Ist eine mündliche Kündigung eines schriftlichen Mietvertrages (unter Zeugen) gültig?
Der Vermieter hat mündlich bestätigt, streitet dies jetzt aber ab. Er hat nie was von einer schriftlichen Kündigung gesagt. 3 Monate lang war er nicht (nur für mich) über Telefon erreichbar. Auf SMS hat er auch nicht reagiert. Außerdem liegt immer noch keine Abrechnung der Betriebskosten oder der Nebenkosten vor, trotz häufiger Aufforderung.(1 jahr und 3 Monate nach Einzug)
11 Antworten
Es ist erlaubt, in einem Vertrag festzulegen, dass Kündigungen der Schriftform bedürfen. Wenn das der Fall ist, war die mündliche Kündigung unwirksam - außer: Der Vertragspartner hat sie angenommen. Dann ist sie auch dann gültig, wenn sie formal nicht den Anforderungen genügt.
außer: Der Vertragspartner hat sie angenommen. Dann ist sie auch dann gültig, wenn sie formal nicht den Anforderungen genügt.
Ist sie nicht. Außer beide einigen sich darauf das es ein Aufhebungsvertrag sein soll.
Ok wenn er das abstreitet kommt's unweigerlich zum Streit vor Gericht, hab ich da überhaupt ne Chance ( mit einer Zeugenaussage) ?
Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform. Am besten hätte man das Schreiben direkt nach der mündlichen Ankündigung dem Vermieter in die Hand gedrückt und auf einer Kopie für sich selbst den Empfang quittieren lassen.
Alternativ hätte man nach der mündlichen Ankündigung (sollte dies ein spontaner Entschluss gewesen sein) eine schriftliche Kündigung verfasst und unter Zeugen beim Vermieter in den Briefkasten geworden / per Einwurf-Einschreiben an den Vermieter gesendet.
Eine mündliche Kündigung kann der Vermieter höchstens wohlwollend als Äußerung einer Kündigungsabsicht deuten.
Nein, eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Nein, immer schriftlich, so ist es auch im Mietvertrag verankert.
In einem aktuellen Mietvertrag steht das immer drin. Der Mietvertrag beruht auf den Bestimmungen des BGB, somit ist das sonnenklar.
Manchmal ist deine Sonne verdunkelt, weil Vermieter nicht verpflichtet sind die Schriftform der Kündigung im Mietvertrag zu fixieren.
Schriftlich, klar.
Der Mietvertrag ist ja auch nicht mündlich gemacht worden.
In Schriftform.
Das muß nicht im Mietvertrag stehen. Es steht im BGB und das reicht.