Ohne Einverständniserklärung der Eltern, hätte das sein dürfen?

9 Antworten

Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten:

Behandlung minderjähriger Patienten

Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder ärztliche Heileingriff, selbst die Gabe eines Medikaments, ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Die rechtliche Befugnis des Arztes hierzu ergibt sich erst aus der wirksamen Einwilligung des informierten Patienten. Daher kann eine unzureichende Aufklärung oder fehlende Einwilligungsfähigkeit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arzt selbst dann begründen, wenn die Behandlung in jeder Hinsicht lege artis erfolgte.

Stellen sich Kinder und Jugendliche in der Sprechstunde vor, kann der Arzt vor der Frage stehen, wer über eine Behandlung aufzuklären ist und auf wessen Einwilligung es ankommt – auf die des Minderjährigen oder die der Eltern. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, also auf die Fähigkeit, Verträge selbstständig abschließen zu können, sondern – so der Bundesgerichtshof (BGH) – darauf, dass der Minderjährige „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“. Der Minderjährige muss also eine eigenständige Nutzen-Risiko-Abwägung vornehmen können. Der Beginn der Einwilligungsfähigkeit ist an kein Mindestalter gebunden. Nach herrschender Meinung ist aber davon auszugehen, dass Minderjährige unter 14 Jahren nur in Ausnahmefällen bereits einwilligungsfähig sind.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Arzt vor der Behandlung oder Verordnung eines Medikaments im Rahmen des Aufklärungsgesprächs gehalten ist,

abzuklären, ob der Minderjährige bereits selbst einwilligungsfähig ist oder nichtgegebenenfalls die Gesichtspunkte zu dokumentieren, die dafür sprechen, dass der Patient über die notwendige geistige Reife verfügt.

So kann ein erst 15-jähriger Patient für Routinemaßnahmen und geringfügige Eingriffe, wie zum Beispiel eine Blutabnahme, bereits über die nötige Urteilskraft verfügen. Deutlich höher liegt die Messlatte bei nicht ganz ungefährlichen Behandlungsmaßnahmen, selbst bei „alltäglichen“ Eingriffen, wie einer diagnostischen Laparoskopie. Ist der Arzt unsicher, ob der minderjährige Patient einwilligungsfähig ist oder nicht, muss er die Eltern in die therapeutische Entscheidung einbeziehen.

Nicht einwilligungsfähige Minderjährige

Für die Behandlung eines Kindes ist eine elterliche Einwilligung erforderlich, die nach den Grundsätzen des Sorgerechts eigentlich von beiden Elternteilen erteilt werden muss, sofern nicht ausnahmsweise ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat. Zu beachten ist, dass heutzutage auch bei nicht verheirateten oder bei geschiedenen Eltern meist ein gemeinsames Sorgerecht besteht.

In der täglichen Praxis werden Kinder nun aber häufig nur von einem Elternteil zum Arzt begleitet, so dass sich die Frage stellt, ob dieser allein über die Durchführung der anstehenden Behandlung zu entscheiden berechtigt ist. Dabei gilt jedoch, dass der erschienene den nicht erschienenen Elternteil unter ganz bestimmten Voraussetzungen vertreten darf. Zur Frage, wann im Einzelfall von einer wirksamen „Vertretung“ eines Elternteils durch den anderen auszugehen ist, hat der BGH die sogenannte Dreistufentheorie entwickelt:

Leichte Eingriffe: Bei Routinefällen des Alltags, zum Beispiel bei einem Blaseninfekt, unproblematischen Medikamentengaben oder Impfungen, darf der Arzt auch ohne Rückfrage darauf vertrauen, dass der mit dem Kind erschienene Elternteil bevollmächtigt ist, für den anderen Elternteil in die Behandlung einzuwilligen. Mittlere Eingriffe: Sobald ein Eingriff ein ausführlicheres Aufklärungsgespräch voraussetzt, zum Beispiel vor einer CO 2-Laservaporisation von Kondylomen, muss sich der Arzt bei dem anwesenden Elternteil erkundigen, ob er berechtigt ist, auch für den abwesenden zu handeln. Der Arzt hat hier also eine Fragepflicht. Deshalb ist er aus haftungsrechtlichen Gründen gut beraten, die ihm erteilte Auskunft bezüglich des Einverständnisses des nicht erschienenen Elternteils zu dokumentieren.Schwere Eingriffe: Bei schweren und risikoreichen Eingriffen, zum Beispiel im Bereich der Wirbelsäule, muss sich der Arzt schließlich Gewissheit über die Zustimmung des nicht erschienenen Elternteils verschaffen, das heißt, er muss entweder darauf bestehen, dass sich beide Elternteile gemeinsam vorstellen oder sich von dem nicht anwesenden Elternteil (zumindest telefonisch) bestätigen lassen, dass er den anderen entsprechend ermächtigt hat. Auch das muss aus forensischen Gründen unbedingt dokumentiert werden.
Quelle: http://www.aerzteblatt.de/archiv/123624/Aufklaerungspflicht-und-Einwilligungsfaehigkeit-Regeln-fuer-diffizile-Konstellationen

