Ist es Diebstahl, wenn ein Gastronomiekunde eine Tasse mitnimmt, für die er vorher Pfand gezahlt hat?

6 Antworten

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Drösenl wir das Ganze doch mal wirklich juristisch auf:

Ensteht mit dem Kauf einer Tasse Kaffee ein Kaufvertrag für die Tasse? Nein, der Kaufvertrag entsteht nur für den Kaffee an sich, nicht aber für die Tasse. Damit bleibt also der Biergartenbesitzer der Eigentümer der Tasse.

Der Kunde gelangt lediglich in den umittelbaren Besitz der Tasse, hat damit aber keinerlei Rechte oder Ansprüche darauf. Dass die Tasse wieder abgegeben werden soll, macht die Erhebung des Pfand deutlich. Der Wirt möchte damit also sicherstellen, dass die Tasse zurückkommt.

Dass ein Diebstahl besteht, muss fremdes Eigentum (nämlich das des Wirts) mit der Absicht weggenommen werden sich oder einen Dritten zu bereichern. Allerdings benötigt es auch einen Gewahrsamsbruch. Dieser liegt aber nicht vor, weil der Wirt die Tasse ja dem Gast ausgehändigt hat, der damit Gewahrsam über die Tasse erhält. Ein Bruch kann also nicht angenommen werden.

Daher wird man im Streitfall wohl eher von einer Unterschlagung als von einem Diebstahl ausgehen. Allerdings ist auch das ein Vergehen gem. § 246 StGB. Bei dem geringen Wert würde aber das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft wohl eingestellt.

Rechtlich gesehen ist es aber verboten und kann mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Entgegen der Meinung mitnehmen und später wieder bringen - der Versuch ist bereits strafbar

Gleiches gilt im übrigen auch für Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt!

furbo  28.05.2017, 14:32

Wenn man das auf die Supermarkteinkaufswagen umsetzt, wird es noch deutlicher. Der Einkaufswagen hat einen vielfachen Wert des Pfandes. 

laserata 
Beitragsersteller
 28.05.2017, 12:59

Alles sehr interessant und gut "aufgedröselt"!

Eine Sache ist mir aufgefallen. Du schreibst:

"Dass (wohl: "Damit") ein Diebstahl besteht, muss fremdes Eigentum (nämlich das des Wirts) mit der Absicht weggenommen werden sich oder einen Dritten zu bereichern. "

Auch auf dieser Grundlage wäre es dann doch eher kein Diebstahl, denn wenn der Kunde 2 Euro für die Tasse hinterlässt, "bereichert" er sich nicht, wenn er die Tasse mitnimmt. (Für die Tasse hat der Gastronom beim gewerblichen Einkauf übrigens ganz sicher weniger als 2 Euro gezahlt).

Esskah  28.05.2017, 13:03
@laserata

hat damit nichts zu tun, denn eine Eigentumsübertragung hat nicht stattgefunden, dazu müsste ein Kaufvertrag über die Tasse vorliegen.

Lies meinen Beitrag nochmals aufmerksam!

Bitterkraut  28.05.2017, 13:17
@laserata

Leider hast du die Ausführung nicht verstanden. Bereicherung hat in dem Fall nix mit dem Kaupreis zu tun. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es sich eher um eine Unterschlagung handelt, weil keine Wegnahme stattindet, sondern die Tasse ausgehändigt wird. 

Cokedose  28.05.2017, 22:33
@laserata

"Esskah" hat die Sachlage sehr gut und vollkommen richtig erklärt.

Der tatsächliche Wert einer Sache spielt bei der Beurteilung der Strafbarkeit von Eigentumsdelikten keine Rolle. Sie kann lediglich Einfluss auf die Höhe der Strafe haben.

Zudem bereichert sich der ich Täter trotzdem, und zwar um die Tasse. Denn wenn er sie irgendwo günstiger bekommen würde, dann bräuchte er sie sich ja nicht auf illegalem Wege besorgen.

