Ist eine Photovoltaikanlage auf einer Grenzgarage zulässig?
Ist eine Photovoltaikanlage auf einer Grenzgarage nach Art. 6 Absatz 9 BayBo zulässig?
3 Antworten
Nun gut, dann kommt meine Meinung halt ohne nähere Informationen...
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBO (2008) sind verfahrensfrei Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu 9 m² [...]
Ich finde dort nichts über Ausnahmen, Einschränkungen o.ä.
Von daher ist m.E. nicht Art. 6 Abs. 9 maßgebend, sondern Art. 57. Die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach einer Grenzgarage ist daher verfahrensfrei zulässig, jedenfalls wenn sie sich in oder an der Dachfläche befindet. Sollte es sich um eine "aufgeständerte" Solaranlage auf einem Flachdach handeln, sind ggf. Abstandsflächenvorschriften zu prüfen.
Ich habe bedenken das die Grenzgarage durch die zusätzliche Nutzung ihre Privilegierung verliert
Nun gut, betrachtet man Art. 6 Abs. 9 als abschließende Aufstellung, dann könnte die Errichtung der Solaranlage auf dem Dach tatsächlich unzulässig sein. Dann würde ich sie neben der Garage mit einer Höhe von 3 m errichten. Und natürlich die Gesamtlänge von 9 m (incl. Garage) an dieser Grundstücksgrenze beachten. Ganz ehrlich gefragt: Kann das der Sinn sein?
Vielleicht tut sich hier eine Regelungslücke auf, der wir auf der Spur sind... :-)
Angenommen es handelt sich um eine Flachdachgarage, dann wäre auch eine Photovoltaikanlage nicht zulässig. Ein Satteldach wäre aber nach Art. 57 verfahrensfrei mit einer zusätzlichen Firsthöhe von ca. 4,5m zulässig. Wo ist hier der Nachbar mehr beinträchtigt?
Sie ist grundsätzlich im Einzelfall genehmigungsfähig, sofern die Unterschreitung des Abstands zum Nachbargrundstück als städtebaulich nachrangig zu bewerten ist (das ist innerhalb von größeren Kommunen regelmäßig der Fall). Handelt es sich jedoch bei der Garage bereits um eine seinerzeit genehmigte Ausnahme (z.B. im Außenbereich oder in typischen Villenlagen), dann muss im Einzelfall entschieden werden. Deine Frage lässt mich allerdings vermuten, dass Dir bereits ein ablehnender Bescheid mit Verweis auf Art. 6 BayBO vorliegt, oder?
Lt. Kommentar Simon/Busse sind auf Grenzgaragen nach Art.6 Abs9 Wärmepumpen bzw. Parapolantennen nicht zulässig. Somit wäre auch eine Photovoltaikanlage nicht zulässig auch wenn die maximale Wandhöhe von 3m eingehalten ist.
Siehe oben. Welche Randnummer?
Je nach Bundesland unter unterschiedlichen Voraussetzungen innerhalb der Grenzabstandsfläche zulässig; manchmal sogar ohne Einverständnis ds Nachbarn. Wegen des Gebots der Rücksichtnahme aber keine generelle Antwort möglich; es ist immer der Einzelfall zu prüfen.
Guter Punkt. Allerdings ist Art. 57 ja gerade nicht auf den Fragekomplex der Nähe zur Grundstücksgrenze bezogen; hier werden nachbarliche Belange berührt, die im Einzelfall (regelmäßig) als höherwertig zu beurteilen wären. Art. 57 besagt ja lediglich, dass die Anlage selbst grundsätzlich (eben bis zur Größe von 9 m²) keiner gesonderten Genehmigung bedarf. Das steht aber m.E. unbeschadet der Erfordernisse, die sich aus anderen Belangen - wie eben der Unterschreitung der Abstandsflächen - ergibt. Oder anders ausgedrückt: Sofern dies kein Hindernisgrund sein sollte, wäre keine Baugenehmigung erforderlich.