Ich würde sagen bei einer MRT liegt kein Verstoß vor (vor allem nicht, wenn es sich um einen Notfall handel).

kommt auf die Umstände an; zur Gefahrenabwehr; keine Folgen.

Bei normaler Kontrolle oder Unfall sollten schon die Eltern mit involviert werden; trotzdem sehe ich keine Straftat

Nein, denn es ist zur Untersuchung notwendig. Wie alt ist denn der Minderjährige? ab 14 Jahre kann er selbst entscheiden

Ich hatte selbst schon 2 x MRT mit Kontrastmittel, außerdem mehrere Szintigramme mit Kontrastmittel - wo soll da bitte eine Straftat passiert sein?

Impeachment  27.10.2015, 11:26

Der Minderjährige (14-16) darf unter gewissen umständen darüber selbst entscheiden. Aber eine generelle Aussage ab 14 darf er ist Falsch.

Eine Straftat sehe ich aber auch nicht;)

Bankaci 
Beitragsersteller
 27.10.2015, 11:18

Meines Wissens müssen doch trotzdem die EB unterschreiben...

Segnbora  27.10.2015, 11:20
@Bankaci

Vor einem Eingriff, z.B. eine ambulante oder stationäre Operation, ja. Ein MRT ist eine Untersuchungsmethode die zur Feststellung des momentanen Gesundheits- oder Krankenstandes führt und ein 16jähriger kann dies selbst entscheiden

Sind denn die Eltern über die MRT-Untersuchung als solche informiert gewesen? Oder wurde der Minderjährige gekidnappt, gegen seinen Willen betäubt oder gefesselt und in die MRT-Röhre geschoben?

Wenn die Eltern der Untersuchung zugestimmt haben, dann haben sie gleichzeitig zugestimmt, dass diese so aussagekräftig wie möglich sein soll, denn sonst kann man sie sich gleich sparen. Und wenn dazu Kontrastmittel gehört, dann ist das selbstverständlich mit abgedeckt.

Bankaci 
Beitragsersteller
 27.10.2015, 11:24

Die Eltern wissen nichts von der MRT-Untersuchung. Der Jugendliche weiß es natürlich schon, er wurde nicht gefesselt, aber die Eltern wissen nichts von der MRT Untersuchung, auch nichts von einer Spritze, und auch nicht, dass der Jugendliche beim Radiologen war.

Pangaea  27.10.2015, 12:16
@Bankaci

OK. Wenn der Jugendliche unter 14 ist, hätten die Radilogen die Untersuchunng nicht ohne Einverständnis der Eltern durchführen dürfen. Ist er über 16, ist er (normale Intelligenz vorausgesetzt) voll einwilligungsfähig.

Zwischen 14 und 16 muss man sich durch ein Gespräch davon überzeugen, dass der Jugendliche weiß, worauf er sich einlässt, und das entsprechend dokumentieren.

Die Zustimmung zur Untersuchung schließt auch die Zustimmung zu allem ein, was die Untersuchung aussagekräftig macht, wie z.B. Kontrastmittel.

Bleibt für mich immer noch die Frage, wieso die Eltern nichts von der Untersuchung wissen sollen, und woher der Jugendliche die Krankenkassenkarte hat.