Kommt drauf an... - z.B. auf Weihnachtsmärkten ist es oft sogar beabsichtigt, dass die Besucher auf das Pfand verzichten und die Tassen oder Becher als Andenken mitnehmen.

Esskah  28.05.2017, 12:34

das ist definitiv falsch!

Rolf42  28.05.2017, 14:08

Dass das Mitnehmen der Becher erlaubt sei, wurde mir auf mehreren Weihnachtsmärkten an verschiedenen Ständen bestätigt. Natürlich geben die meisten Kunden ihre Becher wieder zurück, aber wer ihn behalten möchte, kann das in solchen Fällen ohne Gewissensbisse tun. Teilweise werden sogar Becher mit jährlich wechselnden Motiven ausgegeben, um den Kunden einen Anreiz zum Sammeln zu bieten, und da das Pfand gewöhnlich höher angesetzt wird als der Beschaffungspreis, ist das für den Veranstalter auch noch ein gutes Geschäft.

Esskah  28.05.2017, 19:26
@Rolf42

nur weil es in Einzelfällen erlaubt ist, kann man daraus keine generelle Erlaubnis ableiten!

Und KEINER kann den Becher ohne Gewissensbisse behalten, weil es erstmal gesetzlich verboten ist - basta (und ich glaube ich habe es oben ausführlich genug dargelegt)

Du hast offenbar von Juristerei keinerlei Ahnung, denn da wird abstrahiert. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen liegt mindestens eine Unterschlagung vor. Das hat erstmal überhaupt nichts damit zu tun, ob dem Wirt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Das ist nicht Gegenstand der Untersuchung. Hier war lediglich die Frage zu beantworten ob es Diebstahl ist.

Eine ganz andere Frage ist es, ob der Wirt Anzeige wegen Diebstahl oder Unterschlagung erstatten würde. Wenn das Pfand höher ist als der Kaufpreis, spricht wohl einiges dagegen. Dennoch hätte der Wirt den Beschaffungsaufwand.

Nochmal: Generell die Tasse behalten ist nicht erlaubt. Erlaubt ist es aber sowohl gesetzlich, als auch nach dem Anstand, einfach am Stand zu fragen.

Rolf42  28.05.2017, 20:33
@Rolf42

Zur Ergänzung hier noch zwei Aussagen von Weihnachtsmarkt-Veranstaltern zu diesem Thema - zuerst aus Köln:

Rechtlich betrachtet ist das Einstecken der Tasse also eine Straftat. „Allerdings ist die Mitnahme von Pfandbechern auf Weihnachtsmärkten in Deutschland in der Regel erlaubt und erwünscht“, beruhigt Rodney Ranz die Besucher. Er ist Geschäftsführer der Heinzel GmbH, die den Weihnachtsmarkt in der Kölner Altstadt veranstaltet. (...) Das Einstecken nach dem Austrinken ist also ganz klar erlaubt – der Glühweinbecher ist nicht nur Aushängeschild für den jeweiligen Weihnachtsmarkt, sondern auch ein schönes Andenken für Besucher.

http://www.ksta.de/ratgeber/finanzen/recht/darf-ich-den-gluehwein-becher-mitnehmen-sote-weihnachtsmarkt-22622842

... und aus Leipzig:

„Die neuen Tassen sind in diesem Jahr der absolute Renner“, bestätigte Marktamtsleiter Walter Ebert zur Halbzeit am Dienstag auf Anfrage von LVZ-Online. (...) „Das scheint gut anzukommen und freut uns natürlich“, so Ebert. Er betont, dass die Tassenmitnahme natürlich kein Diebstahl ist. „Der Pfand berechtigt dazu“, so der Marktamtsleiter. Für 2,50 Euro kann sich jeder Besucher so sein ganz persönliches Souvenir mit nach Hause nehmen.

http://www.lvz.de/Leipzig/Lokales/Begehrtes-Souvenir-Neue-Gluehweintassen-auf-dem-Leipziger-Weihnachtsmarkt-werden-knapp

Esskah  29.05.2017, 08:08
@Rolf42

Du kapierst es nicht oder? Das Wichtigste steht in der Einleitung "Rechtlich betrachtet ist das Einstecken der Tasse also eine Straftat."

