Ist eine verspätete Überweisung vom Gehalt(alter Arbeitgeber) tatsächlich vom Arbeitsamt anrechenbar?

6 Antworten

Falls deine Freundin diese Nachzahlung im Monat vor dem Beginn des
ALG II -Bezuges erhält, kann sie ihn komplett behalten - eine Anrechnung bei ALG I erfolgt m.W. nicht bei solchen Nachzahlungen.

Erfolgt die Nachzahlung im gleichen Monat wie der ALG II-Bezug, dann wird es angerechnet, allerdings nicht 1:1. Da es sich um ein aktives Einkommen, also ein Erwerbseinkommen handelt, gibt es darauf bestimmte Freibeträge, die vom gezahlten Lohn abzuziehen sind. Der Restbetrag, das sog. bereinigte Erwerbseinkommen, wird dann auf den Bedarf angerechnet.

Freibeträge sind vom Brutto zu ermitteln und vom Nettobetrag abzuziehen.(Zumindest ist das das "vereinfachte Verfahren", das eine Reihe von JC so handhaben.)

Dabei hat man vom Brutto die ersten 100€ komplett anrechnungsfrei, vom weiteren, also (Brutto - 100€) darf man bis zu einer Grenze von 1000€ noch 20% anrechnungsfrei behalten. Das Brutto, das die 1000€ übersteigt, hat bis zu einer höhe von 1200 noch 10% Freibetrag, darüber wird voll angerechnet. (Bei Alleinerziehenden werden 1500 statt 1200 als Grenze genommen, das trifft aber für die Freundin nicht zu. Als "alleinerziehend"  gilt man im SGB II nicht, wenn man ledig mit Kind ist, sondern wenn außer der Mutter und dem Kind kein weiterer Erwachsener mit die Wohnung bewohnt. Das muss nicht mal der Partner sein, dass kann auch eine Schwester der Mutter oder einen Freundin sein)

Beispiel: (um das mal zu verdeutlichen).

Brutto 1500 €, Netto 1129 € - Steuerklasse 2, ein Kind, nicht verheiratet

Nach dem obigen Verfahren werden erst einmal 100€ als Freibetrag gewährt, von (1000-100) = 900€ dann 20%, also 180€, von 1000 - 1130€ sind dann 10 % frei, also 13€.
Zusammen sind das 293 €, die als Freibetrag gewährt werden, das heißt, statt der 1129 € auf dem Kontoauszug berechnet das JC nur (1129 - 293) = 836 € als Einkommen und auf dieser Basis wird geschaut, ob sie in dem Monat der Nachzahlung noch ergänzend ALG II Anspruch hat.

isomatte  30.06.2015, 04:56

@ EstherNele

Du hast die Anrechnung zwar schön erklärt,aber falsch berechnet !

Wenn man min. 1 minderjähriges Kind in seiner BG - hat und 1500 € Brutto verdienen würde,dann hätte man einen Freibetrag von min.330 €.

Selbst ohne Kind läge der Freibetrag bei 1200 € Brutto bei min. 300 €.

Also hätte man in deinem Beispiel bei 1500 € Brutto und 1129 € Netto,max. ein anrechenbares Einkommen von 799 € und nicht 836 €.

Auch stimmt deine Aussage bezüglich alleinerziehend nicht.

Um nicht mehr als alleinerziehend zu gelten,muss man mit einem Partner eine BG - bilden und das ist z.B.dann nicht der Fall,wenn der Partner nicht der Kindsvater ist,sie noch kein Jahr gemeinsam in einer Wohnung leben und sie sich nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollen.

Außerdem ist es ausgeschlossen das man mit der Schwester der Mutter eine BG - bildet und mit einer Freundin der Mutter erst recht nicht,es sei denn,dass sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen würden,also ein Paar wären.

EstherNele  30.06.2015, 18:00
@isomatte

@isomatte

Um nicht mehr als alleinerziehend zu gelten,muss man mit einem Partner eine BG - bilden und das ist z.B.dann nicht der Fall,wenn der Partner nicht der Kindsvater ist,sie noch kein Jahr gemeinsam in einer Wohnung leben und sie sich nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollen.

