Ist ein langfristiger Mietvertrag (10 J.) auch bei Verkauf des Objekts weiterhin gültig?

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Der Erwerber der den Mietvertrag unverändert übernehmen muss kann nur unter den gleichen Voraussetzungen kündigen wie der Altvermieter es hätte tun können. Hierbei wäre z.b. eine Eigenbedarfskündigung möglich ab dem Zeitpunkt der notariellen Auflassung des Hausüberganges.

Es besteht ein schriftlicher 10-Jahres-Mietvertrag. Der Vermieter möchte an einen Kapitalanleger verkaufen. Hat der Vertrag dann weiterhin Gültigkeit, mit all seinen Vereinbarungen (z.B. Mietfestpreis uä.) ?

§ 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Ist der Vertrag befristet oder wohnt der Mieter "nur" schon 10 Jahre in der Wohnung? Ein befristeter Vertrag würde mit Ablauf der Frist auslaufen. Ein Kündigungsverzicht über diese Zeitspanne wäre unwirksam.

Allgemein gilt, Kauf bricht nicht Miete.

Unklar bleibt, ob es sich um einen Wohnungsmietvertrag oder gewerblichen Vertrag handelt. Mietverträge für Wohnraum haben über 10 Jahre nur in den seltensten Fällen eine wirksame Befristung und wären nicht ordentlich kündbar. Falls die Befristung nicht ausreichend begründet ist, wandelt sich dieser Vertrag in einen unbefristeten MV um. Für beide Vertragstypen gilt : Kauf bricht nicht Miete.

Hi broekie,

Du hast einen gültigen Mietvertrag, der nur mit Unterschrift beider Parteien geändert werden kann. Durch einen neuen Hauseigentümer wird der bestehende Vertrag nicht aufgelöst.

  • § 566 BGB: Kauf bricht nicht Miete
    • (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.