Instandhaltungsrücklage als Mieter bezahlt... Darf ich zurück verlangen ?
Ich habe erfahren das ich die instandhaltungsrücklage sowie die Verwaltergebühren in den letzten 3 Jahren zu Unrecht als Mieter bezahlt habe... Kann ich diese zurück verlangen?
3 Antworten
Gegen eine Betriebskostenabrechnung kann der Mieter längstens 12 Monate nach Zugang Einwände erheben.
Angenommen die Abrechnung für 2015 ist dir zwischen dem 15. Juni und 31. Dezember 2016 zugegangen kannst Du dagegen noch Einwände erheben und eine Korrektur verlangen.
Kontogebühren und Reparaturen darf der Vermieter auch nicht umlegen.
Ich vermute Du hast eine Eigentumswohnung gemietet. Da kommt es nicht selten vor das der Vermieter, oft aus Unwissenheit, sein gesamtes Hausgeld als Betriebskosten auf den Mieter umlegt.
Falsch, hier geht es nicht um Betriebskostennachzahlungen, siehe meine Antwort.
Zu anitari:: Siehe § 199 BGB
Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 199 BGB). Eine Bereicherung liegt regelmäßig vor, wenn einer der Partner des Mietverhältnisses auf Kosten des jeweils anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Einfacher ausgedrückt: Nimmt der Mieter eine Zahlung vor, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein (weil er bspw. von fälschlicherweise von der Wirksamkeit einer Klausel im Mietvertrag ausgeht), so leistet er ohne Rechtsgrund (der Rechtsgrund ist weggefallen). Dieser Umsatz berechtigt den Mieter grundsätzlich zu einer Rückforderung des geleisteten.
Die Rücklage und die Verwaltergebühren gehören nicht zu den vereinbarungsfähigen umlegbaren Kosten gemäß Betriebskostenverordnung. Dies ist eine klare gesetzliche Regelung, auch wenn es im Mietvertrag drin stehen würde. Daher kann dies zurückverlangt werden. Die Verjährungszeit beträgt 3 Jahre, d.h. alles was vorher bezahlt wurde kann nicht mehr zurückgefordert werden. Anders verhält es sich aber wenn es sich um einen gewerblichen Mietvertrag handelt, dann dürfen dies Kosten auch umgelegt werden.
Aus BGB § 556
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter
dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht
zu vertreten.
Das der Mieter nicht wußte das diese Kosten nicht ungelegt werden dürfen ist keine Entschuldigung für die verspätete Geltendmachung.