehen - aber gesetze sind oftmals weit von empathie entfernt. selbst ich, als alleinerziehender vater, habe diesbezüglich gegenüber anderen den kürzeren ziehen müssen.
Das ist falsch! - ist eine böse unterstellung oder unkenntnis der tatsächlichen arbeitsmarktsituation.
sry. "generell" war evtl. die falsche oder eine mißverständliche wortwahl.
Ob "generell" oder nicht "generell", spielt auch keine Rolle.
Das ist falsch! - ist eine böse unterstellung oder unkenntnis der tatsächlichen arbeitsmarktsituation.
Das ist weder eine "böse Unterstellung" noch hat es etwas mit "Unkenntnis der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation" zu tun (die ist für die gesetzliche Urlaubsregelung völlig irrelevant)? Falsch ist eben falsch - so einfach ist das!
Was Du an persönlichen Erfahrungen - so bedauerlich sie für Dich gewesen sein mögen - gemacht hast, ist eine Sache, was das Gesetz sagt, eine andere!
Die Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes BUrlG § 7 Abs. 1 - auf die sich mein Hinweis auf "sozial bevorrechtigte Arbeitnehmer" bezieht - ist keine Kann-Bestimmung, sondern schlicht und einfach "Vorschrift"! Das hat auch nichts mit "Gewerkschaften, die das etwas anders sehen" oder "der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation" zu tun! Deine gegenteiligen Erfahrungen sprechen absolut nicht dagegen (wobei ich nicht weiß, gegenüber wem Du "den Kürzeren gezogen" hast und wie die konkrete Situation überhaupt war).
Natürlich - leider - ist man als Betroffener immer wieder mit der Erfahrung konfrontiert, dass "Recht haben" und "Recht bekommen" viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge sein können, auch weil man für sich entscheiden muss, ob man je nach eigener Befindlichkeit und konkreten Verhältnissen im Betrieb eine Konfrontation mit dem Arbeitgeber eingehen will oder kann.
Und was haben Gesetze mit Empathie zu tun??
seit wann ist die schwammige bezeichnung "....sind zu berücksichtigen..." ein definitiver rechtsanspruch? jeder drittkklassige anwalt des AG zerreißt meinen terminanspruch in der luft. da kann man den § 7 noch so dick hervorheben. die praxis zeigt die unterlegenheit des AN.
deshalb verwahre ich mich gegen falschdarstellung. die praxis sieht leider anders aus, als deine sichtweise auf eine gesetzeswirksamkeit. meine eigenerfahrung war auch nur ein kleiner beitrag, um die erfahrung anderer zu untermauern.
PS: zur empathie von gesetzen - die gibt es wohl nicht, weil die bevorzugung durch bestimmte umstände allenortens auf widerspruch trifft. dafür sind in der regel die ausnahmen vorgesehen.
seit wann ist die schwammige bezeichnung "....sind zu berücksichtigen..." ein definitiver rechtsanspruch?
Die Formulierung "sind zu" ist nicht schwammig! Sie bedeutet - wie etwa auch "hat zu" - in der juristischen Terminologie ein "Muss".
Das einzig Schwammige am Gesetz ist die Formulierung "unter sozialen Gesichtspunkten", weil das Gesetz nicht erklärt, was das konkret heißen soll; aber das ergibt sich dann aus Richterrecht!
In dieser Hinsicht musst Du wohl noch Einiges lernen!
die praxis zeigt die unterlegenheit des AN.
Das ist doch eine ganz andere Frage: Hier geht es darum, welchen Rechtsanspruch man hat. "Recht haben" bedeutet leider nicht automatisch "Recht bekommen", wenn man - aus welchen Gründen auch immer - nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Weil Menschen Körperverletzungen durch andere erleiden, sagst Du ja auch nicht, das Strafgesetzbuch würde nichts taugen!
deshalb verwahre ich mich gegen falschdarstellung.
Ei ei ei - was für eine "Falschdarstellung" denn?!?!
Dass Du persönlich konkret andere Erfahrungen gemacht hast, ändert nichts an der Richtigkeit meiner Aussagen! Deine Erfahrungen sollten Dich nicht dazu verleiten, objektive Gegebenheit und das was ich oben dazu geschrieben habe, einfach zu ignorieren, weil sie nicht zu Deinen Erfahrungen "passen"
sry. das bringt nichts. meine erfahrung (die sich keineswegs nur auf mich bezieht) und dein glaube an die rechtl. durchsetzung AN-rechte. ich habe übrigens schon gelernt: recht haben und recht bekommen, sind 2 paar stiefel und richterrecht ist auslegungssache. deshalb bewerte ich deine "muß" deutung etwas anders. deshalb bleibe ich auch im grundsatz bei meiner antwort. dein guter wille wird leider von der realität konterkariert.
dein guter wille wird leider von der realität konterkariert.
Was hat das mit "gutem Willen" zu tun?!?! Das Gesetz wird auch nicht alleine schon deshalb "konterkariert", weil sich nicht jeder daran hält!
Es geht zunächst einmal darum, was das Gesetz sagt und wie das zu bewerten ist - und da ist meine Aussage, dass es sich um eine "Muss"-Bestimmung handelt, schlicht und einfach sachlich richtig, gleichgültig, welche gegenteiligen individuellen "Erfahrungen" Du selbst gemacht hast.
Dass die gesellschaftliche Realität nicht immer deckungsgleich ist mit den gesetzlichen Bestimmungen, ist soziale Wirklichkeit, ändert aber nichts an der Bedeutung der Gesetze, gegen die verstoßen wird.
Du gehst ja auch nicht hin und sagst, das Verbot von Mord und Einbruch würde deshalb "konterkariert" und sei belanglos, weil es in der Realität Mord und Einbruch gibt!
Frage welche Branche , aus welchen grund ? ist es ein Arzt der z.b. in den Schulferien einfach komplett zumacht > Betriebsferien ? wenn ja was ist daran so schlimm ?
Ja, das geht so in Ordnung. Betriebsferien, Schließungszeiten und sowas.
wäre nett, wenn du auch die schwammigkeit dieses gesetzes erwähnen würdest. - bzw. die vielfalt der unterlaufensmöglichkeiten. betroffene kannst du jederzeit bei den gewerkschaften abfragen.