Was Rodney Ranz und Walter Ebert hier angeben ist eine Einzelmeinung. Von mir aus haben sich auch alle Standbesitzer der jeweiligen Märkte darauf geeinigt. Aber nur weil es in diesen beiden Fällen geduldet ist, ist es keine generelle Erlaubnis.

Als aufmerksamer Leser, der Du ja offenbar bist, sollte Dir auffallen, dass sich die beiden sogar widersprechen. Beim einen ist es nämlich eine Straftat, beim anderen kein Diebstahl.

Es wird sicherlich wegen der geringen Werte zu keiner Strafverfolgung kommen. Dennoch ist es gesetzlich verboten. Es ändert sich auch nichts daran, wenn Du noch weitere Beispiele bringst, in denen sich die Standbetreiber so äußern.

Die zentrale Frage hier ist rechtlich und nicht persönlich!

Rolf42  29.05.2017, 08:45
@Esskah

Doch, ich kapiere es, aber anscheinend interpretierst du meine Anmerkungen völlig falsch, nämlich rein formaljuristisch.

Ich wollte nur darauf hinweisen, dass solche Angelegenheiten in der Praxis pragmatischer und problemloser gehandhabt werden können, als es die juristische Theorie anscheinend vorsieht.

Auch die Ansichten der Weihnachtsmarktbetreiber sind selbstverständlich keine Rechtsgutachten, aber ein Beleg für eine solche pragmatische Handhabung.

Im Übrigen habe ich nie behauptet, dass es eine "generelle Erlaubnis" gäbe, sondern nur, dass es oft so praktiziert wird. Ob dieses "oft" jetzt eher 20 oder eher 80 Prozent der Fälle betrifft, mag ich nicht beurteilen.

PS: Um dennoch auch die rechtlichen Anforderungen an einen Kauf zu erfüllen, schlage ich vor, das Geschäft mit dem Pfandbecher einfach als "Kauf auf Probe" nach §§ 454 und 455 BGB zu betrachten.

Bitterkraut  28.05.2017, 13:14

Na klar, und bis zum Abend hat der Stand dann keine Becher mehr. Keine Ahnung, woher du das hast, aber es ist falsch. Oder es wird am Stand so beschrieben, dass man für einen bestimmten Betrag den Becher kauft, aber das Pfand ist beinhaltet nicht, dass man den Becher behalten darf.

kommt darauf an, wie hoch Pfand oder Kaution sind. 2 € ist sicherlich keine hochwertige Tasse. Der Gastronom kauft das im Großhandel ein. 

Das wird auch kein Porzellan sein, sondern nur Steingut, gerade im Biergarten.

Streng genommen wäre es wohl Diebstahl, weil man ja kaum 1:1 Pfand : Wert der Tasse einbehalten kann.

Esskah  28.05.2017, 19:28

auch hier: streng genommen ist es Unterschlagung und wie hoch der Wirt das Pfand ansetzt bleibt ihm überlassen. Wenn er das Pfand dem Beschaffungswert gleichsetzt, kann er das tun.

Ich bin mir sicher das der Gast die Tasse zum nächsten Besuch wieder mitbringt und dann ein Refill ohne Pfandzahlung bestellt.

laserata 
Beitragsersteller
 28.05.2017, 12:33

Das sollte ich mal ausprobieren... Mal sehen, wie die gucken X-)

Ja, das ist Diebstahl. Das Pfand ist nicht der Kaufpreis, das sagt ja schon der Begriff. Und die Tasse steht ja auch nicht zum Verkauf, sondern zur Ausleihe.