Ist eine Gewerbeabmeldung unbedingt notwendig, wenn man überhaupt gar kein Gewerbe hat oder selbstständig ist?
Ich habe Post bekommen, dass durch meinen Umzug vor einem Jahr in eine andere Stadt meine Gewerbeabmeldung nicht vollzogen habe. Ich bin allerdings schon seit Jahren nicht mehr im Bereich Promotion als Handelsvertreter tätig, sondern Angestellter. Muss ich also unbedingt das Gewerbe abmelden? Ich musste es ja auch früher nicht abmelden, obwohl ich schon eine längere Zeit keine Promotionjobs ausgeübt habe.
4 Antworten
Für die Behörden bist du Gewerbetreibender, solange du ein Gewerbe angemeldet hast. Und wenn dein Wohnsitz auch deine Betriebsstätte war, fragen die sich, wo du dein Gewerbe jetzt betreibst, nachdem du den Wohnsitz abgemeldet hast. Du mußt es also entweder abmelden am alten Wohnort oder ummelden auf den neuen Wohnort. Wenn du es ruhen lassen willst, geht das auch nur am neuen Wohnort.
Ich hatte keine feste klassische Betriebsstätte, weil ich als Promoter tätig war, also Handelsvertreter Tätigkeit.
Ja, wenn du die Selbstständigkeit oder dein gewerbe aufgibts musst du das Gewerbe abmelden.
Denn ansonsten wartete das FA auf deine gewinn-verlustrechnungen und deine betrieblichen Steuern.
Deine Betriebsstätte war dein Büro im häuslichen Bereich
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
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§ 146 Gewerbeordnung Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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2. entgegen
a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder
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die Abmeldung ist Pflicht und das Fehlen der Um- oder Abmeldung kan sogar mit einerm Bußgeld geahndet werden ....