Ist die Krankenkasse verpflichtet, 72 Wochen zu zahlen?
Ich bin jetzt ca. 46 Wochen im Krankenstand, Bisher hat die Krankenkasse anstandslos das Krankengeld gezahlt. Doch jetzt hat sie mir eine Frist bis zum 22.12.2015 gestellt, einen Antrag auf "Teilhabe am Arbeitsleben " zu stellen. Diesen Antrag habe ich bereits im Frühjahr gestellt, da durch die Krankheit mein Arbeitsplatz stark gefährdet ist. Er wurde mir im Juni durch die Rentenversicherung genehmigt. Nun steht noch ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der DRV aus, doch diese lassen sich Zeit, und vertrösten mich immer. Nun macht aber die Krankenkasse Druck bei mir, in dem sie nach dem 22.12.2015 die Zahlung einstellen will. Was soll ich tun ? Kann mir jemand einen konkreten Rat geben ?
3 Antworten
Darf meine Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen, weil eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ergeben hat, dass ich arbeitsfähig bin?Die Krankenkassen können bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einholen (§ 275 SGB V). Gutachten des MDK sind für den behandelnden Vertragsarzt grundsätzlich verbindlich [§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie)]. Allerdings kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen.Nun erhalte ich weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld.
Was soll ich tun?Die Krankenkasse stellt das Krankengeld ein, weil sie auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens der Auffassung ist, dass Sie arbeitsfähig sind. Sie als Patient sind jedoch der Ansicht, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und Sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld haben. Sie lassen sich daher erneut vom Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Dies kann dazu führen, dass die Arbeitsagentur aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit Sie für die Vermittlung einer Arbeit als nicht verfügbar ansieht und die Zahlung von Arbeitslosengeld ablehnt. Einen derartigen Konflikt sollten Sie in der Regel nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ggfs. auch durch die Beantragung vorläufiger Leistungen nach § 43 SGB I klären lassen (Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2012, S 1 AL 358/12 ER).http://patientenbeauftragter.de/index.php/2-uncategorised/16-fragen-antworten-zum-krankengeldbezugg
Vielen Dank für die schnelle, und hilfreiche Antwort. Jetzt habe ich Richtlinien zur besseren Argumentation und zum besseren Agieren und Reagieren !
Danke und liebe Grüße !
(übrigens: ein sehr hübsches Foto :-) !!! )
Hallo,
die gesetzliche Krankenkasse kann nach § 51 SGB V zu einem Antrag auf eine Reha oder auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA" auffordern.
Vermutlich handelt es sich um ein Versehen der Krankenkasse, da der Antrag bereits gestellt wurde. Am besten mit den gesamten Unterlagen von der DRV zur Krankenkasse. Die Krankenkasse wird sich bemühen, dass es einen zeitnahen Termin bei der DRV geben wird. Wenn die LTA beginnt, wird das Krankengeld eingestellt.
Gruß
RHW
Nein, die Krankenkasse muss keine 72 Wochen zahlen. Meist wird aber nicht länger bezahlt, das sind Ausnahmen.
Wenn die Krankenkasse der Meinung ist, dass Du wieder arbeiten gehen kannst, nämlich aufgrund der Arztberichte, dann wird in der Regel nicht mehr lange bezahlt.