Kleine Berichtigung :

Fall 1 (Etwa 2010 JC Ma.-He von Berlin)

Antrag auf Status" alleinerziehend" im zweiten Widerspruch erneut abgelehnt. Alleinerziehend wurde an der Anwesenheit einer volljährigen Person (hier der Schwester) festgemacht. Dass die Schwester nicht zur BG gehört, ist schon klar. Es " ...ginge nicht darum, dass es eine Person, die unterhaltlich und in puncto Personensorge für das Kind verantwortlich wäre, sondern um die Wahrnehmung einer niederschwelligen Beaufsichtigung ..."

Fall 2 (Etwa 2011 JC Ma.-He. von Berlin)

16-Jährige mit Baby im Haushalt der Eltern des jungen Mädchens. Mutter des Babys und ihr Kind sind eine BG, obwohl die Eltern der jungen Mutter keine Leistungen beziehen (beide berufstätig). Der Status der "Alleinerziehenden" wurde nicht gegeben, mit Beruf auf die Anwesenheit der Eltern der Mutter, da diese das Kind auch anteilig beaufsichtigen würden.


Beide Fälle sind real, beide habe ich selbst betreut und kenne die Wortlaute der Ablehnungsbescheide.

Wenn du mir einen ganz konkreten Tipp zur Definition "Alleinerziehend" im SGB II geben könntest, wäre ich sehr dankbar. Ich bin immer wieder mit unseren Widersprüchen an der oben beschriebenen Definition gescheitert.

Was deinen Kritik bezüglich Berechnung anbetrifft - mein Schusselfehler, habe Freibetrag vom Netto berechnet, dummer Patzer ... danke, dass du es noch mal nachgerechnet hast.

isomatte  01.07.2015, 06:27
@EstherNele

Du hast hier keine Aktenzeichen angegeben,deshalb gehe ich davon aus,dass dann nach dem Widerspruch nicht beim Sozialgericht geklagt wurde !

Ich kann mir das nur so erklären,dass hier das Jugendamt die Finger mit im Spiel hat,weil die Mütter noch minderjährig sind,auch wenn sie nach dem SGB - ll mit ihrem Kind eine eigene BG - bilden.

Denn würde das im allgemeinen gelten,dann würde keine Mutter ihren derzeitigen vollen Regelsatz von 399 € + ihren Alleinerziehenden Mehrbedarf bekommen,sobald sie mit einem Partner,der nicht der Kindsvater ist,zusammen ziehen würde.

Dann würde es die Regelung mit dem 1 Jahr nicht geben,in dem das Jobcenter eine BG - nachweisen müsste,wenn sie sich nicht freiwillig sofort wirtschaftlich wie finanziell unterstützen möchten.

Wenn sie arbeiten war steht ihr ALG 1 in der Regel zu. Dort juckt es eigentlich niemand, wann wo was aufs Konto geht. WENN sie 12 Monate durchgehend arbeiten war die letzten 24 Monate steht ihr dies zu.

mindsoldier  29.06.2015, 13:08

schön zu diesem Thema mal eine korrekte Antwort zu sehen :) daumen hoch!

meinProblem707 
Beitragsersteller
 29.06.2015, 12:10

Danke für deine schnelle Antwort.

selbige Frage, wie an den Kollegen der vorher geantwortet hat, an dich :)
jetzt wird es ein wenig kompliziert.

Meine Freundin war in Elternzeit, danach war sie ein halbes Jahr arbeiten und wurde kurz vor Probezeit-Ende die Kündigung erhalten. Da Sie keine 2 Jahre voll arbeiten war und vorher Elterngeld bezogen hat, bekommt Sie jetzt beides .. ALG1 und ALG2 zur Aufstockung an den Mindestbedarf.
Dann dürfte nach deiner Meinung nach der Betrag des ALG1 komplett zugesprochen werden und bei dem ALG2 kann es passieren dass die das als Vermögen angesehen wird!?

Familiengerd  29.06.2015, 12:54
@meinProblem707

Für das ALG1 durch die Arbeitsagentur spielt diese Nachzahlung keine Rolle - insofern ist auch Deine Aussage "Das Arbeitsamt möchte tatsächlich die Nachzahlung als Gehalt anrechnen." falsch.