  • Du gibst leider zu wenige Details an, um diese Frage wirklich zu beantworten. Interessant wäre das genaue Alter des Minderjährigen und der Anlass für die Untersuchung, insbesondere ob ein Notfall oder Dringlichkeit vorlag.
  • Generell ist bei Kindern, also Minderjährigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres, davon auszugehen, dass sie nicht in invasive Untersuchungen einwilligen können. Entsprechende Maßnahmen sind daher nur in Notfällen erlaubt, wenn die mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann.
  • Bei Jugendlichen, also Minderjährigen zwischen 14 und 18, muss der Arzt dagegen abschätzen, ob der Patient die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit hat, die Bedeutung und Tragweite abzuschätzen und eine eigene Entscheidung zu treffen. Ist dies der Fall, dann dürfen Jugendliche durchaus in alltägliche, invasive Behandlungen einwilligen. Die Einwilligung des Jugendlichen muss dann aber auch wirklich vorliegen und die Einsichtsfähigkeit protokolliert werden.
  • Typischerweise geschehen solche ärztlichen Behandlungen ohne Einwilligung der Eltern zum Beispiel ganz harmlos bei Blutentnahmen, Abstrichen, bei Röntgen- und MRT-Aufnahmen sowie im Bereich gynäkologischer Behandlungen wie der Verschreibung der Pille, dem Legen der Gynefix oder auch bei Schwangerschaftsabbrüchen regelmäßig. 
Bankaci 
Beitragsersteller
 27.10.2015, 11:40

Notfall war es nicht, Jugendlicher hatte nur seit einigen Monaten regelmäßige Schmerzen - mehr nicht. 

Jugendlicher ist 16 Jahre alt.

Die Erziehungsberechtigten wussten vom Radiologen, Untersuchung oder von einer Spritze (für die Spritze wird die Einverständnis gebraucht) nichts. 

Kajjo  27.10.2015, 11:42
@Bankaci

Im allgemeinen ist bei einem altersgerecht entwickelten und reifen Jugendlichen davon auszugehen, dass er mit 16 die Einwilligung zu einer Spritze selbst geben kann.

Wie gesagt, selbst Schwangerschaftsabbrüche mit Narkose dürfen ohne Einwilligung der Eltern durchgeführt werden, wenn der Patient die Einsichtsfähigkeit hat, die Tragweite zu überblicken.

Bankaci 
Beitragsersteller
 27.10.2015, 11:44
@Kajjo

Der Jugendliche weiß nicht so wirklich, was das für eine Spritze ist und war, nur, dass sie "Notwendig für die Untersuchung" ist. Der Arzt selber meint, die Einwilligung sei nötig, die Einwilligung wurde nicht geholt, deshalb sind die Erziehungsberechtigten und der Jugendliche verwirrt.

Kajjo  27.10.2015, 11:48
@Bankaci

Nun, ganz unabhängig davon, wer einwilligt, natürlich muss jemand in die Untersuchung einwilligen, vorher über die Untersuchung aufgeklärt worden sein und die Einwilligung muss protokolliert werden. Dabei ist es egal, ob nun der 16-jährige Patient selbst oder seine Erziehungsberechtigten einwilligen: Erst Aufklärung, dann Einwilligung.

Natürlich kann es durchaus sein, dass ein Arzt im Eifer des Gefechts die Einwilligung vergisst. Das wäre nicht in Ordnung. Ich würde das aber nicht zu einer Straftat hochstilisieren, sondern zu einem Versehen.

Natürlich kann es umgekehrt auch sein, dass der Patient aufgeklärt worden ist, aber aufgrund der Aufregung all das wieder vergessen hat und sich nicht mehr an die Inhalte erinnert. Sehr vielen Patienten sind die Aufklärungen zu kompliziert und unterschreiben einfach. Bei harmlosen Untersuchungen kann der Arzt da auch nicht viel mehr leisten.

Bankaci 
Beitragsersteller
 27.10.2015, 11:51
@Kajjo

Der Arzt beim Radiologen hat den Jugendlichen nicht aufgeklärt, Jugendliche hat von den Schwestern dort etwas bekommen und unterschrieben, einen Fragebogen. Jugendlicher hat den Arzt beim Radiologen nicht gesehen, weiß nicht, ob es ein Arzt oder Ärztin war.

Kajjo  27.10.2015, 11:56
@Bankaci

Das ist dann auf jeden Fall schlecht gelaufen. So etwas darf eigentlich nicht passieren. Der Arzt hat womöglich gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, indem die Aufklärung und Einwilligung nicht fachgerecht durchgeführt wurde.

Ist denn etwas passiert? Wenn nicht, würde ich da jetzt nicht so ein Theater machen, sondern einfach den Arzt in Zukunft meiden.

Menuett  27.10.2015, 12:20
@Bankaci

Nö, in dem Alter braucht man das Einverständnis der Eltern für ein Spritze nicht mehr.