ist eine Satzung (Sportverein) gültig bei "mündlichem Vertrag durch schlüssiges Handeln"?
Fall:
Kind ist sportlich im Verein tätig, schließlich wird dem Trainer Einzugsermächtigung erteilt
ein Vertrag ist nicht schriftlich geschlossen (also auch keine Satzung bekannt ...)
während der Schulabschlussphase kündigt Kind mündlich (Stress und folgende Ausbildung) und taucht auch nicht mehr dort auf, ist im übrigen nun auch volljährig (hat das Auswirkungen?)
trotzdem wird weiter abgebucht (Eltern) deshalb ziehen diese die folgende Abbuchung zurück (Folgejahr) und entziehen Einzugermächtigung.
Nun:
- Wer ist eigentlich Vertragspartner?
- Gilt der mündliche Vertrag?
- Bedeutet eine Einzugsermächtigung auch Vertragsabschluss?
- Muss der Verein auf Nachfrage Kopie des Vertrags/Willenserklärung vorweisen können?
- Welche Kündigungsfrist gilt denn nun im Zweifelsfall?
Vielen Dank den nun hoffentlich kompetent aufschlagenden Ersthelfern!
8 Antworten
Ein fast schon alltäglicher Fall. Trotzdem klar und einfach zu beantworten.
1. Ist ein Kind im Verein sportlich aktiv, so ist der verein verpflichtet, dieses gegen Unfälle etc. zu versichern. Hierzu muss das Kind einen Aufnahmeantrag stellen, welcher von den Eltern als gesetzliche Vertreter zu unterzeichnen ist. Die Mitgliedschaft kann nur so rechtswirksam werden. Die Einzugsermächtigung kann zwar i.S. das § 33 BGB so ausgelegt werden, dass eine Mitglieedschaft bestehen soll, ein wirklicher Versicherungsschutz wird aber auf diese Weise auch nicht erlangt.
Die Satzung hingegen muss nicht ausgehändigt werden, da sich ein aufnahmewilliger oder eben die Eltern vor der Aufnahme in den verein schon erkundigen sollten, was die Vereinsziele sind und welches regelwerk dort gilt. Mit dem beitritt oder dem beginn der Mitgliedschaft unterwirft man sich der Satzung. Ein mündlicher Vertrag ist hier mehr als zweifelhaft. In der Satzung dürfte dies auch so festgelegt sein und wenn dieses Reglwerk des Aufnahmeverfahrens nicht ordentlich (satzungsgemäß) eingehalten wurde, ist eine Mitgliedschaft nicht rechtswirksam zu Stande gekommen.
Andererseits muss der Verein nicht rechtfertigen, warum und wofür Sie eine Einzugsermächtigung geben. Sie könnten diese ja auch als regelmäßige Spende verstanden haben.
Die Kündigungsfrist gilt laut Satzung für Sie dann, wenn Sie selbst von einer gültigen Mitgliedschaft ausgehen. Dort ist festgehalten, zu welchen Fristen Sie austreten können. In der Regel erfordert der Austritt eine schriftliche Erklärung, indessen von Ihrem erwachsenen Kind.
Das mag nach Deiner persönlichen Aufassung so sein. Die Rechtslage ist anders. Sie trennt ganz klar danach, ob jemand geschäftsfähig, bedingt oder eingeschränkt geschäftsfähig oder eben nicht geschäftsfähig ist. Selbstbestimmt können viele handeln, auch Jugendliche. Aber ob die Rechtsbeziehungen, die sie eingehen auch juristischen Bestand haben, das dürfte fraglich sein.
Ja.
Vertragspartner sind zunächst die Eltern des Minderjährigen Kindes. Sobald dieses erwachsen wird, hat es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Nimmt es dieses nicht wahr, wird es selbst Vertragspartner.
Ja, auch mündliche Verträge gelten. Die Schriftform wird nur aus Beweissicherungsgründen stets gewählt.
Nein. Eine Einzugsermächtigung bedeutet nur, dass man jemand Dritten gestattet, einen bestimmten Betrag vom Konto einzuziehen. In deinem Fall kommt es darauf an, ob das Kind an dem Vereinsleben teilgenommen hat. Falls ja, liegt hier ein sog. konkludentes oder wie du schreibst schlüssiges Handeln vor. Der Vertrag ist hierdurch geschlossen.
Nein. In deinem Fall kann er dies ja auch nicht, weil kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde.
In den meißten Vereinssatzungen kann man zum Schluss des Kalenderjahres kündigen. Das Recht, außerordentlich zu kündigen bleibt davon aber unberührt. Allerdings bedarf es hierfür trifftige Gründe.
Vielleicht sprichst du, bzw. nun erwachsenes Kind mit dem Vorstand des Vereins. Bringt vermutlich mehr, als zu prozessieren oder mit gesetzlichen Bestimmungen zu argumentieren.
Viel Erfolg.
Hallo! Schön, dass du wieder da bist ;-)
Inzwischen hat das Kind alles richtig in die Hand genommen, und weil die Kassenwartin drauf bestand, auch noch schriftlich gekündigt, worauf sich die Frau mit dem halben Jahressatz begnügt hat . . .
Wenigstens das, wenn mir das alles auch irgendwie unkoscher vorkam, denn mündlich gekündigt (wie Vertragsschluss mündlich) wurde ja schließlich schon letztes Jahr und die Leistungen wurden ja schon länger nicht beansprucht.
Aber, wie das halt so ist mit dem informellen, es fehlt der Nachweis. (dazu kommt, das Trainer und Kassenwart verschiedene Instanzen sind)
Und mein Kind will nicht mal einen Anteil von mir annehmen, sie sieht es als Lehrgeld.