Die Nachzahlung wird allerdings bei ALG2 durch die ARGE/das Jobcenter angerechnet, wie Deine Freundin zum Zeitpunkt der Nachzahlung bereits ALG2 erhält. Es wäre aber auch hier nicht angerechnet worden (innerhalb der gesetzlichen Einkommens-/Vermögensgrenzen), wenn sie die Nachzahlung vor Bewilligung des ALG2 erhalten hätte).

Das Problem ist hier,dass sie zwei unterschiedliche Leistungen bekommt,einmal das ALG - 1 von der Agentur für Arbeit,dass ist eine Versicherungsleistung ( Lohnersatzleistung ),da worden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt und dann bekommt sie das ALG - 2 vom Jobcenter und das ist eine Sozialleistung !

Bei dieser muss man bedürftig sein und wenn sie jetzt verspätet noch einen Lohneingang auf ihr Konto bekommt,dann wird dieser bis auf den Freibetrag nach § 11 b SGB - ll auf ihre Leistungen angerechnet,weil dieser im Leistungsbezug zugeflossen ( Zuflussprinzip ) ist,also auf dem Konto eingegangen ist.

Aus welcher Zeit dieses Einkommen dann stammt,spielt dabei keine Rolle.

Ihr ALG - 1 sollte sie also ganz normal weiter bekommen,da ist dieser Zufluss nicht relevant.

So aber nicht beim ALG - 2,da kommt es auf das Brutto und Nettoeinkommen an,weil vom Brutto dann die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll berechnet werden und dann theoretisch vom Netto abgezogen werden.

Das ergibt dann das anrechenbare Einkommen und das wird im Monat des Zuflusses auf die ALG - 2 Leistung angerechnet und dieses ist dann zurück zu zahlen,bis max. auf die Höhe der bezogenen Leistung.

Da auch das ALG1 nachträglich gezahlt wird, dürfte sich die nachträgliche Lohnzahlung für den Monat Mai nicht darauf auswirken. Falls deine Freundin im Juni jedoch schon ALG 2 bezogen hat, wird das Gehalt (unter Berücksichtigung der Freibeträge) natürlich darauf angerechnet. Sie war dann nicht bzw. weniger bedürftig.

Zur Anrechnung auf das ALG1: Sofern noch Nachzahlungen, wie z. B. Abfindungen eintreffen, werden diese komplett auf das ALG1 angerechnet. Allerdings geht deiner Freundin der ALG1-Anspruch deshalb nicht verloren. Er verschiebt sich lediglich um die Monate, in denen kein Anspruch auf ALG1 bestand.

Bei ALG1 wird nichts angerechnet, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt und Vermögen oder Haushaltseinkommen nicht einbezogen wird. Offenbar hat sie aber nicht lange genug gearbeitet um ALG1 berechtigt zu sein. Bei ALG2 kann das natürlich angerechnet werden.

meinProblem707 
Beitragsersteller
 29.06.2015, 12:08

Danke für deine schnelle Antwort.
jetzt wird es ein wenig kompliziert.

Meine Freundin war in Elternzeit, danach war sie ein halbes Jahr arbeiten und wurde kurz vor Probezeit-Ende die Kündigung erhalten. Da Sie keine 2 Jahre voll arbeiten war und vorher Elterngeld bezogen hat, bekommt Sie jetzt beides .. ALG1 und ALG2 zur Aufstockung an den Mindestbedarf.
Dann dürfte nach deiner Meinung nach der Betrag des ALG1 komplett zugesprochen werden und bei dem ALG2 kann es passieren dass die das als Vermögen angesehen wird!?

Gerneso  29.06.2015, 12:11
@meinProblem707

Den ALG1 Betrag sollte sie ungekürzt bekommen - aus meiner Sicht. Was mich wundert ist, dass sie überhaupt mit ALG2 aufstocken kann. Hat sie keinen Partner, der zum Haushalt zählt und Einkommen generiert?

meinProblem707 
Beitragsersteller
 29.06.2015, 12:13
@Gerneso

doch ... das wäre ja ich. Aber ich bin Student und beziehe BaföG. es werden lediglich ca 20 € von mir angerechnet. Mehr geht auch ni. Wir kommen gerade so hin.

Gerneso  29.06.2015, 12:16
@meinProblem707

ALG2 ist wie gesagt für Bedürftige. Das Vermögen / Haushaltseinkommen wird berücksichtigt.