Ist der erweiterte Unterhaltsvorschuß nun ein Geschenk, ein Darlehen für die alleinerziehende Mutter oder droht danach dem Papa dann ein " Titel "?
Vater Staat macht den Alleinerziehenden das Angebot, erweiterte Unterhaltsansprüche beim Jugendamt zu beantragen, weil die Väter ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen - ist diese Neuerung nun ein Geschenk oder muß es zurückgezahlt werden, zum Beispiel vom Papa, wenn der Gerichtsvollzieher droht, wenn Mama einen " Titel " will?
3 Antworten
Wenn der Vater nachweislich nicht leistungsfähig ist, dann gibt es keinen Titel und dann kann vom Vater auch nichts zurück geholt werden.
Wenn der Vater zahlen kann, aber nicht will, dann bleibt alles wie zuvor für ihn, bisher hat dann die Beistandschaftsstelle des Jugendamts (oder der Anwalt) versucht, einen Titel zu erwirken und Unterhalt zu erhalten (ggf. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers), jetzt macht es halt die Unterhaltsvorschusstelle.
In den meisten Fällen ist der Unterhaltsvorschuss eine Leistung des Staates, als Geschenk würde ich es aber nicht nennen, denn schliesslich steht das Geld dem Kind und der Mutter ja eigentlich zu.
Ich habe den UV auch erneut beantragt für meinen jüngeren Sohn, habe bereits 2 x 6 Jahre erhalten für meine Kinder. Die Väter haben nie bezahlt, hatten nicht genug Geld. Einen Titel habe ich jeweils trotzdem, da sie nicht mitgewirkt haben und dem Jugendamt und Gericht keine Nachweise vorgelegt haben. Die Pfändung war aber jeweils fruchtlos.
Der Vater meines Jüngsten ist dann vor kurzem gestorben, es gibt seither eine geringe Halbwaisenrente, die Differenz muss die Unterhaltsvorschusskasse drauf zahlen jetzt und das Geld kann natürlich nicht mehr eingetrieben werden.
Kurzum: Wenn der Vater nicht leistungsfähig ist, muss er das nicht zurückzahlen. Wenn er leistungsfähig ist, aber die Zahlung verweigert, kann er vom Staat auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
Ein Vorschuss muss zurück gezahlt werden. Natürlich zahlt im besten Falle der Vater das.
der "beste Fall" wird aber nur eher selten eintreten. In mehr als der Hälfte der Fälle muss der Unterhaltsvorschuss daher nicht zurück gezahlt werden.
Wenn der Vater (oder die Mutter) eben nicht leistungsfähig ist oder nicht auffindbar oder verstorben usw.