Die Satzung hängt sicher irgentwo im Vereinsbüro,oder Vereinsheim aus.Das reicht aus für den Vertrag.Außerdem ist die Einzugsermächtigung ,die Einverständniserklärung zum Vertrag.Bei Sportvereinen läuft der Vertrag immer Jahresweise.Eine Kündigung muß immer per Einschreiben erfolgen,das währe jetzt zum ende Dezember 2011.Vertragspartner sind immer Die Eltern,da bei Abschluß des Vertrags (Mündlicher Vertrag)Das Kind noch keine 18 jahre alt war.Automatisch wird der Vertrag nicht auf die Tochter umgeschrieben,mwenn sie 18 jahre alt wird.Obiges ist der Normalfall,und durch die Satzung abgesichert.
Da haben beide Parteien naja gehandelt. Aber im Zweifelsfall gilt die Einzugsermächtigung erst mal faktisch als Beitrittserklärung. Wobei das wiederum ggf. angezweifelt werden könnte, sofern der Trainer nicht auch seitens der Vereinsführung zur Entgegennahme derselben ermächtig war oder selbst Vorstand war. Mit Eingang des 1. Mitgliedsbeitrages hätte den Eltern des damals noch Minderjährigen eine Mitgliedsbescheinigung mit Satzung ausgehändigt werden müssen. Zu
- Normal Vereinsführung und Eltern des damals noch Kindes, jetzt erwachsen
- im Zweifel ja
- siehe 2.
- Nein, siehe 2. und 3.
- im Zweifel nein, sinnvoll wäre aber das Mitgliedsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen unter Anerkenntmis der Rückbuchung zu beenden. Denn allein schon der Beginn eines Rechtstreites, welcher wahrscheinlich mit einem Vergleich enden würde, kostet vermutlich schnell ein Vielfaches eines Mitgliedsbeitrages.
Die Frage ist doch, ob bei einem mündlichen Vertrag die Satzung überhaupt zum Vertragsbestandteil wird, oder nur einfach Sport (Leistung) gegen Geld (Leistung) gegeben ist? Weil sonst ja :
Mit Eingang des 1. Mitgliedsbeitrages hätte den Eltern des damals noch Minderjährigen eine Mitgliedsbescheinigung mit Satzung ausgehändigt werden müssen
was ja nicht geschehen ist.
Und wenn in der Satzung nicht explizit ausgeschlossen wurde (kann ich noch nicht sagen, da sie mir immer noch nicht vorliegt) dass mündliche Kündigung möglich ist, ist meines Erachtens eben auch eine mündliche Kündigung möglich und in dem Fall gegeben. Denn auch ein Vertrag des damals Minderjährigen (Einverständnis der Eltern durch Erteilung der Einzugsermächtigung?) könnte ja zustandegekommen sein?
Vertragspartner sind die Eltern. Mündliche Verträge können Gültigkeit erlangen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Vereinsmitgliedschaften in einem eingetragenen Verein bedürfen der Schriftform und Kenntnisnahme der Satzung. Wird diese nicht gewährleistet, ist die Mitgliedschaft nicht regelgerecht. Eine Kündigung ist A wegen Wegfalls des Vereinsgrundes, also des Mitglieds und B wegen der gesetzlichen Vorgaben mit sofortiger Wirkung möglich. Da keine Satzung vorgelegt, angenommen und unterschrieben wurde, besteht weder eine Zahlungsverpflichtung noch eine Kündigungsfrist. für das "Mitglied", also das "Kind", das ja jetzt erwachsen ist und selber entscheiden kann.
In der Versicherungsbranche würde man dazu "Wagniswegfall" sagen. Der Grund der "Vereinbarung", in deinem Fall "Kind", existiert gesetzlich nicht mehr. Du hast keine "Verfügungsgewalt" mehr über die Person und/oder Sache. Somit ist die mündliche Vereinbarung hinfällig geworden.
du kannst dich auch darauf berufen, dass du bis zum heutigen Tag weder eine Beitrittserklärung, noch eine Satzung gesehen hast, dein Beitrittsangebot somit nicht angenommen wurde und dein Kind lediglich im Status eines Gastes bezahlt am Vereinsleben teilnehmen durfte. Damit wären alle versuche dich als Kuh weiter "melken" zu können aussichtslos! Chiliheadz.
Schade, dass der Fall nun schon durch Einigung (50/50 zwischen Kind und Verein) beigelegt wurde, sonst hätt ich mir deine Antwort ausgedruckt und der Verwaltungsfrau (Ehefrau vom Vorstandsvorsitzenden) als Entscheidungshilfe vorgelegt ;-)
Deine Antwort entspricht jedenfalls meinem Rechts"gefühl"!
DH (vorläufig virtuell ;-))
Das stimmt so nicht! Eine erwachsene Person handelt "selbstbestimmt", muss also für eine weitere Mitgliedschaft schriftlich die bestehende Mitgliedschaft "erneuern". Da die Eltern niemals selber "Mitglieder" waren, auch keine "Verfügungsgewalt/Erziehungsgewalt" mehr besitzen, können sie auch über eine weitere Vereinsmitgliedschaft nicht bestimmen. Da NUR "natürliche Personen" und/oder "Rechtspersonen" (z.b. andere Vereine, Gesellschaften etc.) einem eingetragenen Verein angehören können, ist eine "fremdbestimmte" Mitgliedschaft ungesetzlich und somit rechtsungültig. Mit der Volljährigkeit ist rechtlich das Gleiche eingetreten wie beim Tod. Das "Mitglied"(wenn durch die Erziehungsberechtigten angemeldet!) unterliegt, da JETZT SELBSTBESTIMMEND, NICHT MEHR den von den Eltern FÜR das Kind eingegangenen Verpflichtungen.