Ist die Mietversteigerung einer Wohnung, d.h. die Festlegung der Miete im Bieterverfahren, rechtlich zulässig?
Genaugenommen läuft es so:
Die Mindestmiete beträgt, sagen wir mal 450€ monatlich.
A bietet 455€.
B bietet 457€.
A bietet wieder, diesmal 465€.
C bietet 470€.
B bietet 472€.
A bietet 477€.
B bietet 480€.
C bietet 500€.
A bietet 502€.
B bietet 510€...zum zweiten...zum dritten...BUMMS
Die Auktion endet und B erhält den Zuschlag. Er hat das Recht, sofort einen Mietvertrag um 510€ monatlich abzuschließen. Sollte er im letzten Moment zurücktreten, erhält B, also der zweitplatzierte Bieter, den Zuschlag.
Ist das Ganze rechtlich möglich?
Im Falle der Erreichung einer harten Mietobergrenze kann z.B. bei der Kaution weitergeboten werden, d.h. ab dann handelt es sich um die Versteigerung eines Mietvertrages.
3 Antworten
Gegen das Verfahren hätte der Gesetzgeber nichts einzuwenden, der Ablauf ist wohl etwas anders, denn der Vermieter darf die gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Die Bieterschritte sind vor der Versteigerung festzulegen. Eigentlich wissen daher die Bieter vorher, mit welchem Mietpreis am Ende zu rechnen ist. und schon wird das ganze Verfahren in Frage zu stellen sein.
Es ist zwar rechtlich keine Versteigerung, sondern schlichtweg die mehrfache Abgabe von Angeboten durch verschiedene Bieter, aber ja, kann man machen. Siehe eBay.
Ich bezweifle daß der Vermieter mit dem Mieter zufrieden sein wird der am meisten bietet.
Die persönliche Komponente ist nämlich manchmal mehr Wert als 20 € mehr Miete.
Ich denke schon, daß da nichts dagegen spricht. Die Versteigerung ist ja nicht offiziell sondern nur auf seinem Spikzettel und Notizen ersichtlich. Keiner weiß wieviel der andere bietet.
Ich habe gefragt ob es RECHTLICH möglich ist!!! Ob und inwiefern es SINNVOLL ist, ist eine andere Frage.